Verfassungsbeschwerde
GG Art.104 a Abs. 1, Art. 105, Art. 106, Art.107, Art. 109 Abs. 1; EV Art. 22 Abs. 1 Satz 7 , Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz ; VZOG § 1 a, § 11
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Finanzverfassung; Vermögensausstattung der Länder; Restitution; Unternehmensbeteiligung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Regelung in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 1. Halbsatz Einigungsvertrag und §§ 1 a und 11 Vermögenszuordnungsgesetz ist, soweit sie die Restitution von Unternehmen des privaten Rechts, an deren Träger Körperschaften des öffentlichen Rechts beteiligt sind, und die Restitution der Beteiligung einer solchen Körperschaft an dem Unternehmensträger nicht vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
A. Die Antragstellerin hält die im Einigungsvertrag (EV) und im Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) getroffene Regelung der öffentlichen Restitution insoweit für verfassungswidrig, als sie nicht auch die Rückerstattung von in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts vorsieht.
I. 1. Das Land Brandenburg beansprucht von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS - (bis zum 31. Dezember 1994 Treuhandanstalt) ca. 7,5 v. H. der Aktien der Vereinigte Energiewerke AG (VEAG) als werthaltigen Ausgleich für die Unternehmensbeteiligung des ehemaligen Provinzialverbandes Brandenburg an der Brandenburgisch-Mecklenburgische Elektrizitätswerke AG (BMEW AG).
Die BMEW AG versorgte seit ihrer Gründung als Märkische Elektrizitätswerke AG im Jahre 1909 unter anderem die Provinz Mark Brandenburg des früheren Landes Preußen mit Strom. Hauptaktionär der BMEW AG zu 40,63 v. H. des Aktienkapitals war am 8. Mai 1945 der Provinzialverband Brandenburg, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, als dessen Rechtsnachfolger sich das Land Brandenburg betrachtet. Das Vermögen der BMEW AG wurde im Jahre 1946 entschädigungslos enteignet. Als Volkseigentum der Deutschen Demokratischen Republik ging es in die Rechtsträgerschaft verschiedener Energie Kombinate über. Diese wurden auf der Grundlage des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl I S. 300) mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Aktiengesellschaften umgewandelt und im Jahre 1991 zur VEAG verschmolzen. Alleinige Aktionärin der VEAG war die BvS. Die nicht enteigneten Aktien der BMEW AG, die im Hinblick auf verbliebene Vermögenswerte in der Bundesrepublik Deutschland im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen blieb, verwaltet die Deutsche Ausgleichsbank auf der Rechtsgrundlage des § 27 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsträgerabwicklungsgesetzes vom 6. September 1965 (BGBl I S. 1065) treuhänderisch für den Bund.
Die BvS bestreitet einen öffentlichen Restitutionsanspruch des Landes Brandenburg dem Grunde nach. II. 1. Die Antragstellerin begehrt in dem Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 76 ff. BVerfGG, die Bestimmungen des Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV sowie § 1 a Abs. 1 und § 11 VZOG für nichtig zu erklären, soweit die Begriffe "Unternehmen" in § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG, "Vermögensgegenstände" in § 11 Abs. 1 Satz 1 VZOG und "Vermögenswerte" in Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 EV die Restitution von Unternehmen auf Eigenbetriebe beschränkten und die Restitution von Eigengesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften oder den Ausgleich mittelbarer Schädigungen solcher Beteiligungen ausschlössen. Hilfsweise verlangt sie die Feststellung, daß die im Hauptantrag bezeichneten Vorschriften nur in der sich aus den Gründen der Entscheidung ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vereinbar seien.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Der Normenkontrollantrag ist nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Nr. 1 BVerfGG zulässig (wird ausgeführt).
C. Der Antrag ist unbegründet. Dies ist offensichtlich, weshalb gemäß § 24 Satz 1 BVerfGG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann. Demgemäß ist festzustellen, daß die zum Prüfungsgegenstand erhobenen Rechtsvorschriften mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE 1, 14 [64]; Beschluß des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, Umdruck S. 22).
1. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung der Verteilung des öffentlichen Vermögens in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ergibt sich aus der Natur der Sache. Der Bund hatte nach Art. 23 Satz 2 GG a.F. die Voraussetzungen für den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und hierfür notwendige Übergangsregelungen zu treffen, wie sie im Einigungsvertrag enthalten sind (vgl. BVerfGE 82, 316 [320]; 84, 133 [148]; 85, 360 [374]). Gleiches gilt für gesetzgeberische Folgeregelungen, die nach dem Beitritt den Vollzug des Einigungsvertrages ausgestalten.
2. Das Grundgesetz regelt grundsätzlich nicht die Vermögensausstattung von Bund und Ländern und begründet insbesondere keinen Anspruch der Länder gegen den Bund auf Ausstattung mit bestimmten Vermögensgegenständen. Die Finanzverfassung des Grundgesetzes (Art. 104 a ff. GG) sichert die finanzwirtschaftliche Handlungsfähigkeit von Bund und Ländern vielmehr dadurch, daß sie diese Körperschaften mit frei verfügbaren Geldmitteln in angemessener Höhe ausstattet. Die staatliche Selbständigkeit von Bund und Ländern stützt sich auf eine der jeweiligen Aufgabenzuweisung entsprechende Verfügungsgewalt über Geldmittel, die der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit von Aufgabenwahrnehmung (Art. 104 a Abs. 1 GG) und Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) eine tatsächliche Grundlage gibt (vgl. BVerfGE 86, 148 [213, 264]). Dementsprechend regelt die Finanzverfassung als Finanzquellen nur das Aufkommen aus Steuern und Finanzmonopolen (Art. 105, 106, 107 GG). Auch die Bestimmungen der Art. 104 a und 107 Abs. 2 GG sehen nur Geldzuweisungen des Bundes an die Länder vor. Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG ermächtigt den Bund, finanzschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs (Ergänzungszuweisungen) zu gewähren. Art. 104 a GG sieht ebenfalls nur Finanzhilfen und Ausgleichszahlungen vor, welche die Verteilung des Steueraufkommens ergänzen, ohne konkrete Vermögensgegenstände zuzuwenden.
In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen sichert Art. 7 EV die Finanzkraft der neuen Länder nach der Wiedervereinigung durch eine angemessene Ausstattung der Länderhaushalte, nicht durch Bewahren oder Wiederherstellen früherer Vermögensrechtspositionen. Der Gesetzgeber darf bei der finanziellen Ausstattung der Länder berücksichtigen, daß sich deren Finanzkraft im wesentlichen auf ihre Steuerkraft, nicht auf eine Eigentümerstellung stützt.
3. Auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage ist die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Erwägungen greifen nicht durch. Insofern wird auf den Abschnitt B. I. 1. b) des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom heutigen Tage - 2 BvG 3/95 und 2 BvG 4/95 - verwiesen.