Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs.1 ; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
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Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichheitssatz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Restitutionsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignungen; Liste 3
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Restitutionsausschluß bei Enteignungen nach der Berliner Liste 3.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage eines Restitutionsausschlusses für Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin nach der sogenannten Berliner Liste 3.
I. 1. Das streitgegenständliche Grundstück wurde auf Grund des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) durch die "Bekanntmachung über weitere Einziehungen auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 (Liste 3)" des Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949 (VOBl für Groß Berlin I S. 425) entschädigungslos eingezogen. Der Antrag auf Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) wurde mit der Begründung abgelehnt, das Grundstück sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben, weil sich nicht aufklären lasse, ob die mit der Liste 3 vorgenommene Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe. Dagegen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen (vgl. BVerwGE 98, 1 [2 ff.]):
Die begehrte Restitution sei durch § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG ausgeschlossen. Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift seien Enteignungen, die auf die Wünsche der sowjetischen Besatzungsmacht zurückgegangen seien oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprochen hätten. Demgemäß würden nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik eingeleitete, von deren Organen und Behörden verantwortete Enteignungen vom Restitutionsausschluß nicht erfaßt. Das folge aus der von den beiden deutschen Regierungen verabredeten Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 889, 1237), in deren Nr. 1 Satz 1 der Begriff der "Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage" durch die Zeitangabe "1945 bis 1949" erläutert werde. Die Nennung des Jahres 1949 nehme ersichtlich auf das historische Faktum der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 Bezug. Seit diesem Zeitpunkt habe die Verantwortung für die Ausübung der Staatsgewalt in erster Linie bei den Organen der Deutschen Demokratischen Republik gelegen. Für den sowjetischen Sektor von Berlin gelte Entsprechendes.
Daraus folge freilich nicht, daß die Verantwortung der Besatzungsmacht für die von ihr veranlaßten und ermöglichten Enteignungen in jedem Fall mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik geendet habe. Auch nach diesem Zeitpunkt vorgenommene Enteignungsakte unterfielen dem Restitutionsausschluß, wenn sie objektiv weiterhin der Besatzungsmacht zuzurechnen seien. Der Gesetzgeber habe mit dem lediglich der Erläuterung dienenden Klammerzusatz "1945 bis 1949" davon abgesehen, dem Datum der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik die Funktion eines Stichtags beizumessen, jenseits dessen eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mehr angenommen werden dürfe. Deshalb müsse § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG auch auf Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 angewendet werden, wenn diese unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden seien, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründet habe. So verhalte es sich bei den mit der Liste 3 verfügten Enteignungen.
Rechtsgrundlage für sie sei das Gesetz vom 8. Februar 1949 gewesen. Die enteigneten Vermögenswerte seien - jedenfalls in der Regel - schon vor seinem Erlaß unter Sequester gestellt worden, der auf dem Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militär Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 beruht habe. An die auf Grund dieses Befehls geschaffene Sach- und Rechtslage habe das genannte Gesetz angeknüpft, das der sowjetische Stadtkommandant mit Schreiben vom 9. Februar 1949 zu-stimmend zur Kenntnis genommen habe. Da es erst teilweise durchgeführt gewesen sei, habe das Bestätigungsschreiben des Stadtkommandanten zugleich den Auftrag an den Magistrat enthalten, auch hinsichtlich der nicht in den Listen 1 und 2 aufgeführten Vermögenswerte die im Gesetz vorgesehene Entscheidung über die Enteignung oder Rückgabe zu treffen. Hiernach ergebe sich, daß die Sowjetunion für die Durchführung des Gesetzes vom 8. Februar 1949 über den Zeitpunkt der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik hinaus Verantwortung übernommen habe. Da der Magistrat bei Veröffentlichung der Liste 3 im Rah-men einer von der Besatzungsmacht eingeleiteten und sowohl gegenständlich wie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion gehandelt habe, müsse diese Entscheidung ebenso wie die Entscheidungen in den Listen 1 und 2 der Besatzungsmacht zugerechnet werden. Sollte es zutreffen, daß die Sowjetische Zentralkommandantur nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik die ihr vom Magistrat zur Bestätigung übersandte Liste 3 kommentarlos zurückgesandt hat, lasse sich hieraus lediglich herleiten, daß die Besatzungsmacht auf die Kontrolle der Entscheidungen des Magistrats im einzelnen verzichtet habe; eine Distanzierung von der noch laufenden Enteignungsaktion habe darin nicht gelegen.
Auf die zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG führenden Bestimmungen der Besatzungsmacht zum Schutz ausländischen Eigentums könne sich die Beschwerdeführerin, eine GmbH i.L., nicht berufen. Sie mache lediglich geltend, sie habe 1949 als konzernabhängige Gesellschaft mittelbar in ausländischem Eigentum gestanden, nämlich über die Konzernmutter, die mehrheitlich der US-amerikanischen Staatsangehörigen F. gehört habe. Diese sei demnach durch die Enteignung nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen worden. Für solche Fälle lasse sich keiner der von der Beschwerdeführerin angeführten Willensäußerungen der Sowjetunion ein klares Enteignungsverbot entnehmen.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und mittelbar auch gegen die Regelungen über den Restitutionsausschluß für in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführte Enteignungen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG.
Eine definitive Entscheidung über das streitgegenständliche Grundstück sei erst nach dem 28. Oktober 1949 in eigener Verantwortung deutscher Stellen getroffen worden. Daß das Bundesverwaltungsgericht § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG auch auf diesen Fall anwende, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Problematik der vor Gründung der Deutschen Demokratischen Republik gemäß SMAD-Befehl sequestrierten und tatsächlich erst nach diesem Zeitpunkt enteigneten Vermögenswerte sei bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen und bei den Verhandlungen über den Einigungsvertrag nicht behandelt worden. Eine Vorbedingung der Sowjetunion habe es insoweit nicht gegeben.
Aus Verfassungsgründen sei eine Auslegung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG zwingend geboten, nach der nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommene Enteignungen nicht als auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt anzusehen seien. Das Vermögensgesetz solle nach den Erläuterungen der Bundesregierung auf Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage "in der Zeit zwischen Kriegsende (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949)" keine Anwendung finden. Auch in Entwürfen zum Ausgleichsleistungsgesetz sei mit Bezug auf § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Enteignungsakten "zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 6. Oktober 1949" die Rede gewesen. Die Rechtsauffassung der Bundesregierung, die darin zum Ausdruck komme, werde durch das Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Dort heiße es, daß auch Enteignungen, die - später als in den ersten Nachkriegsjahren - in der Zeit bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt seien, in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung einbezogen seien. Dies stelle die maßgebliche verfassungskonforme Auslegung dieser Erklärung dar und bilde den für die zulässige Differenzierung nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bindenden Maßstab.
Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, weil sie davon abweiche, gegen das Gleichheitsgebot. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege daneben deswegen vor, weil das Bundesverwaltungsgericht sich unzulässigerweise an die Stelle der normauslegenden Bundesregierung gesetzt habe. Wenn das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, daß die eigenverantwortliche und pflichtgemäße Beurteilung dessen, was in den Verhandlungen mit der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik erreichbar gewesen sei, der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sei, so bedeute das, daß auch die in Einschätzung der Verhandlungslage gegebene Auslegung des Begriffs "besatzungshoheitlich" durch die Bundesregierung gerichtlich nicht überprüft werden dürfe.
Das Bundesverwaltungsgericht habe die durch Art. 3 Abs. 1 GG gesetzten Auslegungsgrenzen auch in sachlicher Hinsicht überschritten. Im Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts sei ausgeführt, daß Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt seien, wenn sie durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden seien und maßgeblich auf deren Entscheidung beruht hätten. Den damit vorgegebenen Rahmen habe das Bundesverwaltungsgericht verlassen, indem es § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG auf Enteignungen nach dem 7. Oktober 1949 erstreckt habe, wenn sie unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden seien, die die Verantwortung der Besatzungsmacht mit dem weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründet habe. Es sei ein Unterschied, ob als Kriterium für eine besatzungshoheitliche Enteignung gefordert werde, daß die Besatzungsmacht ihren Enteignungswillen nach außen aktiv zum Ausdruck gebracht habe, oder ob eine zum Zeitpunkt der Enteignung nach außen nicht in Erscheinung tretende "generelle Billigung" genüge. Das Bundesverwaltungsgericht schwäche das Kriterium der generellen Billigung zudem weiter ab, wenn es ausführe, daß in der kommentarlosen Rückgabe der Listen durch die Sowjetische Zentralkommandantur keine Distanzierung von der noch laufenden Enteignungsaktion gelegen habe. Damit lasse das Gericht bloßes passives Gewährenlassen genügen.
Das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Auslegung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mißachtet. Die von ihm gewählte weite Auslegung führe zum Restitutionsausschluß für die in Liste 3 enteigneten Vermögenswerte, obwohl dies zur Wahrung der von der Sowjetunion gesetzten Vorbedingungen nicht erforderlich sei.
Verletzt seien schließlich Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe seine Entscheidung auf eine für die Beteiligten überraschende Beurteilung des Tatsachenvortrags gestützt, indem es einen objektiven Zurechnungszusammenhang zwischen den vor dem 9. Februar 1949 durchgeführten Vermögenssequestrierungen und der nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Enteignung durch die Liste 3 hergestellt habe. Dabei sei nicht aufgeklärt worden, ob es sich bei der hier angenommenen Beschlagnahme um eine Beschlagnahme mit der vom Bundesverwaltungsgericht behaupteten Zuordnungsfunktion gehandelt habe. Dieses habe ihren Vortrag verkürzt und ihm materiell einen wesentlich anderen Inhalt gegeben. Darin liege eine Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes, des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, daß die Enteignung ihres Grundbesitzes in ausdrücklichem Widerspruch zu besatzungsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen erfolgt sei. Ihr Vermögen habe auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 als ausländisches Vermögen durch deutsche Behörden nicht erfaßt werden sollen.
Unabhängig von alledem gebiete Art. 3 Abs. 1 GG eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG - und des Art. 143 Abs. 3 GG - dahin, daß Enteignungen durch deutsche Stellen auch vor dem 7. Oktober 1949 nicht als "besatzungshoheitlich" angesehen werden dürften. Dies ergebe sich aus der Bewertung neuer Tatsachen zu den Verhandlungen über die Wiedervereinigung, die - wie Gesprächsnotizen aus den Verhandlungen mit der Sowjetunion, die von dieser vorgelegten Vertragsentwürfe oder die Äußerungen des früheren sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow gegenüber dem britischen Historiker Stone - erst nach dem Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts bekanntgeworden seien. Sie dokumentierten, daß die Sowjetunion und die Deutsche Demokratische Republik zu keiner Zeit die Nichtüberprüfbarkeit von Maßnahmen deutscher Stellen zur Vorbedingung der Wiedervereinigung gemacht hätten. Auch die Unumkehrbarkeit der Enteignungen zwischen 1945 und 1949 sei nicht verlangt worden.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die darin aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
a) Bereits mehrfach hat es entschieden, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90; 94, 12). Sie verletzen nicht nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbare Grundelemente des Gleichheitssatzes, weil die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern, die Vermögenswerte vor 1949, und solchen, die sie nach 1949 durch Enteignungsmaßnahmen verloren haben, dadurch gerechtfertigt ist, daß die Bundesregierung nach ihrer pflichtgemäßen Einschätzung annehmen durfte, sowohl die Deutsche Demokratische Republik als auch die Sowjetunion hätten ihre Zustimmung zur Wiedervereinigung von der Unumkehrbarkeit der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen abhängig gemacht. Dies gilt, ohne daß es in diesem Zusammenhang einer verfassungskonformen Auslegung bedürfte, auch unter Berücksichtigung der Einwendungen, die gegen die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23.4.1991 (BVerfGE 84, 90) erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 94, 12 [35 ff.]).
b) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich auch, wie der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne der Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 und des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG verfassungsrechtlich bedenkenfrei verstanden werden kann. Da-nach sind als Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Maßnahmen anzusehen, die durch Akte der sowjetischen Be-satzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Ent-scheidung beruhten. Eine dahingehende Einschätzung kommt auch dann in Betracht, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wur-den. Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Nur Enteignungsakte, die des maßgeblichen Zurechnungszusammenhangs zur Besatzungsmacht entbehrten, etwa weil diese die Enteignung ihrer Art nach oder im Einzelfall ausdrücklich verboten hatte, werden also von dem - vom Bundesverfassungsgericht weit ausgelegten - Begriff "besatzungshoheitlich" nicht mehr umfaßt (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]).
2. Vor diesem Hintergrund ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.
a) Die Beschwerdeführerin wird nicht dadurch, daß das Bundesverwaltungsgericht die Enteignung nach der Liste 3 zu dem Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 als Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage angesehen hat, in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung mit dem Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen, mit dem auf den Zeitrahmen "1945 bis 1949" beschränkten, auf eine feste Datumsangabe verzichtenden Wortlaut der Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung sowie damit begründet, daß die in Rede stehenden Enteignungen nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt unter der Oberhoheit der Besatzungsmacht und mit ihrer generellen Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden seien, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründet habe. Das hält sich im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage verstanden werden kann, ist nachvollziehbar und läßt deshalb zur Annahme von Willkür führende sachfremde Erwägungen nicht erkennen.
Daß das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, die Enteignungen nach der Berliner Liste 3 fielen nach Wortlaut und Zweck des Restitutionsausschlusses unter den Begriff der besatzungshoheitlichen Enteignung, ist auch nicht deshalb willkürlich oder sonst mit Art. 3 Abs. l GG unvereinbar, weil in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 3 f.) und in Entwürfen des späteren Ausgleichsleistungsgesetzes (vgl. etwa BTDrucks 12/4887, S. 11 und 38) als Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (nur) solche Enteignungen bezeichnet worden sind, die "in der Zeit zwischen Kriegsende (8. Mai 1945) und Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949)" durchgeführt wurden (so BTDrucks 11/7831, S. 3; vgl. auch BVerfGE 84, 90 [115]). Auch das Bundesverwaltungsgericht nimmt im angegriffenen Urteil an, daß die Nennung des Jahres 1949 in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung auf das historische Faktum der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik am 7. Oktober 1949 und den damit verbundenen Übergang der Verwaltungsbefugnisse von der sowjetischen Militärverwaltung auf die Organe der neugegründeten Deutschen Demokratischen Republik verweist. Es ist deshalb der Auffassung, daß nach diesem Zeitpunkt eingeleitete, von deutschen Stellen verantwortete Enteignungen vom Restitutionsausschluß nicht erfaßt werden. Dies schließt jedoch verfassungsrechtlich nicht aus, für Enteignungen, die vor Gründung der Deutschen Demokratischen Republik im Zurechnungszusammenhang zur sowjetischen Besatzungsmacht auf den Weg gebracht und nach diesem Zeitpunkt unter deren fortwirkender Verantwortung zu Ende geführt wurden, den besatzungshoheitlichen Charakter zu bejahen. Die datumsmäßige Eingrenzung der Zeitspanne "1945 bis 1949" in Entwürfen zum Ausgleichsleistungsgesetz kann zu einer anderen Beurteilung schon deshalb nicht führen, weil sie im späteren Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat. Nichts anderes gilt für die Angaben in den Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz; als subjektive Vorstellungen eines an der Gesetzgebung beteiligten Bundesorgans vermögen sie eine von Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung getragene Auslegung nicht in Frage zu stellen (vgl. BVerfGE 1, 299 [312]; 11, 126 [130 f.]). Mit Rücksicht darauf bleibt auch der Einwand erfolglos, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in unzulässiger Weise an die Stelle der normauslegenden Bundesregierung gesetzt und dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. b) Das Bundesverwaltungsgericht hat den allgemeinen Gleichheitssatz auch nicht mit Blick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt. Wenn es der Zweck des Restitutionsausschlusses ist, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr als Besatzungsmacht zu verantwortenden Enteignungen von dem mit der Restitution verbundenen Unrechtsvorwurf freizustellen, ist es zur Zweckerreichung erforderlich, auch Enteignungen, die nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik unter der fortwirkenden Gesamtverantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht zum Abschluß gebracht wurden, in die Regelungen über den Restitutionsausschluß einzubeziehen. Eine Normauslegung dahin, daß die in Rede stehenden Listenenteignungen grundsätzlich rückgängig zu machen sind, ist daneben nicht möglich, ein milderes Mittel demnach nicht verfügbar. c) Nicht durchgreifen kann schließlich die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20
n über den Restitutionsausschluß einzubeziehen. Eine Normauslegung dahin, daß die in Rede stehenden Listenenteignungen grundsätzlich rückgängig zu machen sind, ist daneben nicht möglich, ein milderes Mittel demnach nicht verfügbar. c) Nicht durchgreifen kann schließlich die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe gegen Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Mit dieser Rüge wendet sich die Verfassungsbeschwerde einmal dagegen, daß das Bundesverwaltungsgericht einen objektiven Zurechnungszusammenhang zwischen den vor dem 9. Februar 1949 durchgeführten Vermögenssequestrierungen und der nach Gründung der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommenen Enteignung durch die Liste 3 angenommen habe, obwohl keineswegs sicher gewesen sei, daß es sich bei der Beschlagnahme ihrer Vermögenswerte um eine Beschlagnahme gehandelt habe, der die vom Bundesverwaltungsgericht behauptete Zuordnungsfunktion zugekommen sei. Zum anderen richtet sich die Verfassungsbeschwerde - speziell unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG - gegen die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die zum Schutz ausländischen Eigentums erlassenen besatzungsrechtlichen Bestimmungen berufen. Damit werden einerseits die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens und andererseits die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts durch das Bundesverwaltungsgericht angegriffen. Sie zu überprüfen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts. Es könnte nur eingreifen, wenn den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sachfremde und damit willkürliche Erwägungen zugrunde lägen oder wenn sie Auslegungs- und Rechtsanwendungsfehler erkennen ließen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere seines Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht wären (vgl. BVerfGE 4, 294 [297]; 18, 85 [92]; 89, 214 [230]). Dem Beschwerdevortrag ist nicht zu entnehmen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sein könnten.