Verfassungsbeschwerde
Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 143 Abs. 3 GG
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Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgewährung; Vorrang des Vermögensgesetzes; faktische Enteignung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Artikel 19 GG gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz nicht gegenüber Entscheidungen von DDR-Behörden.
2. Die Auffassung, daß aus der Sicht der staatlichen Organe der DDR jedenfalls faktisch abgeschlossene Enteignungsverfahren nicht nach den allgemeinen Vorschriften, sondern nur nach den Regelungen des Vermögensgesetzes rückgängig zu machen sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Überführung eines Grundstücks in Volkseigentum, die die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf die Regelungen des Vermögensgesetzes als unzulässig angesehen haben.
1. Die in West-Berlin lebende Beschwerdeführerin war Eigentümerin eines in der Deutschen Demokratischen Republik belegenen Grundstücks, das sie durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt verwalten ließ. Nachdem zwischen ihr und dem Rat der Gemeinde keine Einigung über die Finanzierung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück erzielt worden war und die Beschwerdeführerin den Verkauf des Grundstücks abgelehnt hatte, beschloß der Rat des Kreises 1988, das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin an dem Grundstück gemäß § 16 des Gesetzes über die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen - Baulandgesetz - vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 201) zugunsten von Volkseigentum zu entziehen. Der Enteignungsbeschluß enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, daß innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich unter Angabe der Gründe Beschwerde eingelegt werden könne.
Eine Bekanntgabe des Beschlusses an die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch nicht. Am 28. Juli 1988 vermerkte der Sekretär des Rates auf dem Beschluß, daß dieser ab diesem Tag rechtskräftig sei. Im Oktober 1988 verkaufte und übereignete der Rat der Gemeinde das auf dem Grundstück stehende Wohnhaus an ein in der Deutschen Demokratischen Republik lebendes Ehepaar.
Im Juni 1990 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis von dem Enteignungsbeschluß. Sie legte noch im selben Monat gegen den Beschluß Beschwerde ein, die 1991 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, daß ein Beschwerdeverfahren nach § 21 des Baulandgesetzes nicht mehr stattfinde. Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß der Beschluß aus dem Jahre 1988 über die Entziehung des Eigentums unwirksam und sie Eigentümerin des Grundstücks geblieben sei, hilfsweise, den Beschluß aufzuheben und den bekl. Landrat zu verurteilen, die Auflassung zu ihren Gunsten zu erklären.
Das Kreisgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dies mit der Ausschlußwirkung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II S. 889, 1159) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957) begründet. Nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 889, 1237), die gemäß Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrags - im folgenden: EV - Bestandteil dieses Vertrags geworden sei, solle bei der Lösung der anstehenden vermögensrechtlichen Fragen ein sozialverträglicher Interessenausgleich geschaffen werden. Dieser werde umgangen, wenn sich Rechtsverluste unter Nichtberücksichtigung des Vermögensgesetzes nach allgemeinen rechtlichen Vorschriften rückgängig machen ließen.
Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es komme nicht darauf an, ob der angegriffene Beschluß formal betrachtet habe bestandskräftig werden können. Entscheidend sei, daß er vollzogen worden sei und damit die von den Vertragsparteien des Einigungsvertrags erkannte Konfliktsituation herbeigeführt habe. Wäre es zulässig, vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten im Sinne des Vermögensgesetzes wahlweise nach allgemeinen Vorschriften zu verfolgen, würden die eigens im Hinblick auf die besondere historische Situation geschaffenen Sondervorschriften dieses Gesetzes einseitig zu Lasten solcher Bürger umgangen, die im Zeitpunkt des Beitritts Bürger der Deutschen Demokratischen Republik gewesen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Es bedürfe keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, daß Art. 41 EV in Verbindung mit dem Vermögensgesetz auch den Sachverhalt eines jedenfalls faktisch in der Deutschen Demokratischen Republik als abgeschlossen betrachteten Enteignungsvorgangs erfassen wolle. Der entscheidende Gesichtspunkt sei der sozialverträgliche Interessenausgleich, der nachdrücklich in Zweifel gezogen würde, wenn insoweit außerhalb des Vermögensgesetzes weitere Ansprüche geltend gemacht werden könnten.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die genannten Entscheidungen und rügt eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.
a) Art. 14 GG sei verletzt, weil die angegriffenen Entscheidungen ein Enteignungsverfahren staatlicher Stellen, das niemals bestandskräftig abgeschlossen worden sei, als bestandskräftig abgeschlossen würdigten. Zwar lasse Art. 19 Satz 1 EV die Wirksamkeit von in der Deutschen Demokratischen Republik ergangenen Verwaltungsakten unberührt, führe jedoch ihre Wirksamkeit nicht herbei. Zudem sei es auch nicht Intention des Vermögensgesetzes, unwirksame Enteignungen bestandskräftig werden zu lassen, um in der Folge deren Rückgängigmachung zu regeln. Das Vermögensgesetz setze vielmehr für seine eigene Anwendbarkeit eine tatsächlich und rechtlich abgeschlossene Enteignung voraus. Da das Enteignungsverfahren in der Deutschen Demokratischen Republik nicht abgeschlossen worden sei, müsse es gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 28 Buchstaben g und i EV fortgeführt werden.
b) Ihr Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG werde verletzt, weil es ihr unmöglich gemacht werde, den Enteignungsbeschluß auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Sie wirft keine Fragen auf, die nicht bereits verfassungsgerichtlich geklärt wären (zur Vereinbarkeit des Art. 143 Abs. 3 GG mit Art. 79 GG vgl. BVerfGE 84, 90 [118 ff.]; 94, 12 [33 ff.]; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes vgl. BVerfGE 95, 48).
2. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.
a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in ihrem Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verletzt zu sein, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden ist. Eine hinreichende Begründung im Sinne dieser Vorschriften setzt voraus, daß sie eine Grundrechtsverletzung als möglich erscheinen läßt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angenommene Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes habe zur Folge, daß sie die durch DDR-Behörden vorgenommene Eigentumsentziehung nach dem Baulandgesetz nicht durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland überprüfen lassen könne. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet gerichtlichen Rechtsschutz aber nur gegen Akte der inländischen, dem Grundgesetz verpflichteten öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 58, 1 [26 f.]; 59, 63 [85 f.]). Dazu gehört nicht das Handeln von Organen der Deutschen Demokratischen Republik. Die Bundesrepublik Deutschland trifft auch keine Verantwortlichkeit im Sinne eines Einstehenmüssens für Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 84, 90 [122 f.]). Der Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG kann somit nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin von vornherein nicht betroffen sein.
b) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß die Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes ihr durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht verletze, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.
Die in den angegriffenen Entscheidungen vertretene Auffassung, daß aus der Sicht der staatlichen Organe der Deutschen Demokratischen Republik jedenfalls faktisch abgeschlossene Enteignungsverfahren nicht nach den allgemeinen Vorschriften, sondern nur nach den Regelungen des Vermögensgesetzes rückgängig zu machen sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Auch soweit die angenommene Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes zum Entzug formal noch vorhandener Eigentumspositionen führt, ist diese Auslegung zumindest aufgrund von Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Art. 143 Abs. 3 GG sichert den verfassungsrechtlichen Bestand des Art. 41 EV und der Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit, als diese vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum im Beitrittsgebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dabei ist der Begriff des Eingriffs nicht so auszulegen, daß er nur solche Eingriffe umfaßt, die auch bei korrekter Anwendung der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsnormen unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Auslegungsgrundsätze zur endgültigen Entziehung des Eigentums geführt hätten. Vielmehr sichert Art. 143 Abs. 3 GG auch den verfassungsrechtlichen Bestand solcher Rechtsnormen, die die Rückgängigmachung eines jedenfalls faktisch eingetretenen Eigentumsverlusts ausschließen und damit zum Verlust eventuell noch vorhandener formaler Rechtspositionen führen. Daß diese Auslegung des Art. 143 Abs. 3 GG nicht durch Art. 79 Abs. 3 GG ausgeschlossen wird, ist dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996 (BVerfGE 95, 48 [60 ff.]) zu entnehmen.
Ob und inwieweit Art. 41 EV sowie die Regelungen zu seiner Durchführung die Rückgängigmachung eines bei korrekter Anwendung der in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtsnormen juristisch nicht abgeschlossenen, aber faktisch vollzogenen Eigentumsverlusts ausschließen, ist von den dafür allgemein zuständigen Gerichten zu beurteilen. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit nur prüfen, ob die durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen überschritten sind (vgl. BVerfGE 95, 48 [63 f.]).
Die Annahme, daß das Vermögensgesetz, das zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und damit zur Durchführung des Art. 41 EV geschaffen worden ist (vgl. mit Blick auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG BVerfGE 94, 12 [46]), auch die Rückgängigmachung solcher - tatsächlich vollzogener - Eigentumsentziehungen regelt, die bei strenger Anwendung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Auslegungsgrundsätze formal-juristisch als noch nicht endgültig abgeschlossen betrachtet werden können, und daß damit Ansprüche auf Rückgängigmachung des Verlusts nach den allgemein geltenden Normen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen sind, verletzt nicht die Grenzen, die das Willkürverbot der Auslegung durch die zuständigen Gerichte setzt. Die dem zugrunde liegende Auslegung ist nachvollziehbar begründet. Es ist sachlich einleuchtend, wenn für diese Auslegung angeführt wird, daß nur sie den von den Vertragspartnern des Einigungsvertrags angestrebten sozialverträglichen Interessenausgleich bei der Lösung offener Vermögensfragen gewährleiste und dessen Umgehung durch die Heranziehung von Normen verhindere, die die durch den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland geschaffene besondere Situation aufgrund ihrer Allgemeingültigkeit nicht berücksichtigen können.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: (1) Das BVerfG bestätigt in seinem Beschluß die Rechtsprechung zur sogenannten faktischen Enteignung und verneint den Rechtsweg, die Nichtigkeit und damit die Rechtsunwirksamkeit einer DDR- Enteignung feststellen zu lassen.
(2) Der Beschluß vom 22.9.1997 geht mit keinem Wort darauf ein, daß der Gesetzgeber - dazu im Gegensatz - mit dem Art. 237 § 1 im Rahmen des WoModSiG vom 17.7.1997 gerade erst die Nichtigkeit einer DDR- Enteignung als zulässige Grundlage akzeptiert hat, um neue Rechtsfolgen im Sinne des "zivilrechtlichen Weges" zu entwickeln (vgl. ZOV 1997, S. 381 f.). Damit ist dem Beschluß des BVerfG die ihn tragende Argumentationsgrundlage schon lange vor seinem Datum weggefallen!
(3) Der Beschluß stellt zudem darauf ab, daß eine DDR- Enteignung nur nach den Regelungen des Vermögensgesetzes rückgängig gemacht werden könne. Auch hier wie anderweit (vgl. ZOV 1997, S. 375 und S. 382) fehlt, daß daneben § 1 VwRehaG einen eigenständigen Zugang zum Rechtsfolgenbereich des VermG mit anderen Voraussetzungsmerkmalen als die des § 1 VermG öffnet.
(4) Mit etwas mehr Geduld und Sachverstand hätte sich der Gesetzgeber den Art. 237 EGBGB sparen können. Das bestätigt der Beschluß vom 22.9.1997 indirekt, indem er die bisherige Nichtbeachtung der Rechtsunwirksamkeit einer DDR-Enteignung nicht als Verstoß gegen das Willkürverbot ansieht. Dabei fehlt die vom BGH entwickelte Einschränkung, daß die DDR-Maßnahme im Bereich der (Machenschafts- und Verfahrens-) Willkür liegen muß, damit die ausschließende Wirkung des VermG bzw. des VwRehaG zur Geltung kommt.
(5) Der Beschluß des BVerfG verneint, was der Gesetzgeber für Art. 237 EGBGB bejaht: Denn die gesetzliche "Heilung" im § 1 und die dagegen mögliche Klage des Alt Eigentümers im § 2 setzen logisch voraus, daß die im Falle einer nach DDR-Recht nichtigen Enteignung verbliebene und "noch vorhandene formale Rechtsposition" entweder erst noch entzogen werden muß oder zur Berichtigung des Grundbuchs führt.
(6) Gemessen an dem Beschluß des BVerfG vom 22.9.1997 hat der ausschließlich fiskalisch motivierte Gesetzgeber mit Art. 237 EGBGB in der Tat ein Eigentor geschossen (vgl. ZOV 1997, S. 381 r. Sp. und S. 386 r. Sp.)
(7) Der Beschluß führt wiederum nur "den von den Vertragspartnern des Einigungsvertrages angestrebten sozialverträglichen Interessenausgleich bei der Lösung offener Vermögensfragen" an. Daß davon das Fiskalinteresse der Erben des Volkseigentums nicht abgedeckt wird, bleibt unberücksichtigt. (vgl. ZOV 1997 S. 388 r. Sp.).