Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 , Art. 6 Abs. 1, Art. 14 ; Vermögensteuergesetz vom 17. April 1974 (Bundesgesetzbl. I Seite 949) i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (Bundesgesetzbl. I Seite 2467) § 10 Nummer 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Gleichbehandlungsgebot; Eigentumsgarantie; Vermögensteuer; Steuersatz; Bemessungsgrundlage; Schutz von Ehe und Familie
Leitsätze
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1. Bestimmt der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden.
2. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten.
3. Die Vermögensteuer darf zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
4. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens muß der Steuergesetzgeber jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen.
5. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
A. Das vorliegende Verfahren betrifft die Frage, ob bei der Vermögensteuer die aus der gegenwärtigen Gesetzeslage folgende unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist.
I. 1. Unbeschränkt Steuerpflichtige unterliegen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Vermögensteuergesetzes vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBl. I S. 2467 - VStG -) mit ihrem Gesamtvermögen im Sinne der §§ 114 bis 120 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035 ) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230 - BewG -) der Vermögensteuer. Das Gesamtvermögen ist gemäß § 118 BewG das um Schulden und sonstige Abzüge geminderte Rohvermögen; steuerpflichtig ist gemäß § 9 Nr. 1 VStG der Vermögensbetrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibt. Die Vermögensteuer betrug gemäß § 10 Nr. 1 VStG 1974 in den Jahren 1983 bis 1986 - ab 1. Januar 1985 insoweit in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBl. I S. 558) - 0,5 v. H. des steuerpflichtigen Vermögens.
§ 10 VStG bemißt die Vermögensteuer nach einem einheitlichen prozentualen Anteil am steuerpflichtigen Vermögen. Hierfür sind die wirtschaftlichen Einheiten und Wirtschaftsgüter, die das Gesamtvermögen bilden, zu bewerten. Dabei sind die wirtschaftlichen Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, gemäß § 114 Abs. 3 BewG mit den festgestellten Einheitswerten anzusetzen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 BewG wird für inländischen Grundbesitz ein Einheitswert festgestellt. Der Grundbesitz wird auf der Grundlage der 1964 festgestellten oder auf das Jahr 1964 zurückgerechneten Einheitswerte bewertet und geht bei der Vermögensteuerveranlagung gemäß § 121 a BewG mit 140 v. H. seines Einheitswerts in die Summe des Gesamtvermögens ein.
Soweit für wirtschaftliche Einheiten kein Einheitswert festzusetzen ist, sind diese gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 VStG, § 114 Abs. 1, § 17 Abs. 3, § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit dem "gemeinen Wert" zu bewerten. Der "gemeine Wert" bezeichnete ursprünglich den Nutzen, den eine Sache jedem Besitzer gewährt (Teil I, Titel II, § 112 des Allgemeinen Landrechts für die Preußischen Staaten von 1794), diente dann als Kompromißformel für einen Ertrags- und Verkaufswert umfassenden Überbegriff (vgl. Vogel, DStZ/A 1979, S. 28 ff.); er wird heute durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 BewG). Kapitalforderungen werden gemäß § 12 Abs. 1 BewG grundsätzlich mit ihrem Nennwert bewertet.
2. Gemäß § 9 Abs. 1 BewG ist der gemeine Wert anzuwenden, soweit keine anderen Werte gelten. Als solche anderen Werte kennt das Bewertungsgesetz den Teilwert (§ 10), den Kurswert (§ 11 Abs. 1), den Rücknahmepreis (§ 11 Abs. 4), den Nennwert (§ 12), den Kapitalwert (§§ 13 bis 16); es regelt in seinem Zweiten Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 bis 121) - für die Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens den Ertragswert (§ 36) sowie für die Bewertung bebauter Grundstücke das Ertragswert- und das Sachwertverfahren (§§ 78 ff., 83 ff.).
Im einzelnen werden den zu bewertenden Gütern danach folgende Werte zugewiesen:
a) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe
Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe erfaßt grundsätzlich den Ertragswert, § 36 BewG. In der Regel wird der Ertrag durch ein Vergleichsverfahren ermittelt, das in knappen Grundsätzen in den §§ 38 bis 40 BewG normiert ist, seine eigentliche Erkenntnisquelle jedoch erst in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens hat (Teile 1 bis 4 und 8, BStBl. I 1967 S. 397; Teile 5 bis 7, BStBl. I 1968 S. 223). Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden danach nicht als solche bewertet, sondern gehen nur indirekt über die Unternehmensbewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in den insgesamt nach Gesichtspunkten des Ertragswerts ermittelten Einheitswert ein. Die in § 40 Abs. 2 BewG festgelegten Ertragswerte stützen sich auf einen abgesenkten Reinertrag (vgl. Schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zu BTDrucks. IV/3508, S. 3 f.; dazu Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz, Vermögensteuergesetz, 9. Aufl., 1992, § 40 Anm. 4 ff.).
b) Grundstücke
Ein Grundstück, die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 70 Abs. 1 BewG), wird, wenn bebaut, in Abhängigkeit von der Grundstücksart (§ 75 BewG) in der Regel im Ertragswert, in Ausnahmefällen im Sachwert erfaßt; für das unbebaute Grundstück gilt der gemeine Wert.
aa) Unbebaute Grundstücke
Unbebaute Grundstücke (§ 72 BewG) und baureife Grundstücke (§ 73 BewG) werden mangels besonderer Bewertungsvorschriften gemäß §§ 17 Abs. 3, 9 BewG mit dem gemeinen Wert bewertet.
bb) Bebaute Grundstücke
Für bebaute Grundstücke (§§ 74 ff. BewG) sieht das Bewertungsgesetz in Abhängigkeit von der Grundstücksart das Ertragswert- oder das Sachwertverfahren vor. Die Amtliche Begründung zum Bewertungsänderungsgesetz erläutert die verschiedenen Bewertungsmethoden mit der Feststellung, daß die wertbestimmenden Merkmale eines Grundstücks bei den einzelnen Grundstücksarten unterschiedlich seien. Der Wert regelmäßig ertragbringender Grundstücke, wie z. B. der Mietwohngrundstücke, richte sich vor allem nach dem Reinertrag. Bei Fabrik- und Geschäftsgrundstücken besonderer Art trete ein Grundstücksertrag hingegen nur unvollkommen oder undeutlich in Erscheinung; deshalb sei in erster Linie ein nach den Herstellungskosten zu errechnender Sachwert maßgeblich (vgl. BTDrucks. IV/1488, S. 31). Für bebaute Grundstücke gelte jedoch als Regel das Ertragswertverfahren; das Sachwertverfahren solle nur in den Fällen angewandt werden, in denen es keine vergleichbaren Grundstücke mit Mieteinnahmen gebe (vgl. Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zu BTDrucks. IV/3508, S. 3 unter V.)
Gemäß § 76 Abs. 1 BewG gilt das Ertragswertverfahren für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. Zu ermitteln ist eine Jahresrohmiete nach dem Stand vom 1. Januar 1964 (§ 79 Abs. 5 BewG), die zur Errechnung des Grundstückswertes gemäß § 80 BewG mit einer weitere wertbestimmende Eigenschaften des Grundstücks ausdrückenden Zahl vervielfältigt wird (vgl. auch BVerfGE 65, 160 [161 ff.]).
Das für sonstige bebaute Grundstücke (§ 76 Abs. 2 BewG) und nach Maßgabe des § 76 Abs. 3 BewG für bestimmte Gruppen von Geschäftsgrundstücken und in Ausnahmefällen auch für besonders ausgestattete andere Grundstücke geltende Sachwertverfahren ist die Ausnahme. Danach ist aus Bodenwert, Gebäudewert und Wert der Außenanlagen (§ 83 BewG) ein Ausgangswert zu bilden, der durch Anwendung einer Wertzahl an den gemeinen Wert herangeführt werden soll (§§ 83 Satz 2, 90 Abs. 1 BewG). Grundlage für den Gebäudewert sind die Herstellungskosten des Jahres 1958 (§ 85 Satz 1 BewG); der so ermittelte Gebäudewert ist gemäß § 85 Satz 2 BewG auf den Wert der Baupreisverhältnisse des Hauptfeststellungszeitpunktes, also auf den 1. Januar 1964 umzurechnen. Dieses Sachwertverfahren führt heute nach Feststellungen der Bundesregierung (vgl. dazu Jakob, Möglichkeiten einer Vereinfachung der Bewertung des Grundbesitzes sowie Untersuchung einer befristeten Anwendung von differenzierten Zuschlägen zu den Einheitswerten, Schriftenreihe des Bundesministers der Finanzen, Band 48, 1992, S. 65) teilweise zu Werten, die um mehr als 100 v. H. über den Werten des Ertragswertverfahrens liegen.
c) Betriebsgrundstücke
Betriebsgrundstücke (§ 99 BewG) kennen keine eigene Bewertungsmethode, sondern werden wie land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder wie Grundvermögen bewertet (§ 99 Abs. 1 und Abs. 3 BewG). Der so festgestellte Einheitswert des Betriebsgrundstücks geht in den Einheitswert des Gewerbebetriebes ein; das Betriebsgrundstück ist Untereinheit der wirtschaftlichen Einheit Gewerbebetrieb (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b BewG).
d) Gewerbebetriebe
Der Einheitswert inländischer Gewerbebetriebe wird ab 1. Januar 1993 gemäß § 109 Abs. 1 BewG auf Grundlage einer an den einkommensteuerlichen Bilanzpositionen anknüpfenden Vermögensaufstellung (vgl. § 28 Abs. 1 BewG) ermittelt; insoweit sind die Grundsätze der Einheitsbewertung durchbrochen. Er wird - im Gegensatz zu den zuletzt auf den 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerten des Grundbesitzes - gegenwartsnah festgestellt (zuletzt auf den 1. Januar 1995 gemäß Art. 25 Nr. 5 § 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1993, BGBl. I S. 944 [973]). Der in § 109 BewG vorgesehene Bewertungsmaßstab sah bis zum Steueränderungsgesetz 1992 (vom 25. Februar 1992, BGBl. I S. 297) grundsätzlich die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert (§ 10 BewG) vor; ausgenommen waren gemäß § 109 Abs. 2 BewG die Wirtschaftsgüter, für die schon Einheitswerte festgestellt worden waren, insbesondere also Betriebsgrundstücke. Im Einheitswert des Betriebsvermögens konnten bis zur Änderung des § 109 BewG in Abhängigkeit von dem zu bewertenden Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens sämtliche Werte des Bewertungsgesetzes ihren Niederschlag finden.
3. Das geltende Bewertungsrecht geht unmittelbar auf das Bewertungsgesetz des Deutschen Reiches zurück und legt die zum 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte des Grundbesitzes für Steuerveranlagungen seit 1974 zugrunde.
Das bis 1965 generell anwendbare Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) wurde durch das Gesetz zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (BGBl. I S. 851; = Bewertungsänderungsgesetz [BewÄndG] 1965) grundlegend geändert, um überholte Einheitswerte von 1935 an zeitnahe Werte heranzuführen. Es sah eine neue Hauptfeststellung des Einheitswerts des Grundbesitzes auf den 1. Januar 1964 vor (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BewÄndG 1965).
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung bewertungsrechtlicher und anderer steuerrechtlicher Vorschriften (BewÄndG 1971, BGBl. I S. 1157) bestimmte, daß die Einheitswerte des Grundbesitzes, denen die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde liegen, erstmals mit Wirkung ab 1. Januar 1974 anzuwenden seien. Das Vermögensteuerreformgesetz vom 17. April 1974 (BGBl. I S. 949) ergänzte das Bewertungsgesetz u. a. um § 121 a, wonach für die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens, für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die Gewerbesteuer, die Ermittlung des Nutzungswerts der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Einfamilienhaus und die Grunderwerbsteuer die Einheitswerte des Grundbesitzes mit 140 v. H. des Einheitswertes 1964 anzusetzen sind.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG fordert zur Anpassung der Einheitswerte an die reale Wertentwicklung eine Neubewertung des Grundbesitzes in Zeitabständen von je sechs Jahren. Hauptfeststellungen haben seit 1964 jedoch nicht mehr stattgefunden. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des BewÄndG 1965 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsrechtlicher Vorschriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) legt fest, daß, abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die auf die Hauptfeststellung 1964 folgende nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt wird. Dieses besondere Gesetz ist allerdings bis heute nicht ergangen. Deshalb stützen sich sämtliche für Grundvermögen festgestellten Einheitswerte auf die Wertverhältnisse des Jahres 1964.
4. Das Bewertungsrecht legt somit der vermögensteuerlichen Bemessungsgrundlage in mehrfacher Hinsicht unterschiedliche Bewertungsmaßstäbe zugrunde. Grundsätzlich bewertet es Wirtschaftsgüter - insbesondere das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gemäß § 36 BewG und bebaute Grundstücke gemäß §§ 78 ff. BewG - nach deren Ertragswert; daneben erfaßt es aber bestimmte Wirtschaftsgüter in ihren Verkehrswerten - so insbesondere Wertpapiere und Geldvermögen bei ihrer Bewertung nach dem Kurs- und Nennwert gemäß §§ 11 und 12 BewG -. Zudem gehen einerseits Gegenwartswerte - so die Einheitswerte des Betriebsvermögens oder die Verkehrs-, Veräußerungs- und Nennwerte bei sonstigem Vermögen - in die vermögensteuerliche Bemessungsgrundlage ein, andererseits werden mit den auf den 1. Januar 1964 festgestellten Werten - so die Einheitswerte des Grundbesitzes - Vergangenheitswerte der Besteuerung zugrunde gelegt.
II. 1. a) Bei den Kl. des Ausgangsverfahrens - Eheleuten - wurde der Vermögensteuerveranlagung für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986 neben Grundvermögen, festverzinslichen Wertpapieren und Zahlungsmitteln auch eine Kapitalforderung gegen den Sohn der Eheleute zugrunde gelegt. Dagegen wenden sich die Eheleute mit der gegen die Vermögensteuerbescheide gerichteten Klage.
b) Das Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 10 Nr. 1 VStG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb nicht in Einklang stehe, weil die Vorschrift für die Besteuerung einheitswertgebundenen und nicht einheitswertgebundenen Vermögens einen einheitlichen Steuersatz festlege. Die Entscheidung in der Streitsache hänge stets davon ab, ob § 10 Nr. 1 VStG verfassungsgemäß sei oder nicht. Im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 10 Nr. 1 VStG müsse der angegriffene Vermögensteuerbescheid aufgehoben oder zumindest das Verfahren bis zu einer Neuregelung des Vermögensteuersatzes ausgesetzt werden. Wäre demgegenüber § 10 Nr. 1 VStG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, müsse das Finanzgericht unter Berücksichtigung des dort geregelten Steuersatzes entweder die Klage abweisen oder den Bescheid gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 1 FGO ändern.
§ 10 Abs. 1 VStG sei verfassungswidrig, soweit der dort vorgesehene Steuersatz einheitlich sowohl auf Grundvermögen anzuwenden sei, das mit dem Einheitswert in die vermögensteuerliche Bemessungsgrundlage eingehe, als auch auf das sonstige Vermögen, das bei der Vermögensteuerveranlagung mit seinem gemeinen Wert berücksichtigt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 10. Februar 1987 (vgl. BVerfGE 74, 182 [199]) angedeutet, daß das Bewertungsrecht den Grundbesitz möglicherweise gegenüber anderen Wirtschaftsgütern privilegiere, und daß die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Einheitswerte auf der Grundlage von Verfassungsbeschwerden oder Richtervorlagen möglich sei, wenn es dort konkret um die unterschiedliche Bewertung von Grundbesitz einerseits und Betriebs- oder sonstigem Vermögen andererseits gehe. Unter Hinweis insbesondere auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH, BStBl. II 1986 S. 782 ff.; BStBl. II 1988 S. 1025 ff.) hebt das Gericht hervor, es entspreche inzwischen allgemeiner Ansicht, daß die Einheitswerte in willkürlicher Weise um ein Mehrfaches niedriger als die gemeinen Werte nicht einheitswertgebundenen Vermögens festgestellt würden und daher wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig seien. Diese Verfassungswidrigkeit verwirkliche sich erst im Vermögensteuerbescheid, der gegenüber dem Einheitswertbescheid als selbständiger Folgebescheid zu betrachten sei und einen einheitlichen Steuersatz sowohl auf zu niedrig bewertetes Grundvermögen wie auf nach dem Verkehrswert bewertetes sonstiges Vermögen anwende. Die Verfassungswidrigkeit könne sowohl durch einen höheren Steuersatz für das einheitswertgebundene Vermögen als auch durch einen niedrigeren Steuersatz für das sonstige Vermögen beseitigt werden. Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 (BVerfGE 84, 239 ff.) ergebe sich, daß auf jeder Stufe einer besteuerungserheblichen Normenkette, also auch auf der Stufe des § 10 Nr. 1 VStG, ein Gleichheitsverstoß gerügt werden könne, wenngleich der auslösende Tatbestand der willkürlichen Ungleichbehandlung im zu niedrigen Einheitswert liege.
2. Zur Vorlage haben der Bundesminister der Finanzen namens der Bundesregierung und der Präsident des Bundesfinanzhofs Stellung genommen. Die Bundesregierung hat wiederholt darauf hingewiesen, daß im Falle einer Neuregelung der Vermögensteuer nur eine Besteuerung in der Bemessungsgrundlage der Erträge in Betracht komme.
B. Die Vorlage ist zulässig.
I. Das Finanzgericht hat in einer den Anforderungen des Art. 100 Abs. 1 GG und des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügenden Weise dargelegt, daß es für seine Entscheidung auf die Gültigkeit des § 10 Nr. 1 VStG ankommt.
Ist diese Vorschrift verfassungsgemäß, so müßte das Gericht die Klage, die es als gegen die Steuerbescheide insgesamt gerichtet ansieht, ganz oder - bei Erfolg der Angriffe der Kl. gegen den Ansatz der Kapitalforderung - teilweise abweisen, weil der einheitliche Steuersatz des § 10 Nr. 1 VStG in diesem Fall die vermögensteuerliche Belastung des gesamten steuerpflichtigen Vermögens der Kl. bestimmt.
Wäre § 10 Nr. 1 VStG mit der Verfassung insoweit unvereinbar, als die Vorschrift für die Besteuerung einheitswertgebundenen und nicht einheitswertgebundenen Vermögens einen einheitlichen Steuersatz festlegt, müßte die Klage entweder in vollem Umfang Erfolg haben, weil das Fehlen einer den Vermögensteuersatz festlegenden Regelung eine Veranlagung zur Vermögensteuer nicht zuläßt, oder das Ausgangsverfahren müßte gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, bis der Gesetzgeber den Vermögensteuersatz neu geregelt hat. Auch dies wäre eine andere Entscheidung als im Falle der Gültigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 66, 1 [17] m. w. N.). Dabei kann es für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage keine Rolle spielen, daß im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung das Bundesverfassungsgericht gemäß § 35 BVerfGG die weitere Anwendung des bisherigen Rechts anordnen kann (vgl. BVerfGE 87, 153 [180]).
II. Das vorlegende Gericht hat auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Nr. 1 VStG hinreichend dargelegt und begründet. Es vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 10 Nr. 1 VStG stehe mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht in Einklang: Sie lege für die Besteuerung einheitswertgebundenen und nicht einheitswertgebundenen Vermögens einen einheitlichen Steuersatz fest, obwohl die Einheitswerte des Grundvermögens erheblich unterbewertet seien. Entgegen dem ursprünglichen gesetzgeberischen Konzept seien diese Werte seit 1964 nicht mehr an die realen Wertsteigerungen angepaßt worden. Damit sei gegenüber dem nach Gegenwartswerten zu bewertenden übrigen Vermögen eine Ungleichbehandlung eingetreten, die mangels einleuchtender Gründe willkürlich sei. Nach den vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]) entwickelten Grundsätzen der steuerlichen Belastungsgleichheit müsse die ungleiche Bewertung von Vermögenswerten jedenfalls auf der Stufe der Festlegung des Steuersatzes korrigiert werden, indem das einheitswertgebundene Vermögen mit einem höheren Steuersatz belegt werde als das mit dem gemeinen Wert in die Bemessungsgrundlage eingegangene Vermögen.
Das vorlegende Gericht belegt diese seine Auffassung zwar nicht im einzelnen durch Erörterung etwaiger rechtfertigender Gründe und auch nicht durch Heranziehung statistischer Erhebungen oder sachverständiger Untersuchungen. Es führt zum Beleg für seine Auffassung vielmehr fachgerichtliche Entscheidungen, insbesondere zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BStBl. II 1986 S. 782 ff.; II 1988 S. 1025 ff.) an und nimmt auf frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bezug. Auch wenn der Begründungszwang des § 80 Abs. 2 BVerfGG es erfordert, daß das vorlegende Gericht den für seine rechtliche Beurteilung wesentlichen Sachverhalt und seine rechtlichen Erwägungen erschöpfend darlegt (vgl. BVerfGE 74, 182 [192 ff.]; 89, 329 [337]), und diese Ausführungen grundsätzlich nicht durch Hinweis auf Darlegungen eines anderen Gerichts in einem anderen Verfahren ersetzt werden können (vgl. BVerfGE 22, 175 [177]; 90, 145 [167]), führt die dargestellte Bezugnahme durch das vorlegende Gericht hier nicht zur Unzulässigkeit der Vorlage. Die Bezugnahme erklärt sich daraus, daß die Vorlage sich auf eine Einschätzung gründet, die nahezu steuerrechtliches Gemeingut geworden ist. Die durch die Entwicklung von - in Vergangenheitswerten fixierten - Einheitswerten und - zeitgerecht mitschreitenden - gemeinen Werten entstandene Verschiedenheit der Besteuerung von einheitswertgebundenem und nicht einheitswertgebundenem Vermögen hat der Bundesfinanzhof als oberstes Fachgericht in den von dem vorlegenden Gericht angeführten Entscheidungen eingehend belegt; auch das Bundesverfassungsgericht hat sich wiederholt mit dieser Verschiedenheit auseinandergesetzt (vgl. BVerfGE 23, 242 [254 f.]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]; 65, 160 [170]; nunmehr auch BVerfGE 89, 329 [339]). Sie war ebenso Gegenstand wissenschaftlicher Abhandlungen (vgl. etwa Vogel, DStZ/A 1979, S. 28 ff.; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 1993, S. 869 ff.; Friauf, StuW 1971, S. 369 ff.) wie der Verhandlungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft (Werte und Wertermittlung im Steuerrecht - DStJG - 1984, S. 1 ff.). Die tatsächlichen Grundlagen der Bewertungsunterschiede werden insbesondere festgestellt durch den Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium der Finanzen (vgl. Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland - Mängel und Alternativen, 1989, S. 13), den Bundesrechnungshof (vgl. Schreiben an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. März 1991, Az.: VIII 3 - 206101 [EW]), die Arbeitsgruppe Steuerreform, "Steuern der 90er Jahre" (1987, S. 39) sowie in eingehenden Untersuchungen der Finanzverwaltung (vgl. Meyding, DStR 1992, S. 1113 [1115]; Uelner, in: Werte und Wertermittlung im Steuerrecht, DStJG, 1984, S. 275 [284]).
Ist die Fehlentwicklung des ursprünglichen gesetzgeberischen Konzepts derart offenbar und drängt sich daher die Frage nach der Wahrung der steuerlichen Belastungsgleichheit für Wissenschaft und Praxis gleichermaßen auf, durfte das vorlegende Gericht davon ausgehen, es könne die eingehende eigene Darstellung der Problematik zur Vermeidung von Wiederholungen durch Berufung auf die ausführlichen, in der Fachpresse veröffentlichten Gründe des obersten Fachgerichts der Finanzgerichtsbarkeit ersetzen (vgl. auch BVerfGE 14, 221 [232 f.]; 90, 145 [167]).
C. Innerhalb der Gesamtregelung der Besteuerung des Vermögens ist § 10 Nr. 1 VStG insofern mit dem Grundgesetz unvereinbar, als er das zu Gegenwartswerten erfaßte Vermögen mit demselben Steuersatz wie den Grundbesitz belastet, obwohl dessen Bewertung entgegen dem gesetzlichen Konzept gegenwartsnaher Bewertung seit 1964/74 nicht mehr der Weiterentwicklung angepaßt worden ist.
I. Den Maßstab für die verfassungsrechtliche Prüfung des § 10 Nr. 1 VStG bilden sämtliche Bestimmungen des Grundgesetzes. Das Bundesverfassungsgericht ist im Verfahren der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht darauf beschränkt, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nur vom Blickpunkt des vorlegenden Gerichts und seiner verfassungsrechtlichen Bedenken aus zu erörtern. Vielmehr ist die Norm insoweit, als sie zulässigerweise zur Prüfung gestellt worden ist, unter allen denkbaren verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Gegenstand des Verfahrens (vgl. BVerfGE 26, 44 [58]; 67, 1 [11]).
Eine solche umfassende verfassungsrechtliche Nachprüfung ist gerade dann veranlaßt, wenn das vorlegende Gericht eine steuerrechtliche Bestimmung darum für verfassungswidrig hält, weil von ihr mit dem Gleichheitssatz unvereinbare Wirkungen auf verschiedene Gruppen von Betroffenen ausgingen. Denn die Schranken, die die Verfassung außerhalb des von Art. 3 Abs. 1 GG erfaßten Bereichs einer bestimmten Steuer zieht, wirken in die Prüfung des Gleichheitssatzes hinein, indem sie darüber Aufschluß geben, ob für eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen ein sachlicher Grund besteht.
II. 1. Der Gleichheitssatz verlangt für das Steuerrecht, daß die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. Das danach - unbeschadet verfassungsrechtlich zulässiger Differenzierungen - gebotene Gleichmaß verwirklicht sich in dem Belastungserfolg, den die Anwendung des Steuergesetzes beim einzelnen Steuerpflichtigen erreicht (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]).
a) Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist bereichsspezifisch anzuwenden. Im Sachbereich des Steuerrechts gewinnt die Besteuerungsgleichheit allerdings nicht schon aus dem Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt mit Finanzmitteln auszustatten, deutliche Konturen, sondern erst aus der Eigenart der Steuer: Die Steuer ist eine Gemeinlast, die alle Inländer je nach ihrem Einkommen, Vermögen und ihrer Nachfragekraft zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben heranzieht. Der steuerliche Eingriff in die Vermögens- und Rechtssphäre des Einzelnen gewinnt seine Rechtfertigung auch und gerade aus der Gleichheit dieser Lastenzuteilung (vgl. BVerfGE 84, 239 [268 f.]).
b) In der freiheitlichen Ordnung des Grundgesetzes deckt der Staat seinen Finanzbedarf grundsätzlich durch steuerliche Teilhabe am Erfolg privaten Wirtschaftens. Er belastet durch die Besteuerung von Einkommen und Ertrag den privaten Vermögenserwerb und durch die Besteuerung von Umsatz, Verkehrs- und Verbrauchsvorgängen die private Verwendung von Vermögen.
Auch der ruhende Bestand des Vermögens kann Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den Realsteuern der Fall ist (vgl. BVerfGE 13, 331 [348]; 43, 1 [7]). Sie werden vom Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt (vgl. BVerfGE 7, 244 [252]; 14, 76 [91]; 16, 306 [317]). Die Gesamtbelastung durch eine Besteuerung des Vermögenserwerbs, des Vermögensbestandes und der Vermögensverwendung ist vom Gesetzgeber so aufeinander abzustimmen, daß das Belastungsgleichmaß gewahrt und eine übermäßige Last vermieden wird. Dabei ist zu beachten, daß auch der Steuergesetzgeber nicht beliebig auf Privatvermögen zugreifen darf, der Berechtigte vielmehr von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf hat, daß ihm die Privatnützigkeit des Erworbenen und die Verfügungsbefugnis über geschaffene vermögenswerte Rechtspositionen jedenfalls im Kern erhalten bleiben (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]).
Ob und inwieweit die Vermögensteuer unter anderen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen auch als Instrument der Umverteilung eingesetzt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung, da sie jedenfalls im gegenwärtigen Gesamtsteuerrecht keine ins Gewicht fallende Umverteilungswirkung entfaltet; das Gesamtaufkommen der Vermögensteuer in Höhe von rd. 6 Mrd. DM (vgl. Finanzbericht 1993, S. 219) wird im wesentlichen durch Belastung des Unternehmensvermögens erzielt und dort auf die Allgemeinheit der Nachfrager überwälzt (vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, S. 800 ff.). Eine etwaige Veränderung des Rechts umverteilender Belastungen und Zuwendungen ist nicht Gegenstand des Vorlageverfahrens.
c) Die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG) fordert nicht einen gleichen Beitrag von jedem Inländer zur Finanzierung der Gemeinlasten, sondern verlangt in ihrer bereichsspezifischen Anwendung auf das gegenwärtige Steuerrecht, daß jeder Inländer je nach seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gleichmäßig zur Finanzierung der allgemeinen Staatsaufgaben herangezogen wird. Der Gesetzgeber hat die Grundsatzentscheidung getroffen, den Einzelnen nicht in seiner Erwerbsfähigkeit zu belasten, sondern in den Wirtschaftsgütern, die er erworben hat. Wer sein Talent, durch Arbeit Erträge zu erzielen, brachliegen läßt, wird grundsätzlich nicht besteuert. Wer hingegen Vermögen ungenutzt läßt, wird für Zwecke der Besteuerung so behandelt, als habe er Erträge erzielt.
d) Der Gesetzgeber hat zwar bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Nach Regelung dieses Ausgangstatbestandes aber hat er die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (vgl. BVerfGE 23, 242 [256]; 84, 239 [271]). In der Regel wird der Steuergegenstand zunächst in der Bemessungsgrundlage so verdeutlicht und zahlbar gemacht, daß sich die Steuerschuld durch Anwendung des Steuersatzes berechnen läßt. Gelingt diese Umsetzung des Belastungsgrundes in Zahlen nicht, muß der Gesetzgeber die Gleichheit im Belastungserfolg in anderer Weise - insbesondere durch differenzierende Bemessung der Steuersätze - gewährleisten.
2. Bestimmt der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden (vgl. BVerfGE 23, 242 [257]; 25, 216 [226]; 30, 129 [143 f.]; 41, 269 [280, 282 f.]). Haben sich die steuererheblichen Werte für bestimmte Gruppen wirtschaftlicher Einheiten deutlich auseinanderentwickelt, so darf das der Gesetzgeber nicht auf sich beruhen lassen (vgl. BVerfGE 23, 242 [257 f.]; 41, 269 [283]). Dabei muß der Gesetzgeber auch Wertverschiebungen zwischen den einzelnen Vermögensarten und innerhalb des Grundvermögens beachten (vgl. BVerfGE 23, 242 [252]; 65, 160 [170]).
3. Die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten. Diese bilden für den Senat, der für die Einkommensteuer und im vorliegenden Verfahren auch für die Vermögensteuer zuständig ist, als tragende Gründe den Maßstab seiner verfassungsrechtlichen Prüfung:
a) Die Vermögensteuer ist als wiederkehrende Steuer auf das ruhende - in der Regel aus bereits versteuertem Einkommen gebildete - Vermögen ausgestaltet. Sie greift in die in der Verfügungsgewalt und Nutzungsbefugnis über ein Vermögen angelegte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) gerade in deren Ausprägung als persönliche Entfaltung im vermögensrechtlichen Bereich ein (Art. 14 GG). Das bedeutet, daß das geschützte Freiheitsrecht nur so weit beschränkt werden darf, daß dem Steuerpflichtigen ein Kernbestand des Erfolges eigener Betätigung im wirtschaftlichen Bereich als Ausdruck der grundsätzlichen Privatnützigkeit des Erworbenen und der grundsätzlichen Verfügungsbefugnis über die geschaffenen vermögenswerten Rechtspositionen erhalten wird (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]). Die Zuordnung der vermögenswerten Rechtsposition zum Eigentümer und die Substanz des Eigentums müssen gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 42, 263 [295]; 50, 290 [341]).
b) Nach diesen Maßstäben bleibt unter den Bedingungen des gegenwärtigen Steuerrechts, nach denen das Vermögen bereits durch die Steuern auf das Einkommen und den Ertrag, der konkrete Vermögensgegenstand meist auch durch indirekte Steuern vorbelastet ist, für eine ergänzende Besteuerung dieses mehrfach vorbelasteten Vermögens von Verfassungs wegen nur noch ein enger Spielraum. Die Vermögensteuer darf nur so bemessen werden, daß sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt läßt und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann. Andernfalls führte eine Vermögensbesteuerung im Ergebnis zu einer schrittweisen Konfiskation, die den Steuerpflichtigen dadurch übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (vgl. BVerfGE 14, 221 [241]; 82, 159 [190]; stRspr.).
Dieser Bestandsschutz muß sich auch gegenüber dem derzeitigen Steuerrecht durchsetzen, wonach die Vermögensteuer ihrerseits aus versteuertem Einkommen zu bezahlen ist. Das zur Erfüllung der Vermögensteuerschuld verwendete Einkommen wird weder auf die Einkommensteuer angerechnet noch von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen. Auch diese Vorbelastung muß bei der Bemessung der Vermögensteuerlast beachtet werden.
c) Ungeachtet des Bestandsschutzes für den Vermögensstamm nimmt auch der Vermögensertrag am Schutz der vermögenswerten Rechtspositionen als Grundlage individueller Freiheit teil. Nach Art. 14 Abs. 2 GG dient der Eigentumsgebrauch zugleich dem privaten Nutzen und dem Wohl der Allgemeinheit. Deshalb ist der Vermögensertrag einerseits für die steuerliche Gemeinlast zugänglich, andererseits muß dem Berechtigten ein privater Ertragsnutzen verbleiben. Die Vermögensteuer darf deshalb zu den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen, abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt und dabei insgesamt auch Belastungsergebnisse vermeidet, die einer vom Gleichheitssatz gebotenen Lastenverteilung nach Maßgabe finanzieller Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen.
Der Gesetzgeber kann diese Belastungsobergrenze dadurch wahren, daß er die Erträge in der Bemessungsgrundlage um Abzugstatbestände mindert (etwa des existenz- und erwerbssichernden Aufwandes im Einkommensteuerrecht, des Gebrauchsvermögens im Vermögensteuerrecht, dazu näher unten 5.) und sodann den Steuersatz typisierend so bemißt, daß im Zusammenwirken von Abzugstatbeständen und Steuersätzen diese Obergrenze beachtet bleibt. Unterhalb dieser Obergrenze sind die Erträge nach Maßgabe der Gleichheit (vgl. BVerfGE 87, 153 [170]) in folgerichtigen Übergängen zu belasten.
d) Unter besonderen Voraussetzungen, etwa in staatlichen Ausnahmelagen, erlaubt die Verfassung auch unter den geltenden steuerrechtlichen Rahmenbedingungen einen Zugriff auf die Vermögenssubstanz. So konnte das Reichsnotopfergesetz vom 31. Dezember 1919 (RGBl. II 1919 S. 2189) zur Finanzierung der mit dem Versailler Vertrag auferlegten Lasten Vermögenssubstanzen in Anspruch nehmen. Ähnliches gilt für die Steuern nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446).
4. Das Konzept der geltenden Vermögensteuer (vgl. BVerfGE 40, 109 [119]; 41, 269 [281]; 43, 1 [7]) entspricht diesen Anforderungen.
a) Die Vermögensteuer ist eine laufende Steuer, setzt aber ein Weiterbestehen der am Stichtag festgestellten Vermögensverhältnisse auch im nächsten Veranlagungsjahr voraus (vgl. schon Albert Hensel, Steuerrecht, 3. Aufl., 1933, S. 253). Die geltende Vermögensteuer führt die mit dem Preußischen Ergänzungsteuergesetz geschaffene Konzeption einer ergänzenden Besteuerung des fundierten Einkommens fort. Schon das Preußische Ergänzungsteuergesetz war von dem damals bestimmenden Gedanken einer "ergänzenden Abgabe" (Begründung zum Entwurf eines Ergänzungsteuergesetzes, Preußisches Haus der Abgeordneten, 1892/93, Aktenstück Nr. 6, S. 521) durch Besteuerung des "fundierten Einkommens" geprägt - bei einer allerdings im Vergleich zur Gegenwart wesentlich niedrigeren Besteuerung der Erwerbseinkommen (vgl. Vogel, DStZ/A, 1979, S. 28 [32 f.]; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Band II, 1993, S. 853 f.). Die Begründung zum Preußischen Ergänzungsteuergesetz (aaO., S. 521) betonte, daß "die Eigenschaft der Vermögensteuer als einer ergänzenden Abgabe namentlich auch darin bewahrt bleiben müsse", daß sie im Verhältnis zur Hauptsteuer nur eine sehr mäßige Quote der vorausgesetzten Steuerkraft in Anspruch nehmen sollte. Das Reichsvermögensteuergesetz 1922 (Anlage 1 zum Gesetz über Änderungen im Finanzwesen vom 8. April 1922 - RGBl. I 1922 S. 335) gestaltete die Steuer ebenfalls als laufende Vermögensteuer, die aus dem Einkommen zu tragen sei und nicht zu einer "schleichenden Vermögenskonfiskation" führen dürfe (vgl. Verhandlungen des Reichstags, Band 369, Nr. 2862, S. 14). Sie sollte aus dem Vermögensertrag bestritten werden können und nicht zu Eingriffen in die Vermögenssubstanz führen (Hensel, aaO., S. 225). Hier begegnen sich das fiskalische Interesse an der Erhaltung der Steuerquelle und das Individualinteresse an der Bewahrung des eigenen Vermögens.
b) Die Vermögensteuer erfaßt ihren Gegenstand zunächst in den einzelnen Wirtschaftsgütern; deren Steuerwürdigkeit und Wert wird - etwa als landwirtschaftliches Vermögen, als Betriebs- oder Grundvermögen - jeweils gesondert erfaßt und sodann zu einer Summe von Einzelwerten, dem Gesamtvermögen, zusammengefügt (Hensel, aaO., S. 225). Wenn auf dieser Grundlage ein Gesamtvermögen ermittelt ist, wird nach dem Gedanken der Sollertragsteuer dieses Vermögen nach dem typischerweise möglichen Ertrag - ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten Gewinn oder Ertrag - besteuert. Der Gesetzgeber darf diese Ertragserwartung typisierend auf das Gesamtvermögen beziehen, mag dieses auch in einzelnen Wirtschaftsgütern nach der konkreten Anlageentscheidung des Eigentümers keine Erträge erbringen.
c) Die nach einem Sollertrag bemessene Besteuerung kann nicht an vorgefundene Ertragssummen anknüpfen, sondern muß für Zwecke der Besteuerung einen erwarteten Ertrag unterstellen. Deshalb ist das die Ertragserwartung begründende Wirtschaftsgut in seiner Ertragsfähigkeit zu bewerten. Die Ermittlung der Sollerträge setzt grundsätzlich am Tatbestand der Ertragsfähigkeit eines Wirtschaftsgutes an, mag aber auch an dessen Verkehrswert anknüpfen, sofern die im Steuersatz bestimmte Belastung gewährleistet, daß die Vermögensteuer lediglich anteilig auf die Erträge zugreift, die aus der in Verkehrswerten erfaßten wirtschaftlichen Einheit typischerweise erwartet werden. Erfaßt die Bemessungsgrundlage nicht den vermuteten Ertrag, sondern den Veräußerungswert eines Wirtschaftsgutes, so kommt dem Steuersatz die Aufgabe zu, anknüpfend an einen aus dem Veräußerungswert abgeleiteten Sollertrag den steuerlichen Zugriff auf diesen angemessen und gleichheitsgerecht zu begrenzen.
5. a) Der steuerliche Zugriff auf das Vermögen belastet auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienen. Sie ermöglichen einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs. Dieses Vermögen genießt einen besonderen Schutz (vgl. BVerfGE 24, 367 [389]; 50, 290 [339 f.]; stRspr.). Es sichert die persönliche Freiheit des Einzelnen in Ergänzung der im wesentlichen durch Arbeitseinkommen und Sozialversicherungsanspruch sowie durch Gewerbe und andere selbständige Tätigkeit gewährten Sicherheit.
Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens darf der Steuergesetzgeber daher in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern. Er muß deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. Im übrigen gilt das oben zu 3. c) Gesagte.
Diese wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensgestaltung entwickelt sich je nach den in einer Rechtsgemeinschaft erreichten ökonomischen und kulturellen Standards. Sie ist daran erkennbar, in welcher Breite in der Bevölkerung die Wirtschaftsgüter der persönlichen Lebensgestaltung gewidmet sind. So wurden 1993 etwa von den insgesamt verfügbaren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland 38,9 % von den Eigentümern und ihren Familien genutzt (vgl. Auskunft des Statistischen Bundesamtes über das vorläufige hochgerechnete Ergebnis der 1 %-Gebäude- und Wohnungsstichprobe 1993). Der Gesetzgeber hat die ökonomische Grundlage individueller Freiheit typisierend zu bemessen und von der Vermögensteuerlast freizustellen. Dabei liegt es nahe, daß er sich - unbeschadet von Regelungen wie in §§ 110 und 111 BewG - an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiert. Er muß freilich Grundeigentümer und Inhaber anderer Vermögenswerte in einem gleichen Individualbedarf steuerlich freistellen.
b) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf steuerliche Freistellung des der persönlichen Lebensgestaltung dienenden Vermögens steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen zu. Jeder Ehegatte hat einen eigenen gleichen Anspruch; aus der Ehe dürfen den Ehegatten keine steuerlichen Nachteile erwachsen (vgl. BVerfGE 6, 55 [76]; 69, 188 [205]). Bei der typisierenden Festlegung des der individuellen Lebensgestaltung dienenden Vermögensbestandes ist auch zu berücksichtigen, daß Kinder aufgrund ihres Unterhaltsanspruchs gegen ihre Eltern an deren Vermögensverhältnissen und Lebensgestaltung teilhaben und insoweit auch der individuelle Lebenszuschnitt der Familie erweitert wird.
c) In der Lebenswirklichkeit schaffen Ehegatten die wirtschaftliche Grundlage für die individuelle Lebensgestaltung ihrer Familie in der Erwartung, daß sie den individuellen Lebenszuschnitt der Familie auch noch im Alter der Ehegatten prägt und nach dem Ableben eines von ihnen dem Überlebenden zugute kommt. Soweit daher Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gesamte - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achtet.
6. Bei Vermögenseinheiten, die einer landwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit gewidmet sind, wird der Gesetzgeber mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG die steuerlichen Auswirkungen einer Neubewertung des Grundbesitzes zu bedenken haben.
III. § 10 VStG ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Vermögensteuer belastet einheitswertgebundenes Vermögen und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich. Diese Belastungsunterschiede lassen sich weder aus den in der Vermögensteuer angelegten oder möglichen Differenzierungen (vgl. zu II.) rechtfertigen noch verfassungsgemäß allein dadurch ausräumen, daß das einheitswertgebundene Vermögen nunmehr zu Verkehrswerten belastet würde.
1. a) § 10 VStG belastet das steuerpflichtige Vermögen einheitlich mit einem Steuersatz, der in den zu beurteilenden Veranlagungsjahren 0,5 v. H. betragen hat. Ein solcher einheitlicher Steuersatz setzt voraus, daß dem Gebot der Gleichheit im steuerlichen Belastungserfolg (vgl. BVerfGE 84, 239 [268]) bereits in der Bemessungsgrundlage Rechnung getragen und dort jede wirtschaftliche Einheit in gleichmäßiger Weise mit den Werten erfaßt wird, die den steuerlichen Belastungsgrad ausdrücken.
Die Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer bestimmt sich gemäß § 4 VStG nach dem Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes.
Dieses Gesetz sucht das Vermögen für den Zweck der Sollertragsbesteuerung dadurch zu erfassen, daß es der Bewertung jeder wirtschaftlichen Einheit deren Wert zugrunde legt, für den dann bei Bemessung des Steuersatzes ein einheitlicher Sollertrag unterstellt wird. Mag auch heute der "gemeine Wert" des § 9 BewG nicht der Regelwert, sondern eher die Ausnahme sein (vgl. Tipke, aaO., S. 853), so liegt es in der Konzeption einer Besteuerung nach einem steuerlichen Steuersatz, daß die auf verschiedene steuerliche Anknüpfungspunkte ausgerichteten Werte in ihrer Ausgestaltung einander angenähert werden. Dementsprechend ist es nach der Amtlichen Begründung zur Neufassung des Bewertungsgesetzes 1964 Ziel der Bewertung, "gleichmäßige, den Verkehrswerten nahekommende Einheitswerte als Grundlage für eine gerechte Besteuerung zu finden" (BTDrucks. IV/1488, S. 31). Wenn deshalb - unter Zugrundelegung dieser Konzeption des Gesetzes - der Wert eines Grundstücks grundsätzlich, wie es eine Sollertragsteuer nahelegt, im Ertragswertverfahren (§§ 76, 78 ff. BewG) ermittelt, Kapitalvermögen hingegen, soweit es als "sonstiges Vermögen" (§§ 110 ff. BewG) erfaßt wird, in der Regel zum Verkehrswert bewertet wird, wenn das für die Bewertung von Grundstücken als Regel geltende Ertragswertverfahren Ausnahmen erfährt und unbebaute, nicht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (vgl. §§ 72 f., 9 BewG) und besondere, im Sachwertverfahren bewertete bebaute Grundstücke (§§ 76 Abs. 3, 83, 90 Abs. 1 BewG) in Orientierung am gemeinen Wert bewertet werden, so müssen diese Bewertungsmethoden die wirtschaftlichen Einheiten in einem gemeinsamen Annäherungswert erfassen, der eine Anwendung desselben Steuersatzes erlaubt (vgl. BVerfGE 41, 269 [281]).
b) Die Einheitswerte bebauter und unbebauter Grundstücke wurden letztmals zum Stichtag 1. Januar 1964 ermittelt. Die durch die Hauptfeststellung nach den Wertverhältnissen zum 1. Januar 1964 festgestellten Einheitswerte sind nach Art. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1971 erst ab dem 1. Januar 1974 der Besteuerung zugrunde gelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Werte bereits überholt, weil die Preise auf dem damaligen Grundstücksmarkt anhaltend und ständig gestiegen waren. Der Gesetzgeber hat versucht, diese Entwicklung dadurch auszugleichen, daß er die Einheitswerte von Grundstücken und Betriebsgrundstücken für steuerliche Zwecke 1974 um 40 v. H. erhöhte (§ 121 a BewG i. d. F. des Vermögensteuerreformgesetzes 1974). Demgegenüber wird der Wert des nicht einheitswertgebundenen Vermögens nicht in einem Vergangenheitswert fixiert, sondern fortlaufend gegenwartsnah jeweils in dem Wert erfaßt, der einer zeitnahen Bewertung durch den Markt entspricht.
c) Der Gesetzgeber hat eine zeitgerecht mitschreitende Bewertung auch des einheitswertgebundenen Vermögens durch ein Verfahren zur regelmäßigen Neubewertung sicherzustellen versucht. Das Reichsbewertungsgesetz vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 214) verlangte eine Hauptfeststellung grundsätzlich in Zeitabständen von je einem Jahr (§ 5 Abs. 2). Nach dem Reichsbewertungsgesetz vom 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 222) wurden die Einheitswerte allgemein für den Grundbesitz in Zeitabständen von je sechs Jahren, für wirtschaftliche Einheiten des Betriebsvermögens in Zeitabschnitten von je drei Jahren festgestellt (Hauptfeststellung, dort § 22 Abs. 2, jetzt § 21 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die Hauptfeststellung der Einheitswerte wurde durch Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Reichsbewertungsgesetz und zum Vermögensteuergesetz vom 22. November 1939 (RGBl. I S. 2271) ausgesetzt. Das Gesetz über die Vermögensteuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (WiGBl. S. 83) beließ es für die Bewertung des Grundbesitzes zunächst bei den Einheitswerten, die bei der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 1935 oder bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen späteren Zeitpunkt festgestellt worden waren (§ 7 Abs. 2). Das Bewertungsänderungsgesetz 1965 kehrte dann zum System periodischer Hauptfeststellungen zurück. Nach dessen Art. 1 Nr. 8 werden die Einheitswerte für den Grundbesitz in Zeitabständen von je sechs Jahren festgestellt; Art. 2 Abs. 1 bestimmt die nächste Hauptfeststellung für den Grundbesitz auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 und die nachfolgende Hauptfeststellung - abweichend von dem nunmehr neu gefaßten § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG - auf den Beginn des Kalenderjahres 1971.
d) Das Gesetz vom 22. Juli 1970 hat dann allerdings Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 neu gefaßt und angeordnet, daß der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 1 BewG durch besonderes Gesetz bestimmt werde. Ein solches Gesetz ist bis heute nicht ergangen. Damit ist die notwendige Neubewertung auf unbestimmte Zeit verschoben worden. Den Einheitswerten des Grundbesitzes liegen die Wertverhältnisse des Jahres 1964 zugrunde (§ 27 BewG), die für einzelne einheitswertabhängige Steuern teilweise um 40 v. H. erhöht werden (§ 121 a BewG).
Der Gesetzgeber hat unbeschadet dieser Änderung des Bewertungsgesetzes das Konzept der periodischen zeitnahen Neubewertung beibehalten. Er hält am Erfordernis nachfolgender Hauptfeststellungen fest und behält lediglich die Bestimmung des Zeitpunktes einem besonderen Gesetz vor. Damit hat der Gesetzgeber 1970 nicht das Erfordernis zeitgerecht mitschreitender Einheitsbewertung in Frage stellt, sondern seine Erfüllung vorläufig ausgesetzt. Diese Aussetzung hat indes zur Folge, daß der gegenwärtigen Anwendung des einheitlichen Vermögensteuersatzes bei dem nicht einheitswertgebundenen Vermögen gegenwartsgerechte Werte zugrunde gelegt werden, während die Werte des einheitswertgebundenen Vermögens bei den Feststellungen zum 1. Januar 1964 verharren. Die seit 1964 eingetretene Wertentwicklung beim Grundbesitz wird in der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer nicht aufgenommen, obwohl das Konzept der Vermögensteuer auf eine gegenwartsnahe Bewertung angelegt ist und bei nicht der Einheitsbewertung unterliegenden Vermögensgegenständen auch weiterhin so durchgeführt wird.
2. a) Wenn die Vermögensteuer das einheitswertgebundene Vermögen in den Vergangenheitswerten von 1964 belastet, das nicht einheitswertgebundene Vermögen hingegen in Gegenwartswerten, so ergeben sich schon daraus deutliche Wertverzerrungen und Belastungsungleichheiten. Dies belegen unter anderem ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Februar 1989 (vgl. Die Einheitsbewertung in der Bundesrepublik Deutschland - Mängel und Alternativen -, S. 13 und ein Schreiben des Bundesrechnungshofs an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. März 1991 (Az.: VIII 3 - 206101 [EW]).
Durch die Entwicklung der tatsächlichen Werte des Grundbesitzes sind mithin Belastungsunterschiede eingetreten, die mit dem Erfordernis einer gleichmäßigen steuerlichen Erfassung der wirtschaftlichen Einheiten unvereinbar sind, obwohl der Gesetzgeber das Zusammenwirken von Vermögensteuer- und Bewertungsgesetz auf eine solche Erfassung angelegt hat.
b) Das Auseinanderfallen der Wertrelation von einheitsbewerteten und nicht einheitsbewerteten wirtschaftlichen Einheiten mindert die Vermögensteuerbelastung des Grundbesitzes, ohne daß diese Steuerverschonung tatbestandlich auf das persönliche, der individuellen Lebensgestaltung dienende Gebrauchseigentum beschränkt wäre. Die Niedrigbewertung des Grundbesitzes entlastet dieses Vermögen auch dann, wenn sein Wert den des gesetzlich zu typisierenden persönlichen Gebrauchsvermögens übersteigt.
Außerdem beschränkt sich diese Entlastung auf das einheitswertgebundene Vermögen, verschont also die vermögensrechtliche Grundlage individueller Freiheit nicht, soweit der Berechtigte diese Grundlage ganz oder teilweise in nicht einheitswertgebundenem Vermögen gebildet hat. Auch insoweit ist den Erfordernissen des Gleichheitssatzes nicht genügt.
c) Das dargelegte Mißverhältnis verstößt damit gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Vermögensteuergesetz im Zusammenwirken mit dem Bewertungsgesetz gibt gegenwärtig nicht annähernd gleiche Ausgangswerte für die Ermittlung eines Sollertrages und führt deshalb zu einer ungleichen Belastung. Sie wird nicht durch die Erwägung gerechtfertigt, daß von der bestehenden Rechtslage möglicherweise ein Subventionseffekt ausgeht.
aa) Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung dennoch vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber dadurch das wirtschaftliche oder sonstige Verhalten des Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (vgl. BVerfGE 38, 61 [79 ff.]; 84, 239 [274]; stRspr.). Eine solche Intervention, die das Steuerrecht in den Dienst außerfiskalischer Verwaltungsziele stellt, setzt aber eine erkennbare Entscheidung des Gesetzgebers voraus, mit dem Instrument der Steuer auch andere als bloße Ertragswirkungen erzielen zu wollen. Würde allein eine tatsächliche Entwicklung ein Steuergesetz in den Dienst auch außerfiskalischer Zwecke stellen können, so würde eine speziell für die Besteuerung vorgesehene Ermächtigung ohne gesetzgeberische Entscheidung tatsächlich auch für nichtsteuerliche Ziele in Anspruch genommen: Faktisch würden über die besondere Gesetzgebungskompetenz zur Besteuerung (Art. 105 GG) Verwaltungsziele geregelt, Vergünstigungen zu Lasten der Ertragshoheit der Länder (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG) angeboten und unter Umständen Länderkompetenzen überspielt. Die tatsächlichen Lenkungswirkungen könnten auch Grundrechte berühren. Für die Steuerintervention muß der Gesetzgeber deshalb gesondert prüfen, ob er das Handlungsmittel der Besteuerung für außerfiskalische Zwecke einsetzen darf und will.
Deshalb ist es ausgeschlossen, eine bei gleichbleibender gesetzlicher Regelung allein aufgrund unveränderter tatsächlicher Verhältnisse bewirkte steuerliche Ungleichbelastung damit zu rechtfertigen, daß der tatsächlich erreichte, vom Gesetzgeber aber so nicht beschlossene Belastungsunterschied legitime Lenkungsziele erreichen könnte. Gesetzgeberisches Unterlassen verändert nicht die bisherige Konzeption des geltenden Steuergesetzes; es ersetzt nicht die allein dem Gesetzgeber vorbehaltene (vgl. BVerfGE 13, 318 [328]; 71, 354 [362 f.]) Entscheidung über die Steuerwürdigkeit bestimmter generell bezeichneter Sachverhalte.
bb) Verfolgt ein Steuergesetz zulässigerweise auch Lenkungsziele, so muß der Lenkungszweck mit hinreichender Bestimmtheit tatbestandlich vorgezeichnet und gleichheitsgerecht ausgestaltet sein. Die vermögensteuerliche Förderung des Wohnungsbaus etwa müßte bei den Wohngrundstücken, eine Förderung gewerblicher Betriebe bei dem Betriebsvermögen ansetzen. Hat der Gesetzgeber zudem eine für mehrere Steuern verbindliche einheitliche Bewertung vorgesehen, um für alle von dieser Bewertung abhängigen Steuern einen gleichen Ausgangswert festzustellen, so kann er eine Subvention innerhalb dieser Bewertung nur anbieten, wenn und soweit sie sich als Verschonung in jeder der einzelnen Steuerarten und ebenso in der dadurch bewirkten Gesamtentlastung gemeinwohlbezogen rechtfertigen läßt; andernfalls verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 78, 249 [277 f.]).
cc) Der hiernach notwendige gesetzgeberische Akt, der eine unterschiedliche Ertragsfähigkeit realitätsgerecht erfaßt, Förderungstatbestände deutlich umgrenzt sowie gemeinwohlbezogen und zweckgebunden bemißt, liegt nicht vor.
3. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt zu einer bloßen Unvereinbarkeitserklärung, weil die Gleichheitswidrigkeit nicht zu bestimmten Folgerungen zwingt, der Gesetzgeber vielmehr mehrere Möglichkeiten hat, den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen (vgl. BVerfGE 87, 153 [177 ff.]). Die Erfordernisse verläßlicher Finanz- und Haushaltsplanung und eines gleichmäßigen Verwaltungsvollzugs für Zeiträume einer weitgehend schon abgeschlossenen Veranlagung rechtfertigen es, die Regelungen zur Vermögenbesteuerung für zurückliegende Kalenderjahre wie bisher weiter anzuwenden. Das vorlegende Finanzgericht kann deshalb seiner Entscheidung für die dort streitbefangenen Veranlagungszeiträume 1983 bis 1986 das damals geltende Vermögen- und Bewertungssteuerrecht zugrunde legen. Um eine stetige Veranlagung der Vermögensteuer zu gewährleisten, darf das bisher geltende Recht auch bis zum 31. Dezember 1996 weiterhin angewendet werden. Entschließt sich der Gesetzgeber zur Neuregelung der Vermögensteuer, so kann er im Rahmen einer dann gegebenenfalls durchzuführenden Neubewertung der vermögensteuerlichen Bemessungsgrundlage für deren Dauer - längstens für fünf Jahre seit der Verkündung des Gesetzes zur Neuregelung der Vermögensteuer - Übergangsregelungen treffen, die die vermögensteuerliche Belastung an die dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäbe annähern; die Übergangsregelungen dürfen eine teilweise Fortgeltung der bisherigen Vorschriften anordnen.
D. Diese Entscheidung ist im Ergebnis einstimmig ergangen.