Verfassungsbeschwerde
GG Art. 5 Abs.1 Satz
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Fernsehempfang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Fernsehprogramm verliert nicht deshalb den Charakter einer allgemein zugänglichen Informationsquelle, aus der sich zu unterrichten durch das Grundrecht der Informationsfreiheit garantiert ist, weil es an einem bestimmten Ort nicht in dem Sinne ortsüblich ist, daß es dort nur mit überdurchschnittlichem Aufwand empfangen werden kann (Leitsatz der Redaktion).
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Beschwerdeführer ist Genosse bei der Bekl. des Aus-gangsverfahrens, der Baugenossenschaft M., und hält an einer Wohnung in der K.-Straße 25 ein Dauerwohnrecht. Er ist von Beruf Antennenbauer. Er hatte im Auftrag der Bekl. in dem Anwesen die Gemeinschaftsanten nenanlage installiert. Nach seinem Einzug in die Wohnung brachte er 1976 an der Gemeinschaftsantenne ein Zusatzteil zum Empfang des Kanals 43 an, mit dem die Süd-West Regionalprogramme empfangen werden können. Ob der Bekl. des Ausgangsverfahrens dies bekannt war, war im Ausgangsverfahren streitig. Etwa im August 1986 wurde die Antennenanlage abgebaut und das Anwesen an das Kabelnetz angeschlossen. Der Beschwerdeführer war damit nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Amtsgericht München mit dem Antrag, die Bekl. zu verpflichten, ihm eine Dachantenne für Rundfunk und Fernsehen - 1., 2., 3. Deutsches Programm und Ö 1 und Ö 2 - zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise beantragte er, ihm zu gestatten, auf seine Kosten eine Empfangsantenne für den Kanal 43 an die Antenne anbringen zu lassen. Im Verlaufe des Rechtsstreits stellte sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens heraus, daß die Empfangsqualität der Fernsehprogramme durch den Kabelanschluß stark gemindert worden und der Rundfunkempfang teils verschlechtert (UKW-Stereo-Empfang) und teils unmöglich geworden war (Lang-, Mittel- und Kurzwellenempfang). Die Bekl. des Ausgangsverfahrens entschloß sich daraufhin Mitte Dezember 1987, eine neue Antennenanlage zu installieren, um neben dem Kabelanschluß diese Empfangsmöglichkeit anbieten zu können. Die Parteien des Ausgangsverfahrens erklärten insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge nur noch seinen Hilfsantrag, die Anbringung einer Empfangsantenne für den Kanal 43 zu gestatten, aufrechterhalten.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung damit begründet, daß kein vertraglicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Gestattung der Anbringung der Antenne für den Kanal 43 bestehe. Bei dieser Antenne handele es sich um ein Zusatzteil, mit dem die Süd-West Regionalprogramme empfangen werden könnten. Diese seien in M. keine üblichen Programme, für deren Empfang ein Vermieter sorgen müsse. Es komme hinzu, daß im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden sei, daß dem Beschwerdeführer als Genossen bzw. Mieter eine Gemeinschaftsantenne für Rundfunk/Fernsehen für die deutschen Programme 1., 2., 3. sowie für Ö 1 und Ö 2 zur Verfügung gestellt werde. Weitere Programme seien ausdrücklich nicht aufgeführt, so daß die Bekl. nicht vertraglich verpflichtet sei, für deren Empfang Sorge zu tragen. Eine Duldungspflicht der Bekl. ergebe sich auch nicht aus Treu und Glauben, weil diese die Zusatzantenne zehn Jahre lang hingenommen habe. Unstreitig habe es keine ausdrückliche Genehmigung gegeben, und es sei nicht einmal ersichtlich, ob der Bekl. die Installation der Zusatzantenne überhaupt bekannt gewesen sei. Selbst dann, wenn man eine stillschweigende Genehmigung annehmen wolle, könne diese bei Vorliegen berechtigter Gründe aber, auch konkludent, widerrufen werden. Nach dem Anschluß des Anwesens an das Kabelnetz sei die Bekl. nicht verpflichtet gewesen, dem Kl. die Möglichkeit zu geben, eine Dachantenne für den Kanal 43 zu installieren. Das gleiche gelte für die Mitte Dezember 1987 neu installierte Antennenanlage.
2. Die Berufung des Beschwerdeführers hat das Landgericht mit Urteil vom 28. Juni 1989 - 20 S 25 869/88 - zurückgewiesen. Das Landgericht hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe abgesehen und zum Ausdruck gebracht, daß es den nach seiner Auffassung zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung folge. Es hat lediglich hinzugefügt, daß es insbesondere auch der Ansicht folge, daß der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Empfang des Programms "Kanal 43" habe, da es sich hierbei nicht um ein ortsübliches Programm handele.
3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde greift der Beschwerdeführer lediglich die Berufungsentscheidung des Landgerichts an und rügt die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Informationsfreiheit). Er weist darauf hin, daß in der grundrechtlichen Gewährleistung das Wort "ortsüblich" nicht enthalten ist. Die verfassungsmäßig geschützte Rundfunkempfangsfreiheit umfasse grundsätzlich die Freiheit des Bürgers zur Benutzung von Geräten, die ihm eine Auswahl unter den am Ort technisch empfangbaren Rundfunk- und Fernsehprogrammen ermöglichten. Sie beziehe sich auch auf solche Programme, die aus technischen Gründen nur mit schwankender oder schlechter Qualität oder nur zu bestimmten Tageszeiten empfangen werden können. Das Fernsehprogramm von "Süd West-Regional" könne in der K.-Straße 25 aber mit einer gewöhnlichen Empfangsantenne mit normaler Stärke empfangen werden, so daß diese Empfangsmöglichkeit zweifelsfrei unter Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Informationsfreiheit) falle.
4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Bekl. des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bekl. des Ausgangsverfahrens hat von einer Äußerung abgesehen.
Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleiste nur die ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen. Rundfunk- und Fernsehprogramme seien aber nur dann allgemein zugängliche Informationsquellen, wenn sie zu den sogenannten ortsüblichen Programmen zählten, die auch ohne Kabelanschluß mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangen werden könnten. Die vom Beschwerdeführer begehrte Duldung der Anbringung eines Zusatzteils zum Empfang der Süd-West-Regionalprogramme unterfalle deshalb schon nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
Selbst dann, wenn das Begehren des Beschwerdeführers in den Schutzbereich des Grundrechts fallen würde und das Grundrecht auf die privaten Rechtsbeziehungen zwischen der bekl. Genossenschaft und dem Beschwerdeführer anwendbar wäre, sei zumindest im Rahmen der gemäß Art. 5 Abs. 2 GG erforderlichen Abwägung von Bedeutung, daß die Installation einer zusätzlichen Antenne auf dem Dach des Anwesens in die sich aus § 903 BGB ergebende Dispositionsfreiheit des Vermieters als Eigentümer und in dessen ebenfalls Drittwirkung entfaltendes Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) eingreifen würde.
5. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat die inhaltlich identische Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers mit seiner Entscheidung vom 1. März 1991 - Vf. 89-VI-89 - als unbegründet abgewiesen, weil die angegriffenen Entscheidungen jedenfalls dem Maßstab des Willkürverbotes der Bayerischen Verfassung standhielten.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
1. Die Einwirkung der Grundrechte nimmt dem Verfahren nicht den Charakter eines Privatrechtsstreits (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]). Für die ver-fassungsgerichtliche Überprüfung der zivilgerichtlichen Entscheidung gilt daher auch hier, daß die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den Einzelfall prinzipiell den dafür zuständigen Fachgerichten zustehen und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen sind. Das Bundesverfassungsgericht darf nur eingreifen, wenn die Fachgerichte dabei gerade Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts verkannt haben (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]).
2. Das Grundrecht der Informationsfreiheit, das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, ist wie das Grundrecht der Meinungsfreiheit eine der wichtigsten Voraussetzungen der freiheitlichen Demokratie (BVerfGE 7, 198 [208]; 27, 71 [81 f.]). Eine Informationsquelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts allgemein zugänglich, wenn sie technisch geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Dabei richtet sich die allgemeine Zugänglichkeit allein nach tatsächlichen Kriterien. Zeitungen und andere Massenkommunikationsmittel wie das Fernsehen sind daher von Natur aus allgemein zugängliche Informationsquellen (BVerfGE 27, 71 [83 f.]; 33, 52 [65]; 35, 307 [309]; vgl. auch EGMR, NJW 1991, S. 620 ff.).
Das Landgericht hat insoweit bereits den Schutzbereich der Informationsfreiheit verkannt. Ein Fernsehprogramm verliert nicht deshalb den Charakter einer allgemein zugänglichen Informationsquelle, weil es an einem bestimmten Ort nicht in dem Sinne ortsüblich ist, daß es dort nur mit überdurchschnittlichem Aufwand empfangen werden kann. Für die Bestimmung des Schutzbereichs des Grundrechts auf Informationsfreiheit kommt dem Begriff des ortsüblichen Fernsehprogramms keine Bedeutung zu. Er ist insbesondere nicht geeignet, den Empfang schwacher Signale vom Schutzbereich der Informationsfreiheit auszuschließen.
Der Mieter handelt im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs, wenn er sich Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang einrichten läßt. Er hat Anspruch auf die Anbringung einer Einzelantenne (Hochantenne), solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist (BayObLG, Beschluß vom 19.1.1981 - Rechtsentscheid - Allg. Reg. 103/80, WuM 1981, S. 80 f.). Insoweit geht das Landgericht mit der erstinstanzlichen Entscheidung zu Recht davon aus, daß der vertragsgemäße Gebrauch durch den Mietvertrag geregelt ist und die Bekl. des Ausgangsverfahrens ihre vertragliche Leistungspflicht erfüllt hat.
Geht das Begehren des Mieters über diesen vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne der §§ 535, 536 BGB hinaus, hat er keinen Anspruch auf Duldung ohne Zustimmung des Vermieters. Die Erteilung oder Versagung der Einwilligung steht dann im Ermessen des Vermieters. Dieses Ermessen ist aber schon nach dem Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts durch den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebunden, der es gebietet, daß der Vermieter nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund dem Mieter Einrichtungen versagt, die diesem das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten können, durch die er als Vermieter nur unerheblich beeinträchtigt und durch die die Mietsache nicht verschlechtert wird (BayObLG, a.a.O., S. 81).
Nach dem einschlägigen Rechtsentscheid des Kammergerichts (KG, Rechtsentscheid vom 27.6.1985 8 - RE Miet 879/85 -, NJW 1985, S. 2031 ff.) wird das, was Treu und Glauben im Rahmen der §§ 535, 536, 242 BGB entspricht, maßgeblich durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit mitbestimmt (KG, a.a.O., S. 2034).
Da das Landgericht überhaupt nicht geprüft hat, ob die Bekl. des Ausgangsverfahrens die Einwilligung zur Installation der Zusatzantenne aus sachbezogenen Gründen verweigert hat, hat es auch die im Rahmen der §§ 535, 536, 242 BGB zu berücksichtigende Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf Informationsfreiheit nicht gewürdigt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß das Landgericht Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Informationsfreiheit bereits bei der Bestimmung des Schutzbereichs verkannt hat.
Die angegriffene Entscheidung beruht auf diesem Verfassungsverstoß. Auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und des Amtsgerichts sind keine berechtigten Interessen der Bekl. des Ausgangsverfahrens ersichtlich, die auch bei Berücksichtigung des Grundrechts auf Informationsfreiheit ein anderes Ergebnis ausschließen könnten.
Welche sachbezogenen Gründe abstrakt geeignet sind, die Verweigerung der Zustimmung zum Anbringen einer Zusatzantenne durch die Bekl. als Eigentümerin zu rechtfertigen, bedarf keiner Erklärung durch das Bundesverfassungsgericht. Insoweit enthält bereits der Rechtsentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts Leitlinien (WuM 1981, S. 81).
Soweit das Landgericht das in der Verfassungsbeschwerde wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, die Duldungspflicht der Bekl. ergebe sich aus § 242 BGB, da sie die Zusatzantenne zehn Jahre lang geduldet habe, zurückgewiesen hat, begegnet die angegriffene Entscheidung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese beruht insoweit auf der Würdigung des Sachverhalts und der Anwendung und Auslegung einfachen Rechts, die nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen (BVerfGE 18, 85 [92 ff.]).