Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 511a
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Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsprinzip; Beschwer
Leitsatz
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Ist die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels (hier: Berufung gegen amtsgerichtliche Urteile in Mieterhöhungsstreitigkeiten) umstritten, so ist es dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in der Regel zumutbar, hiervon vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch zu machen.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen amtsgerichtliche Urteile in Mieterhöhungsstreitigkeiten.
I. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 wurde als Mieterin auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 23,01 DM in Anspruch genommen. Das Amtsgericht gab der Klage im wesentlichen statt und verurteilte die Beschwerdeführerin, einer Anhebung um 22,91 DM zuzustimmen.
2. Der Beschwerdeführer zu 2 ist Vermieter einer Wohnung, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts bis zum 31. Dezember 1982 als öffentlich geförderter Wohnraum den Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes unterlag. Für die Zeit danach erklärte sich der Mieter mit einer Erhöhung der Monatsmiete teilweise einverstanden.
Zur Durchsetzung einer darüber hinaus verlangten Erhöhung um monatlich 43,75 DM erhob der Beschwerdeführer Klage, die das Amtsgericht als unbegründet abwies. Es führte aus, im Hinblick auf die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe - MHRG - sei eine über 30 % hinausgehende Mieterhöhung unzulässig. Dieser Rahmen sei durch die vom Mieter teilweise akzeptierte Erhöhung bereits ausgeschöpft.
II. 1. Die Beschwerdeführerin zu 1 rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GG, weil das Amtsgericht ihre Belange als Mieterin willkürlich nicht berücksichtigt habe. Zur Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde führt sie lediglich aus, das angegriffene Urteil sei nicht anfechtbar, da bei dem geringen Streitwert die Berufungssumme nicht erreicht sei.
2. Der Beschwerdeführer zu 2 macht eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG geltend, weil jedenfalls beim Übergang von der Kostenmiete im öffentlich geförderten Wohnungsbau zur Vergleichsmiete die sogenannte Kappungsgrenze in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHRG nicht habe angewandt werden dürfen. Zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hatte er zunächst lediglich vorgetragen, die angegriffene Entscheidung sei nicht rechtsmittelfähig. Nach Zustellung der Verfassungsbeschwerde an die Äußerungsberechtigten berief er sich auf den Beschluß des Landgerichts Hannover vom 19. September 1980 (MDR 1981, S. 232) und ein Schreiben des Kammervorsitzenden; danach sei der Beschwerdewert aus dem zwölffachen Differenzbetrag zwischen der bisher gezahlten und der geforderten erhöhten Monatsmiete zu ermitteln. Deshalb sei im Ausgangsverfahren eine Berufung nicht möglich und der Rechtsweg erschöpft gewesen.
III. Zu den Verfassungsbeschwerden haben der Bundesminister der Justiz, der Hessische Ministerpräsident, der Niedersächsische Minister der Justiz und der Gegner des Ausgangsverfahrens zu 1 BvR 700/83 Stellung genommen.
1. Der Bundesminister der Justiz äußert Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 700/83, weil eine Verletzung von Grundrechten nicht mit hinreichender Deutlichkeit vorgetragen sei; jedenfalls sei diese Verfassungsbeschwerde nicht begründet, weil eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich sei.
Hingegen sei die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1141/83 zulässig, weil die Berufungssumme des § 511 a Abs. 1 ZPO nicht erreicht gewesen sei; nach ganz überwiegender Auffassung sei gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 16 Abs. 5 GKG bei der Berechnung des Rechtsmittelwerts vom Jahresbetrag des zusätzlich geforderten Mietzinses auszugehen. Für den Beschwerdeführer zu 2 sei es nicht zumutbar gewesen, unter Berufung auf eine Mindermeinung Rechtsmittel einzulegen. Die Verfassungsbeschwerde sei aber unbegründet, da die auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHRG gestützte Klageabweisung den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verletze.
2. Der Hessische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 700/83 für zulässig, aber nicht für begründet. Die Beschwerdeführerin zu 1 habe den Rechtsweg erschöpft, weil das für eine Berufung zuständige Landgericht bei der Streitwertberechnung in ständiger Rechtsprechung vom Zwölffachen des monatlichen Erhöhungsbetrages ausgehe.
3. Nach Ansicht des Niedersächsischen Ministers der Justiz ist die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1141/83 unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 2 scheine davon ausgegangen zu sein, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 a Abs. 1 ZPO nach dem Jahresbetrag der mit der Klage geltend gemachten Mietzinsdifferenz bemesse. Diese Auffassung vertrete zwar auch die für eine Berufung gegen das angegriffene Urteil zuständige Kammer des Landgerichts in der vom Beschwerdeführer genannten Entscheidung(= KostRspr. ZPO § 3 Nr. 529 m. abl. Anm. Lappe). Angesichts der von anderen Gerichten und vom überwiegenden Schrifttum mit einsichtigen Gründen vertretenen Gegenansicht sei es aber für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen, von dem Rechtsmittel der Berufung Gebrauch zu machen und dem Landgericht eine Überprüfung und Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung nahezulegen.
Auch entspreche die Begründung der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Frage der Erschöpfung des Rechtswegs wohl nicht den durch § 23 Abs. 1, § 92 BVerfGG vorgeschriebenen Mindestanforderungen. Nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung obliege zunächst den Instanzgerichten die Aufgabe, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen. Zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen im Zusammenhang mit neuen mietrechtlichen Vorschriften habe der Gesetzgeber ferner speziell für Wohnraum-Mietsachen über die Berufungsinstanz hinaus das Verfahren des Rechtsentscheids zur Verfügung gestellt. Daher habe der Beschwerdeführer besondere Veranlassung gehabt, darauf einzugehen, aus welchen Gründen eine Befassung des Landgerichts für aussichtslos gehalten werde. Es erscheine danach nicht ausreichend, ohne nähere Darlegung eine summarische Behauptung der Erschöpfung des Rechtswegs aufzustellen.
B. Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig.
I. Nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs zulässig. Diese Bestimmung ist Ausdruck des im Verfassungsrecht (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Grundsatzes der Subsidiarität. Die Verfassungsbeschwerde als ein außerordentlicher, dem Staatsbürger zur Verteidigung seiner Grundrechte zusätzlich zu einem ausgebauten Rechtsschutzsystem gewährter Rechtsbehelf soll aus Gründen der Rechtssicherheit nur ausnahmsweise rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte in Frage stellen (vgl. BVerfGE 22, 287 [291]). Sie ist daher nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um einen Grundrechtsverstoß auszuräumen. Das ist nicht der Fall, wenn ein Beschwerdeführer die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung durch Einlegen von Rechtsbehelfen abwenden (BVerfG a.a.O.) oder auf andere Weise ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts beseitigen konnte (vgl. BVerfGE 51, 130 [139]). Danach muß ein Beschwerdeführer zunächst die ihm gesetzlich zur Verfügung stehenden, nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfe ergreifen (vgl. BVerfGE 22, 287 [290]; 28, 1 [6]); namentlich muß er den ihm nach der jeweiligen Verfahrensordnung eröffneten Instanzenzug durchlaufen (vgl. BVerfGE 4, 193 [198]; 8, 222 [225]; 31, 364 [368]; 57, 70 [180]). Durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte soll dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten Bundesgerichte vermittelt werden (vgl. BVerfGE 8, 222 [227]; 9, 3 [7]). Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (vgl. BVerfGE 47, 144 [145]) und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben (BVerfGE 47, 182 [191]).
Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen (vgl. BVerfGE 22, 349 [355]); sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfGE 9, 3 [7 f.]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Erschöpfung des Rechtswegs ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn im Hinblick auf eine gefestigte jüngere und einheitliche Rechtsprechung auch im konkreten Einzelfall keine von dieser Rechtsprechung abweichende Erkenntnis zu erwarten ist (vgl. BVerfG, a.a.O.).Erscheint es hingegen in diesem Sinne nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen.
Nichts anderes kann gelten, wenn die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem aktuellen Stand von Rechtsprechung und Lehre umstritten und deshalb zweifelhaft ist, ob der in der Sache begehrte Rechtsschutz von dem angerufenen Gericht gewährt wird. In derartigen Fällen ist es grundsätzlich die Aufgabe der Fachgerichte, über die streitige Zulässigkeitsfrage nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfGE 1, 5 [6]; 1, 97 [103]). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe sorgfältig zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 28, 1 [6]) sind. Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Gerichte die umstrittene Zulässigkeitsfrage zuungunsten eines Beschwerdeführers beurteilen, bleibt es ihm unbenommen, nach Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einzulegen und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine vorangegangene Sachentscheidung zu rügen.
II. Die Verfassungsbeschwerden sind nach diesen Grundsätzen unzulässig. In beiden Ausgangsverfahren ist ungeklärt, ob eine Berufung gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthaft und der Rechtsweg erschöpft war. Von dem jedenfalls nicht offensichtlich unzulässigen Rechtsmittel der Berufung hätten die Beschwerdeführer aber vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts Gebrauch machen müssen, zumal wenn - wie der Niedersächsische Minister der Justiz zutreffend betont - die Auslegung und Anwendung neuer mietrechtlicher Vorschriften gerügt wird, an deren einheitlicher Handhabung ein besonderes Interesse besteht. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, hierüber ausschließlich aus verfassungsrechtlicher Sicht und ohne die Möglichkeit einfachrechtlicher Korrekturen unter Übergehung der Berufungsgerichte sowie des in Art. III des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vorgesehenen besonderen Verfahrens zu entscheiden.
In beiden Ausgangsverfahren wäre eine Berufung nicht offensichtlich unzulässig gewesen. Nach § 511 a Abs. 1 ZPO ist eine Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 700 DM nicht übersteigt. Diese Berufungssumme hätten die Beschwerdeführer nur dann nicht erreicht, wenn entsprechend der Regelung in § 16 Abs. 5 GKG vom einfachen Jahresbetrag der Mieterhöhung (274,92 DM im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 700/83 und 525 DM im Ausgangsverfahren zu 1 BvR 1141/83) auszugehen wäre. Für Klagen auf Erhöhung des Mietzinses aus unbefristeten Mietverträgen bestanden indessen schon vor der Neuregelung in § 16 Abs. 5 GKG erhebliche Meinungsverschiedenheiten über die Bemessung sowohl des Kostenstreitwerts nach § 16 GKG a.F. als auch des Verfahrensstreitwerts nach § 511 a Abs. 1 ZPO (vgl. Schneider, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 5. Aufl., 1980, S. 418 ff. m.w.N.). Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit wurde durch § 16 Abs. 5 GKG (eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Prozeßkostenhilfe vom 13. Juni 1980 [BGBl. I. S. 677]) entsprechend der Absicht des Gesetzgebers nur für den Kostenstreitwert beseitigt (vgl. zum Anliegen der "Klarstellung" des "Streitwerts für die Gebührenberechnung" die Begründung des Änderungsvorschlags durch den Rechtsausschuß, BTDrucks. 8/3694, S. 18). Die Maßstäbe für die Berechnung des Verfahrensstreitwerts nach § 511 a Abs. 1 ZPO blieben hingegen umstritten. Einigkeit besteht lediglich im Ansatz darin, daß die Berufungssumme gemäß § 2 ZPO nach den Regeln der §§ 3 ff. ZPO und nicht etwa in unmittelbarer Anwendung der Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes zu ermitteln ist. Streitig ist jedoch weiterhin, ob das Berufungsgericht § 3 ZPO anzuwenden hat und ob es dabei entweder sein Ermessen unter Anlehnung an § 16 Abs. 5 GKG binden und generell vom einfachen Jahresbetrag der geforderten Mieterhöhung ausgehen darf (so etwa: LG Münster, JurBüro 1984, S. 453 f. m. abl. Anm. Mümmler; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl., 1984, Anh. § 3 Stichwort Mietverhältnis: e) oder ob es nicht vielmehr bei einer am wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten orientierten Ausübung des Ermessens regelmäßig einen höheren Wert, etwa den drei- oder vierfachen Jahresbetrag, zugrunde zu legen hat (vgl. LG Lübeck, MDR 1984, S. 237; Schneider, a.a.O., S. 418 ff. [422] und 6. Aufl., 1983, S. 483). Schließlich wird die Auffassung vertreten, daß nach der Wertregel des § 9 ZPO sogar der zwölfundeinhalbfache oder fünfundzwanzigfache Jahreserhöhungsbetrag anzusetzen ist (so: Schmidt Futterer/Blank,Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl., 1984, C. 134; Mümmler, JurBüro 1983, S. 990 ff. [992]). Bei diesem Streitstand wären die Berufungen gemäß § 511 a ZPO nur dann unzulässig gewesen, wenn sich das jeweils zuständige Berufungsgericht der nicht überwiegenden Meinung angeschlossen hätte, daß das Ermessen bei der Festsetzung des Verfahrensstreitwerts gemäß § 3 ZPO durch § 16 Abs. 5 GKG begrenzt sein soll.
Die Beschwerdeführer hätten daher nicht ohne jede Erfolgsaussicht die Statthaftigkeit einer Berufung geltend machen können. Besondere Umstände, aus denen sich eine Unzumutbarkeit der vorrangigen Inanspruchnahme eines weiteren nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsmittels ergeben könnte, haben sie jedenfalls nicht fristgerecht geltend gemacht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Mit Hinweis auf die vorstehende Entscheidung ebenso BVerfG v. 25.3.1985 - 1 BvR 70/85 - .