Verfassungsbeschwerde
GG Art.103 Abs.1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Eigenbedarfskündigung; Selbstnutzungswunsch; Beweisangebot
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt gegen die Verwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet.
2. Voraussetzung eines durchsetzungsfähigen Eigennutzungswunsches ist nicht allein, daß er vernünftig und nachvollziehbar ist, sondern auch, daß er überhaupt ernsthaft verfolgt wird. (Leitsätze der Re-daktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit seiner Vollstreckungsabwehrklage machte der Beschwerdeführer geltend, der Bekl. stehe kein Eigenbedarf mehr zur Seite.
I. 1. Der Beschwerdeführer mietete 1976 ein mit einem Wohnhaus sowie einst landwirtschaftlich genutzten Nebengebäuden bestandenes Grundstück, auf dem er auch seine Schreinerei betreibt. Ab dem Jahr 1985 erklärte die Bekl. des Ausgangsverfahrens wiederholt fristlose sowie ordentliche Kündigungen. Unter anderem verlangte sie das Grundstück mit der Begründung heraus, ihre Tochter, in deren Eigentum das Grundstück seit dem Jahre 1987 steht, und deren wachsende Familie sollten dort wohnen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 23. August 1988 gab das Landgericht der Räumungsklage statt und führte aus, die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung sei begründet. Ihr könne der Vorwurf der Willkür nicht gemacht werden. Eigenbedarf sei gegeben, weil die Tochter mit ihrer Familie derzeit unzureichend untergebracht sei und weiteren Wohnraum benötige. Daß das Kündigungsschreiben deren Absicht, das Wohnhaus umzubauen und zu erweitern, nicht erwähne und die Deckung des größeren Wohnbedarfs nicht erkennen lasse, sei unbeachtlich. Die Bekl. entscheide allein, welchen Wohnbedarf sie für ihre Tochter als angemessen ansehe, auch wenn die herausverlangte Wohnung keine Verbesserung bedeute. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 25. Januar 1989 - 1 BvR 1323/88 -).
Im Herbst 1989 erhob der Beschwerdeführer Vollstreckungsabwehrklage und machte geltend, die als Zeugen benannten Eheleute N. (Tochter der Bekl. und deren Ehemann) hätten nicht mehr die Absicht, das Anwesen zu beziehen. Basis und Bedingung ihres Eigennutzungsinteresses sei die Absicht gewesen, das Wohnhaus um- und auszubauen. Diese lasse sich nicht mehr verwirklichen, nachdem die Grundstücksnachbarin, die Zeugin W., die hierzu erforderliche Zustimmung verweigert habe. Außerdem stünden der Verwirklichung des Vorhabens weitere bauordnungs- sowie denkmalschutzrechtliche Gründe entgegen. Deshalb hätten ihm die Eheleute N. das Grundstück Ende März 1989 zum Kauf angeboten, nachdem sie seine Kaufofferte vom Anfang dieses Monats noch ausgeschlagen hätten.
Die Vollstreckungsabwehrklage hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht führte aus, es könne nicht davon ausgegangen werden, daß der geltend gemachte Eigenbedarf nach Schluß der mündlichen Verhandlung des Räumungsprozesses entfallen sei. Aus den unstreitigen Verkaufsverhandlungen der Bekl. könne nicht der Schluß gezogen werden, der Wohnbedarf der Tochter bestehe nicht mehr fort; denn die Bekl. habe erklärt, von dem Erlös habe sie dieser ein anderweitiges Objekt kaufen wollen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Um- und Ausbaupläne der Tochter hätten sich nicht realisieren lassen, sei rechtlich unerheblich. Das Landgericht habe in seinem Räumungsurteil ausdrücklich darauf hingewiesen, es habe die beabsichtigten Renovierungsarbeiten bei der Prüfung des Eigenbedarfs nicht berücksichtigt und die Entscheidung unabhängig davon getroffen. Dann aber könne der Eigenbedarf nicht dadurch entfallen, daß keine Umbauten möglich seien.
Das Landgericht wies die Berufung "aus den weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO)" zurück. Ergänzend führte es aus, der Behauptung, Tochter und Schwiegersohn der Bekl. beabsichtigten jetzt nicht mehr, in das streitige Anwesen einzuziehen, brauche nicht nachgegangen zu werden, da die hierfür aufgeführten Tatsachen nicht schlüssig seien. Das Räumungsurteil vom 23. August 1988 sei nicht auf die Frage der Umbaumöglichkeit gestützt worden. Die Kaufverhandlungen stellten kein Indiz für den Wegfall des Einzugswunsches dar.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, beide Gerichte seien seinen wiederholten Beweisantritten zur Behauptung, die kündigungsbegünstigten Eheleute N. hätten ihre Umzugsabsicht endgültig aufgegeben, unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht nachgekommen. Die Darlegung, das Verkaufsangebot stelle kein Indiz für den Wegfall des Eigennutzungswunsches dar, nehme in unzulässiger Weise das Ergebnis der Beweisaufnahme vorweg.
3. a) Der Hessische Ministerpräsident hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Schon die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG müsse durchgreifen.
b) Nach Auffassung der Bekl. des Ausgangsverfahrens ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Der Beschwerdeführer versuche seit Jahren, die Zwangsvollstreckung durch Behauptungen zu verzögern, welche jeder Grundlage entbehrten. Dessen fachgerichtliches Vorgehen wie auch die Erhebung der Verfassungsbeschwerde seien daher rechtsmißbräuchlich.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör.
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt zwar keinen Schutz dagegen, daß das Gericht Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen diese Verbürgung, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. zusammenfassend BVerfGE 69, 141 [143 f.]).
2. Die besonderen Umstände, welche allein dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung gestatten, daß das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 70, 288 [293]), liegen hier vor.
Amts- und Landgericht haben den Hauptvortrag, die kündigungsbegünstigten Zeugen N. hätten die ursprüngliche Eigennutzungsabsicht endgültig aufgegeben, ohne verfassungsrechtlich zureichenden Grund außer acht gelassen. Gleiches gilt für die ebenfalls unter Beweis gestellte Stützbehauptung, dieser Sinneswandel sei darauf zurückzuführen, daß bauordnungs- und denkmalschutzrechtliche Gründe sowie die verweigerte Zustimmung der Grundstücksnachbarin mit der Realisierbarkeit der geplanten Um- und Ausbaumaßnahmen die Grundlage des Umzugswunsches habe entfallen lassen.
Nach der - für die Beurteilung der Erheblichkeit dieses Vortrages maßgeblichen - Rechtsauffassung beider Gerichte entschied sich die Vollstreckungsabwehrklage im wesentlichen danach, ob die Bekl. zum jetzigen Zeitpunkt noch einen durchsetzungsfähigen Eigenbedarf geltend machen konnte. Denn die zumindest einfachrechtlich umstrittene Frage, ob nach Rechtskraft des Räumungstitels eintretende Umstände überhaupt im Wege des § 767 ZPO oder gestützt auf § 826 BGB der Vollstreckung entgegengehalten werden können, wird nicht erörtert (zum Meinungsstand vgl. etwa Schmidt Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., Rdnr. B 38 einerseits, Barthelmess, 2. WKSchG, 4. Aufl., § 564 b Rdnr. 127 andererseits). Beide Gerichte befassen sich mit diesen Behauptungen vielmehr allein im Hinblick darauf, ob ihre Berücksichtigung im abgeschlossenen Räumungsverfahren zur Verneinung des Eigenbedarfs hätte führen müssen.
Dann aber fehlt der für Art. 103 Abs. 1 GG ausreichende materiell-rechtliche Grund, die angebotenen Beweise nicht zu erheben. Voraussetzung eines durchsetzungsfähigen Eigennutzungswunsches ist nicht allein, daß er den Anforderungen des Rechtsentscheids des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1988 (BGHZ 103, 91 [100]) genügt, das heißt, daß er vernünftig und nachvollziehbar ist. Voraussetzung ist vielmehr auch, daß er überhaupt ernsthaft verfolgt wird (vgl. BVerfGE 790, 292 [305]). Mit dem übergangenen Vortrag zielte der Beschwerdeführer nur zum Teil darauf, Amts- und Landgericht zu einer gegenüber dem Vorprozeß veränderten Beurteilung von Vernünftigkeit und Nachvollziehbarkeit des Selbstnutzungswunsches zu bewegen. Hauptsächliche Stoßrichtung seines Vortrags war vielmehr die Behauptung, daß dieser Wunsch überhaupt nicht mehr bestehe. Seine Basis habe in dem Entschluß der Eheleute N. bestanden, das Wohnhaus nur nach dessen Umbau zu beziehen; diese Grundlage sei entfallen.
Diesen Vortrag haben Amts- und Landgericht nicht zur Kenntnis genommen und daraufhin entscheidungserheblichen Beweis nicht erhoben. Entgegen der Auffassung der Bekl. hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu untersuchen, ob das Begehren des Beschwerdeführers rechtsmißbräuchlich und die unterlassene Beweiserhebung von daher vor Art. 103 Abs. 1 GG gerechtfertigt ist. Die Prüfung dieses Einwandes obliegt allein den Fachgerichten.
Die Außerachtlassung dieses Vortrags findet - wie die Hessische Staatskanzlei in ihrer Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - auch im Prozeßrecht keine Stütze. Die übergangene Behauptung bezieht sich auf eine innere Tatsache, die den Willen der benannten Zeugen betrifft. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa DRiZ 1974, S. 27 [28]; NJW 1968, S. 1233 [1234]; NJW 1983, S. 2034 [2035]) muß einem solchen Beweisantrag selbst dann nachgegangen werden, wenn die Behauptung auf einer Vermutung beruht. Eine Ausnahme gilt wegen § 138 ZPO nur dann, wenn sie aufs Geradewohl, das heißt ins Blaue hinein abgegeben worden ist (vgl. BGH, NJW 1964, S. 1179 [1180]). Davon kann angesichts der vorgetragenen Stütztatsachen, insbesondere wegen der unstreitigen Verkaufsofferte, keine Rede sein. Ob der Vortrag zur bauordnungs- und denkmalschutzrechtlichen Realisierbarkeit dem prozeßrechtlichen Substantiierungsgebot entspricht und die hierzu angetretenen Beweise den Regeln der ZPO genügen, ist gleichfalls nicht vom Bundesverfassungsgericht, sondern allein von den Fachgerichten zu entscheiden.
Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf diesem Grundrechtsverstoß, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine Erhebung der angetretenen Beweise zu einem dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis geführt hätte.
III. Entgegen der Annahme der Hessischen Staatskanzlei entfällt mit dieser Entscheidung nicht das Rechtsschutzinteresse an einer positiven Bescheidung des Eilantrages; denn noch immer droht dem Beschwerdeführer eine Vollstreckung aus dem Räumungstitel des Landgerichts vom 23. August 1988. Infolge der Zurückverweisung stehen dem Beschwerdeführer jedoch erneut die einstweiligen Rechtsschutzmöglichkeiten des § 769 ZPO offen. Außerdem kommt vorläufiger Rechtsschutz der Fachgerichte nach § 765 a ZPO in Betracht, wenn der Bezug des im Schriftsatz vom 23. August 1990 erwähnten Alternativgrundstücks konkreter abgesehen werden kann. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist damit wegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG unzulässig.