Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 80 Abs.2 Satz 1 ; ZPO § 511a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsgrundsatz; Berufungsurteil; Beschwerdewert; Mieterhöhungsklage
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn vorher sämtliche zumutbaren Rechtsbehelfe eingelegt wurden.
2. Auch wenn nach der ständigen Rechtsprechung der Mietberufungskammer zum Beschwerdewert einer Mieterhöhungsklage die Berufung unzulässig wäre, hat der Beschwerdeführer zunächst zu versuchen, das Landgericht zu einer Korrektur seiner Entscheidungspraxis zu veranlassen.
(Leitsätze der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
I. Die Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine zur Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen verurteilende Entscheidung des Amtsgerichts wendet, betrifft in erster Linie die Frage der Rechtswegerschöpfung, wenn streitig ist, ob die Berufungssumme (§ 511 a ZPO) erreicht ist.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) entgegen, daß die Beschwerdeführer die Möglichkeiten nicht ausgeschöpft haben, die Beseitigung der geltend gemachten Grundrechtsverstöße mit den ihnen durch das Gesetz zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfen zu erreichen (BVerfGE 22, 287 [390]; 77, 275 [282]; st. Rspr.). Von der Einlegung der Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil hätten die Beschwerdeführer nur dann Abstand nehmen dürfen, wenn die Beschreitung des Rechtsweges für sie unzumutbar gewesen wäre (vgl. BVerfGE 47, 1 [17 f.]; 56, 363 [380]).Dies ist regelmäßig dann nicht der Fall, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden kann, da in solchen Fällen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG mit der Zurückweisung des Rechtsmittels neu in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerfGE 16, 1 [2 f.]; 47, 168 [175]). Um so mehr muß dies dann gelten, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels nur auf der Grundlage einer absoluten Mindermeinung fraglich erscheint. Einer solchen absoluten Mindermeinung in bezug auf den für Mieterhöhungsklagen maßgeblichen Rechtsmittelstreitwert hängt, wie die Beschwerdeführer selbst dargelegt haben, das für sie zuständige Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung an, indem es diesen auf 80 v. H. des Jahreserhöhungsbetrages begrenzt. Demzufolge konnte den Beschwerdeführern die Einlegung der Berufung allerdings nur dann angesonnen werden, wenn sich diese nicht von vornherein als aussichtslos erweist. Das wäre indes nur dann der Fall, wenn Grund zu der Annahme bestände, daß das zuständige Berufungsgericht in Kenntnis auch der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 68, 376 [381 ff.]) zu erhebenden Bedenken gegen seine streitwertrechtliche Entscheidungspraxis an dieser festhalten würde. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht keinerlei Korrekturbemühungen mehr zugänglich ist, lassen sich dem Beschwerdevorbringen indessen nicht entnehmen. Es kann nicht einmal als gesichert angesehen werden, daß die Beschwerdeführer dem Berufungsgericht ihren abweichenden Rechtsstandpunkt in allen Einzelheiten und in seiner gesamten Tragweite vorgetragen haben. Aus dem von ihnen vorgelegten Streitwertbeschluß vom 24. April 1991 - 1 S 164/91 - folgt nichts Gegenteiliges, denn in dem damaligen Verfahren wegen des vergleichsweise niedrigen Jahresmieterhöhungsbetrages wäre der Rechtsmittelstreitwert selbst dann nicht erreicht worden, wenn das Berufungsgericht sich nur zu einer an § 16 Abs. 5 GKG (Jahreserhöhungsbetrag) orientierten Korrektur seiner Rechtsprechung bereitgefunden hätte. Ob das Berufungsgericht unter allen Umständen zu einer Verwerfung des Rechtsmittels wegen angeblicher Unterschreitung der Berufungssumme gelangt wäre, muß demnach als offen angesehen werden. Über diesen Sachverhalt vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde Klarheit herbeizuführen konnte den Beschwerdeführern auch deshalb zugemutet werden, weil § 24 Satz 1 GKG nach verbreiteter Auffassung ein im Beschlußwege zu entscheidendes isoliertes Streitwertfestsetzungsverfahren bereitstellt, das es dem Rechtsmittelführer ermöglicht, vor einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts dessen Auffassung zum Rechtsmittelstreitwert in Erfahrung zu bringen, um dann je nach dessen Ergebnis, die Berufung entweder zurückzunehmen oder fortzuführen (vgl. dazu Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 20. Aufl. 1984, § 2 ZPO Rn. 55 f.,
n bereitstellt, das es dem Rechtsmittelführer ermöglicht, vor einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts dessen Auffassung zum Rechtsmittelstreitwert in Erfahrung zu bringen, um dann je nach dessen Ergebnis, die Berufung entweder zurückzunehmen oder fortzuführen (vgl. dazu Schumann, in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 1, 20. Aufl. 1984, § 2 ZPO Rn. 55 f., m. w. N.; Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl. 1991, § 24 GKG Nr. 1; a. A. Egon Schneider, JurBüro 1974, 823 ff.).