Verfassungsbeschwerde
3. MRÄndG Art. III Abs. 1 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Vorlagepflicht; negativer Rechtsentscheid
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Einem negativen Rechtsentscheid kommt keine Bindungswirkung zu.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die fünf von den Beschwerdeführern bezeichneten Entscheidungen gaben dem Landgericht keinen zwingenden Anlaß, vor Erlaß des an-gegriffenen Urteils einen Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt einzuholen (vgl. BVerfGE 76, 93 <96>). Die Absicht, von einer Ent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuweichen, begründet nach dem klaren Wortlaut von Art. III Abs. 1 Satz 1 3. MRÄndG keine Vorlagepflicht. Bei der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in RES 3. MRÄndG Nr. 64 handelt es sich um einen sogenannten negativen Rechtsentscheid, dem keine Bindungswirkung zukommen kann. Die restlichen drei Rechtsentscheide entfalteten für die hier maßgebliche Rechtsfrage keine Bindungswirkung (zum Umfang der Bindungswirkung vgl. OLG Frankfurt, RES 3. MRÄndG Nr. 69; siehe auch BGH, RES 3. MRÄndG Nr. 27). Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe und des Oberlandesgerichts Frankfurt betreffen die hier nicht maßgebliche Frage, ob der Vermieter das Erhöhungsverlangen durch Benennung von drei in seinem Eigentum stehenden Vergleichswohnungen begründen darf. Der Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts in RES § 2 MHG Nr. 7 ist durch das Gesetz vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1912), durch das § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG neu gefaßt worden ist, überholt.