Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 1 ; VermG § 4 Abs. 2 und 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Rückgabeausschluss; Restitutionsausschluss; redlicher Erwerb; Ausreiseverkauf
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausschluß der Restitution wegen redlichen Erwerbs genügt den Anforderungen, die der Gesetzgeber bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums zu beachten hat. Dies gilt auch dann, wenn man einen unredlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 VermG nicht allein deshalb annimmt, weil der Erwerber Kenntnis von der Zwangslage des Ausreisewilligen hatte. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluß eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz wegen redlichen Erwerbs.
I. 1. Die Beschwerdeführer waren in ehelicher Vermögensgemeinschaft Eigentümer eines Grundstücks in der Deutschen Demokratischen Republik. 1986 verließ der Beschwerdeführer zu 2) die Deutsche Demokratische Republik. Sein Anteil am Grundstückseigentum wurde gemäß Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. S. 664) vom Rat der Gemeinde als staatlicher Verwalter verwaltet. Noch im selben Jahr beantragte seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin zu 1), die Ausreise. Nachdem sie 1988 das Grundstück zusammen mit dem Treuhänder für 81.600 M veräußert hatte, wurde ihr die beantragte Genehmigung erteilt. Erwerber des Grundstücks waren die Bürgermeisterin der Gemeinde und ihr Ehemann.
Im Ausgangsverfahren begehrten die Beschwerdeführer erfolglos die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück. Das Verwaltungsgericht entschied, daß der Anspruch auf Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen sei. Die Kenntnis von der Zwangslage des Ausreisewilligen genüge für sich allein nicht, um einen redlichen Erwerb auszuschließen. Auch könne nicht schon der Umstand, daß die Miterwerberin Bürgermeisterin gewesen sei, das Merkmal der Unredlichkeit begründen. Vielmehr müßte sie diese Stellung ausgenutzt haben, was nicht erkennbar sei (vgl. im einzelnen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 11. November 1992, abgedruckt in VIZ 1993, S. 265). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 2. April 1993 zurück (abgedruckt in VIZ 1993, S. 250).
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen im Ausgangsverfahren sowie mittelbar gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Buchst. c VermG. Art. 14 Abs. 1 GG gebiete im Falle der Kenntnis des Erwerbers von der Zwangslage des Ausreisewilligen eine Rückgabe des Eigentums. Dies gelte zumal dann, wenn es sich bei dem Erwerber um einen staatlichen Funktionsträger gehandelt habe, der mit der Ausreiseangelegenheit befaßt gewesen sei und überdies als Treuhänder eines Miteigentümers an der Veräußerung mitgewirkt habe. Einen solchen Funktionsträger wie jeden anderen Erwerber zu behandeln, sei auch mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.
II. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 [24 ff.]) liegen nicht vor. Entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung sind mit der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt.
1. Es kann davon ausgegangen werden, daß Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen. Die konkrete Reichweite des verfassungsrechtlichen Schutzes ergibt sich jedoch erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die grundsätzlich Sache des Gesetzgebers ist (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. BVerfGE 50, 290 [339 f.]). Zwar ist dieser dabei nicht gänzlich frei, sondern muß insbesondere die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. BVerfGE 87, 114 [138 f.]). Der Ausschluß der Restitution wegen unredlichen Erwerbs genügt jedoch diesen Anforderungen. Dies gilt auch dann, wenn man - wie in den angegriffenen Entscheidungen - einen unredlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3 VermG nicht allein deshalb annimmt, weil der Erwerber Kenntnis von der Zwangslage des Ausreisewilligen hatte. Dieses Verständnis entspricht wohl auch dem Willen des Einigungsgesetzgebers (vgl. BTDrs. 11/7831, S. 6 f.). Es konkretisiert das Gebot eines sozial verträglichen Ausgleichs im Falle redlichen Erwerbs, das bereits die Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 festhalten; diese Eckwerte sind Bestandteil des Einigungsvertrages geworden (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV). Ob ein im Einigungsvertrag zum Ausdruck gebrachter Wille beider deutscher Gesetzgeber für die Herstellung eines sozial verträglichen Ausgleichs im Bereich der offenen Vermögensfragen besonderes Gewicht besitzt, kann hier dahingestellt bleiben. Denn ungeachtet dessen ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das Vertrauen der Erwerber in den Fortbestand einer Rechtsordnung, im Hinblick auf die sie für den Fall des Verbleibs in der Deutschen Demokratischen Republik ihre persönliche Lebensplanung einrichten mußten, für schutzwürdig gehalten hat. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber nicht ohne weiteres, aus der Kenntnis einer staatlich zu verantwortenden Zwangslage ein individuell vorwerfbares Unrecht herzuleiten. Vor diesem Hintergrund begegnet es auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, das schutzwürdige Vertrauen des Erwerbers dem Restitutionsinteresse desjenigen vorzuziehen, der sich für eine Ausreise und damit gezwungenermaßen für eine Aufgabe seines Eigentums entschieden hatte.
Die Rechtsauffassung, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegt, ist im übrigen mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Buchst. c VermG vereinbar, so daß auch ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot nicht in Betracht kommt.
2. Ob und inwieweit der vorliegende Fall Besonderheiten aufweist, die ein anderes Ergebnis nahegelegt hätten, betrifft ausschließlich Fragen der Würdigung des festgestellten Sachverhalts und entzieht sich damit einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]). Das gilt auch und insbesondere für die Frage, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen war, daß die Erwerberin als Bürgermeisterin Repräsentantin der mit der Bearbeitung des Ausreiseantrags befaßten Stelle war. Die angegriffenen Entscheidungen lassen insoweit keine sachfremden Erwägungen erkennen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, weshalb dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht zur Unredlichkeit des Erwerbs führt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Vermögensgesetz kann der ehemalige Grundstückseigentümer unter bestimmten Umständen die Rückübertragung verlangen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Erwerber redlich gehandelt hat. Dabei reicht nach dem Gesetz die Kenntnis des Erwerbers von der Zwangslage des Ausreisewilligen nicht allein aus, um eine Unredlichkeit anzunehmen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 1995 dies für verfassungsgemäß angesehen. Im Einigungsvertrag mußten unter anderem die Interessen der Alteigentümer und der Bürger der DDR abgewogen werden. Der Gesetzgeber hatte dabei einen Regelungsspielraum, der hier nicht überschritten wurde.