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Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvL 3/91 u. a.27.04.1994GE 1994, 1251

GG Art. 20 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Gerichtszuständigkeit; Zuständigkeitsbereich

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es widerspricht nicht dem Rechtsstaatsprinzip, wenn der örtliche Zuständigkeitsbereich der Gerichte nicht durch ein Gesetz im formellen Sinn festgelegt ist, sondern anhand von Karten oder Auskünften der Gemeindeverwaltungen oder Katasterämter zu ermitteln ist. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

A. Die Vorlagen betreffen die Frage, welche Anforderungen nach dem Rechtsstaatsprinzip an ein Gesetz zu stellen sind, das bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte auf Verwaltungsbezirke Bezug nimmt.

I. 1. Berlin umfaßt nach Art. 4 Abs. 1 seiner Verfassung auch die - im ehemals östlichen Teil der Stadt belegenen - Bezirke Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf. Diese waren auf der Grundlage von § 72 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1973 (Marzahn, Hohenschönhausen) und von § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik vom 4. Juli 1985 (Hellersdorf) gebildet worden. Die danach zuständige Stadtverordnetenversammlung von (Ost-) Berlin beschloß am 5. Januar 1979 die Bildung des Bezirks Marzahn, am 11. April 1985 die des Bezirks Hohenschönhausen und am 17. März 1986 die des Bezirks Hellersdorf; sie handelte hierbei in Ausführung von Beschlüssen, die der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik am 3. Oktober 1975, am 23. Januar 1985 und am 3. Februar 1986 gefaßt hatte. Bezüglich der Grenzen dieser Bezirke ist in den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung folgendes bestimmt:

Beschluß vom 5. Januar 1979 (Marzahn):

Im Norden beginnt die Grenze unterhalb des Ortsteiles Falkenberg an der Stadtgrenze und verläuft in westlicher Richtung zur Schwarzwurzelstraße.

Von dort aus unterhalb der Hohenschönhauser Straße bis zum Reichsbahnaußenring.

Der weitere Verlauf ist in südlicher Richtung östlich des Reichsbahnaußenrings bis zur Leninallee und dann nördlich der Leninallee bis zur Rhinstraße.

Von der Kreuzung Leninallee/Rhinstraße in südlicher Richtung führt sie entlang der westlichen Begrenzung der Straße bis zur S-Bahnlinie Friedrichstraße - Strausberg. Der weitere Verlauf erfolgt in östlicher Richtung nördlich der Reichsbahnhaupttrasse bis zum in südlicher Richtung verlaufenden Gleiskörper des "Biesdorfer Kreuzes" entlang dieser Gleisanlage bis zur Einmündung in die Stadtbezirksgrenze des Stadtbezirkes Berlin-Köpenick.

Die südliche Begrenzung ist die Stadtbezirksgrenze zum Stadtbezirk Berlin-Köpenick.

Die östliche Begrenzung ist die Stadtgrenze der Hauptstadt der DDR, Berlin, zum Bezirk Frankfurt/Oder.

Die vom Reichsbahnaußenring und der Leninallee begrenzte Restfläche des Stadtbezirks Berlin Lichtenberg gehört künftig zum Stadtbezirk Berlin-Weißensee.

Beschluß vom 11. April 1985 (Hohenschönhausen):

Die neue Stadtbezirksgrenze zwischen Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Weißensee beginnt an der Grenze mit dem Stadtbezirk Berlin-Lichtenberg am Friedhof der jüdischen Gemeinde und verläuft auf der westlichen Seite der Lichtenberger Straße und nördlichen Seite des Orankeweges bis zur Orankestraße, sodann auf der westlichen Seite der Straße Orankestrand, nördlichen Seite der Suermondtstraße, westlichen Seite der Industriebahn, östlichen Seite der Perler Straße, Umgehungsstraße Malchow und Fernverkehrsstraße F 2 bis zur Stadtgrenze.

Die neue Stadtbezirksgrenze zwischen Berlin-Hohenschönhausen und Berlin-Marzahn beginnt an der Grenze mit dem Stadtbezirk Berlin-Lichtenberg und führt - entsprechend dem bisherigen Grenzverlauf zwischen den Stadtbezirken Berlin-Weißensee und Berlin-Marzahn - auf der nördlichen Seite der Leninallee, der westlichen Seite des Reichsbahnaußenringes, der östlichen Seite der Hohenschönhauser Straße, der südlichen Seite der Ahrensfelder Chaussee und auf der westlichen Seite der Bahnlinie nach Blumberg bis zur Stadtgrenze.

Beschluß vom 17. März 1986 (Hellersdorf):

Der Stadtbezirk Berlin-Hellersdorf wird im Norden und im Osten von der Stadtgrenze, im Süden durch den Stadtbezirk Berlin-Köpenick und im Westen vom östlichen Ufer der Wuhle begrenzt.

Die in diesen Beschlüssen in Bezug genommenen Grenzen sind teilweise (Stadtgrenze, Grenzen zu den Bezirken Köpenick und Lichtenberg) durch das Preußische Gesetz vom 27. April 1920 (Preußische Gesetzessammlung, S. 123 ff.) entstanden, durch das die Stadtgemeinde Berlin gebildet und in 20 Verwaltungsbezirke gegliedert wurde; eine Beschreibung des Grenzverlaufs enthielt dieses Gesetz allerdings nicht. Gleichwohl blieb die Stadtgrenze über 70 Jahre hinweg unverändert, so daß das Protokoll zu Art. 1 des Einigungsvertrages bei der Beschreibung ihres Verlaufs im Grundsatz auf das Gesetz von 1920 Bezug nehmen konnte:

(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Prs. GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Maßgabe

- ...

- daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.

(2) Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.

Die in diesem Protokoll benannte Maßgabe, durch die der Einigungsvertrag der faktischen Zugehörigkeit der Bevölkerung zweier außerhalb der Grenzen Berlins belegener Neubaugebiete zu Berlin Rechnung tragen wollte, bewirkte in den Bezirken Marzahn und Hellersdorf die aus der nachfolgenden Karte ersichtlichen Änderungen des Grenzverlaufs.

2. Nachdem durch Kapitel III Buchstabe A Abschnitt IV der Anlage I zum Einigungsvertrag der für die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau auf den Teil des Landes Berlin erstreckt worden war, in dem das Grundgesetz bisher nicht gegolten hatte, beschloß das Berliner Abgeordnetenhaus am 25. September 1990 (GVBl. S. 2076) das Gesetz über die Zuständigkeit der Berliner Gerichte (GerZustG). Dort ist unter anderem bestimmt:

"§ 1 Die Zuständigkeit des Kammergerichts, des Landgerichts Berlin und der Amtsgerichte erstreckt sich auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.

§ 2 (1) Die Amtsgerichte sind zuständig:

1. ...

2. ...

3. Das Amtsgericht Schöneberg für die Bezirke Schöneberg, Steglitz, Zehlendorf, Hohenschönhausen, Marzahn und Hellersdorf.

(...)

III. Das Amtsgericht hat die Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt , ob § 2 Abs. 1 Nr. 3 GerZustG insoweit, als der Bezirk des Amtsgerichts Schöneberg die Verwaltungsbezirke Marzahn, Hohenschönhausen und Hellersdorf umfassen soll, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

(...)

B. II. Die Vorlagen sind unzulässig.

(...)

c) Die Ausführungen der Vorlagebeschlüsse zum einfachen Recht sind unzureichend, weil das vorlegende Gericht die Rechtslage in anderen Bundesländern nicht in den Blick nimmt.

aa) Sieht man von der Freien und Hansestadt Hamburg ab, so nehmen die Gesetze aller (alten) Bundesländer zur Bestimmung der Bezirke der Amtsgerichte auf die Grenzen von Gemeinden, Städten und Stadtbezirken Bezug, ohne diese darzustellen. Auch die Gemeindeordnungen dieser Länder enthalten keine derartigen Grenzbeschreibungen, sondern bestimmen nur, daß das Gemeindegebiet von den nach geltendem Recht zur Gemeinde gehörigen Grundstücken gebildet wird; hiermit ist das bei Inkrafttreten der jeweiligen Gemeindeordnung gültige Recht gemeint 8 (s. etwa Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Aufl., § 12 Anm. I 1; Weißhaar, Allgemeines Kommunalrecht in Niedersachsen, 3. Aufl., 1989, 10.1, S. 64; ebenso bereits Suren/Loschelder, Die Deutsche Gemeindeordnung, 1940, § 12 Anm. 1; vgl. auch § 13 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein: "... bleiben in ihrem bisherigen Gebietsbestand bestehen"). Soweit nicht Gemeindegrenzen im Zuge einer Gebietsreform gesetzlich neu festgelegt worden sind, gilt damit das sogenannte historische Prinzip, wonach sich das Gemeindegebiet nach den jeweiligen geschichtlichen Entwicklungen bestimmt (vgl. PrOVG, RVBl. 1937, S. 1025; OVG Lüneburg, DVBl. 1981, S. 876 [877]; Kuntze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, 4. Aufl. 1989, § 7 Rz. 1; Rehn/Cronauge, a. a. O.; Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung, § 15 Anm. II; Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 3. Aufl., § 16 Anm. 2). Mögen auch die Gemeinden diesen historisch gewachsenen Gebietsbestand teilweise in Satzungen festgeschrieben haben und diese in ihren Amtsblättern veröffentlicht haben, so sind derartige Regelungen doch angesichts der Tatsache, daß die zuständigkeitsbestimmenden Gesetze auf diese Publikationsorgane nicht verweisen, für den rechtsuchenden Bürger nicht leichter auffindbar als die von § 2 Abs. 1 Nr. 3 GerZustG - der Sache nach - in Bezug genommenen Beschlüsse der (Ost-) Berliner Stadtverordnetenversammlung.

bb) Diese Rechtslage kann für die Beantwortung der Vorlagefrage von Bedeutung sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Fehlen von amtlich publizierten Regelungen über die Gemeinde-, Stadt- und Stadtbezirksgrenzen und von Fundstellennachweisen in den die Amtsgerichtsbezirke festlegenden Gesetzen bisher zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts geführt hätte. Andernfalls wäre auch kaum erklärlich, warum die Vorschrift des § 36 Nr. 2 ZPO, die bei Zweifeln über die Grenzen von Gerichtsbezirken eine Zuständigkeitsbestimmung durch das höhere Gericht gestattet, in der gerichtlichen Praxis keine Bedeutung erlangt hat (vgl. die Kommentierung der Vorschrift bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 52. Aufl., 1994, § 36 Rz. 14; Patzina in: MünchKomm, ZPO, 1992, § 36 Rz. 18; Schumann in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1993, § 36 Rz. 9 f.; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976, § 36 Anm. D II; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 18. Aufl. 1993, § 36 Rz. 13). Wissen aber die Rechtsuchenden um den richtigen Weg zum zuständigen Gericht, so kann es mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar sein, an die Publizität von Rechtsnormen, die ihnen diesen Weg weisen sollen, geringere Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 44, 322 [351]).

d) Auch die verfassungsrechtlichen Ausführungen der Vorlagebeschlüsse genügen den eingangs dargestellten Anforderungen nicht.

Das vorlegende Gericht vertritt die Auffassung, der Gesetzgeber eines Bundeslandes, der auf einen weder dem Bundes- noch dem Landesrecht zugehörigen "fremden" Hoheitsakt Bezug nehme, sei durch das Rechtsstaatsprinzip stets gehalten, diesen Hoheitsakt, der in einem amtlichen Publikationsorgan veröffentlicht sein müsse, im bezugnehmenden Gesetz unter Angabe des Publikationsorgans und der Fundstelle genau zu bezeichnen. Es hat diesen Maßstab jedoch ohne die gebotene Auseinandersetzung mit der einschlägigen und teilweise abweichenden verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Rechtsstaatsprinzip das Gebot abgeleitet, Rechtsnormen (im materiellen Sinn) der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich zu machen, daß die Betroffenen sich verläßlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. BVerfGE 16, 6 [16 f.]; 40, 237 [252 f.]; 65, 283 [291]; st. Rspr.). Dies gilt auch für Rechtsnormen, die andere Regelungen in Bezug nehmen; legt ein Gesetz nicht selbst den Tatbestand fest, sondern verweist es auf andere Normen, so muß es, um den Anforderungen der Rechtssicherheit zu genügen, für den Rechtsunterworfenen klar erkennen lassen, was rechtens sein soll (vgl. BVerfGE 5, 25 [31]; 8, 274 [302]; 26, 338 [367]). Die Betroffenen müssen sich verläßlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelung verschaffen können (vgl. BVerfGE 44, 322 [351]; 65, 283 [291]). Hierbei hängen die Anforderungen, die um der Rechtssicherheit willen an die Klarheit der bezugnehmenden Norm zu stellen sind, auch von der Intensität ab, mit der auf ihrer Grundlage in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann (vgl. BVerfGE 83, 130 [145]).

bb) Konkrete Gebote hinsichtlich der Art und Weise, in der diese Publizität herzustellen ist, lassen sich dagegen nach ständiger verfassungsrichterlicher Rechtsprechung aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht herleiten:

(1) Insbesondere gestattet es keine Aussagen darüber, in welchen Fällen ein in Bezug genommener Hoheitsakt in einem amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen ist und in welchen es etwa ausreichen kann, ihn auf einer Dienststelle zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (vgl. BVerfGE 65, 283 [291]). Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in Anbetracht der Eigenart und des regionalen Bezuges von Bebauungsplänen eine Regelung als mit dem Rechtsstaatsgebot vereinbar angesehen, nach der der Plan zur Einsicht auf einer Dienststelle bereitzuhalten war und lediglich seine Genehmigung sowie die Dienststunden dieser Dienststelle ortsüblich bekanntgemacht wurden (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 292). Eine Veröffentlichung des Inhalts von Tarifverträgen in einem amtlichen Publikationsorgan hat es auch dann nicht als durch Art. 20 Abs. 3 GG geboten erachtet, wenn diese durch Allgemeinverbindlicherklärung für nicht tarifgebundene "Außenseiter" Rechtsnormqualität erhalten hatten. Es hat vielmehr die Normunterworfenen darauf verwiesen, Auskünfte aus dem Tarifregister einzuholen, von einer der Tarifparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten zu verlangen oder - sofern es sich um Arbeitnehmer handelte - im Betrieb Einsicht in den dort auszulegenden Tarifvertrag zu nehmen (vgl. BVerfGE 44, 322 [350 f.]). Auch eine vorübergehende Ungewißheit über die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit infolge Ablaufs oder Änderung des zugrunde liegenden Tarifvertrags hat es unter Hinweis darauf als rechtsstaatlich hinnehmbar erachtet, daß derartige Änderungen im allgemeinen auch den nicht organisierten Arbeitnehmern rasch bekannt werden (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 351). Schließlich wurde auch die Bezugnahme auf eine hergebrachte, dem Gesetzgeber bekannte und zu im wesentlichen einheitlichen Ergebnissen führende Tarifpraxis, die naturgemäß nicht in einem amtlichen Organ publiziert sein kann, als dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip genügend angesehen (vgl. BVerfGE 78, 32 [37 f.]).

(2) Auch die Auffassung des vorlegenden Gerichts, die bezugnehmende Norm müsse, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu entsprechen, den in Bezug genommenen Hoheitsakt stets unter Angabe des Publikationsorgans und der Fundstelle genau bezeichnen, findet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze. In BVerfGE 26, 338 [367] ist vielmehr eine Bezugnahme unter Angabe von Gesetzestitel, Datum und Fundstelle der in Bezug genommenen Norm als entbehrlich und eine präzise Bezeichnung dieser Regelung dem Gegenstand nach als rechtsstaatlich unbedenklich angesehen worden; dieselbe Auffassung liegt der Entscheidung zugrunde, in der eine Verweisung auf eine hergebrachte Tarifpraxis als ausreichend bewertet worden ist (vgl. BVerfGE 78, 32 [37 f.]).

cc) Das Bundesverfassungsgericht hat sich auch bereits mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsnormen zu stellen sind, durch die die Grenzen von Gerichtsbezirken festgelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 100 ff.). Das Verfahren betraf die Gültigkeit einer Vorschrift, nach der Änderungen des Gebiets der Landkreise, die für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich maßgeblich waren, die Gerichtsbezirke unberührt lassen sollten. Hierbei wurde die Abgrenzung der Gerichtsbezirke auch in solchen Gebieten, in denen sich die Gebiete der Landkreise geändert hatten, als hinreichend klar und bestimmt angesehen, da den Bürgern jedenfalls für eine gewisse Zeit die für die Abgrenzung der Gerichtsbezirke weiterhin maßgeblichen alten Grenzen der Landkreise bekannt seien (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 109). Die Entscheidung geht dabei als selbstverständlich davon aus, daß die Bezugnahme auf Landkreisgrenzen in dem die Gerichtsbezirke bestimmenden Gesetz auch dann keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, wenn die Regelungen über diese Grenzen nicht unter Angabe von Publikationsorgan und Fundstelle in Bezug genommen sind.

dd) Auch die den maßstäblichen Erwägungen des Amtsgerichts zugrunde liegende Annahme, die Inbezugnahme eines "fremden" Hoheitsaktes sei hinsichtlich des gebotenen Maßes an Publizität von Verfassungs wegen nach anderen, strengeren Grundsätzen zu behandeln als eine Verweisung auf Normen, die von dem Gesetzgeber stammen, der auch die verweisende Norm erlassen hat, findet in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Stütze (vgl. BVerfGE 26, 338 [365]; die Verweisung in BVerfGE 47, 285 [311 f.]) auf die Entscheidungen BVerfGE 5, 25 [31] und BVerfGE 26, 338 [365 f.] bestätigt dies).

e) Hätte das vorlegende Gericht diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung beachtet und hätte es entsprechend den danach geltenden Maßstäben geprüft, ob der rechtsuchende Bürger sich ohne erhebliche Schwierigkeiten verläßliche Kenntnis über den Verlauf der Bezirksgrenzen zu verschaffen vermag (vgl. BVerfGE 44, 322 [351]; 65, 283 [291]), so hätte es erwägen müssen, ob nicht die Eigenart der hier in Frage stehenden Inbezugnahme, nämlich die Verweisung auf die Grenzen von Stadtbezirken, ein hinreichendes Maß an Publizität gewährleistet (vgl. zum Kriterium der Eigenart der in Bezug genommenen Norm BVerfGE 65, 283 [291]). Es liegt nahe, daß es dann das Rechtsstaatsgebot als gewahrt angesehen hätte:

aa) Die Vorschriften, durch die die Grenzen der Verwaltungsbezirke und damit - kraft der Inbezugnahme durch § 2 Abs. 1 Nr. 3 GerZustG - der Gerichtsbezirke festgelegt werden, stellen Organisationsnormen dar, die keine Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche ermöglichen. Dem rechtsuchenden Bürger, der aus Unkenntnis über den genauen Verlauf dieser Grenzen ein örtlich unzuständiges Amtsgericht anruft, droht im ungünstigsten Falle eine Verweisung an das zuständige Gericht. Dies rechtfertigt es, an die Publizität derartiger Bestimmungen geringere Anforderungen zu stellen als etwa an Normen, die die Grundlage für eine Bestrafung oder die Verhängung eines Bußgeldes bilden können (wie etwa bei der Festlegung der Grenzen von Natur- und Landschaftsschutzgebieten, BVerwGE 26, 129 ff.; vgl. auch BVerwGE 17, 192 ff.; 19, 7 ff.).

bb) Die danach an die Publizität der Bezirksgrenzen zu stellenden Anforderungen erscheinen erfüllt:

(1) Den Einwohnern von Berlin sind die Grenzen der Stadtbezirke schon darum vertraut, weil über bezirkseigene oder den Bezirken übertragene Verwaltungsaufgaben die jeweiligen Bezirksämter als örtlich zuständige Verwaltungsbehörden entscheiden (vgl. § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 der hierzu erlassenen DVO, § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes i. V. m. den §§ 17 bis 22 der hierzu erlassenen DVO). Darüber hinaus bilden die Bezirke bei den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen das Wahlgebiet (§§ 22 ff. Landeswahlgesetz); bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus sind sie für die Einteilung der Wahlkreise von Bedeutung (§ 9 Landeswahlgesetz). Demgemäß ist bei der im Jahr 1990 durchgeführten Wahl zum ersten Gesamtberliner Abgeordnetenhaus in den Bezirken Marzahn, Hellersdorf und Hohenschönhausen die Einteilung der Wahlkreise auf der Grundlage der von der (Ost-) Berliner Stadtverordnetenversammlung festgelegten Bezirksgrenzen in Verbindung mit den dort in Bezug genommenen überkommenen Bezirksgrenzen und der gleichfalls seit 1920 bestehenden Landesgrenze (vormals: Stadtgrenze) vorgenommen worden; hierbei wurden die Grenzen der einzelnen Wahlkreise und damit auch der Bezirke öffentlich bekanntgemacht (Bekanntgabe der Senatsverwaltung für Inneres und der Magistratsverwaltung für Inneres vom 27. September 1990 betreffend die örtliche Abgrenzung der Wahlkreise in den Bezirken [Wahlkreisverbänden], Amtsblatt für Berlin, S. 1848 ff.). Zudem sind die Landes- und Bezirksgrenzen in amtlichen Übersichtskarten von Berlin dokumentiert.

(2) Das hiermit gewährleistete Maß an Publizität gestattet es auch den nicht in Berlin wohnhaften Rechtsuchenden, sich zuverlässige Kenntnis von den Grenzen der drei in Rede stehenden Bezirke zu verschaffen. Diese Grenzen sind in den allgemein erhältlichen Stadtplänen von Berlin verzeichnet; die Angaben in diesen Plänen beruhen nach Auskunft der Verlage auf der Darstellung des Grenzverlaufs in den amtlichen Karten und entsprechen ihr im wesentlichen auch. Die vom vorlegenden Gericht festgestellten geringen Divergenzen zwischen der Darstellung des Grenzverlaufs in neuen und älteren Auflagen der Stadtpläne bzw. -atlanten erklären sich aus dem durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten ermöglichten Zugriff auf Quellenmaterial der ehemaligen DDR; die Benutzung der jeweils neuesten Auflage liegt - gerade in der vorliegenden Situation - nahe und ist darum dem Rechtsuchenden zumutbar. Im übrigen sind die jeweiligen Bezirksämter ausweislich der Stellungnahme der Berliner Senatsverwaltung für Justiz bereit und in der Lage, über den Verlauf der Bezirksgrenze Auskunft zu geben. Auch das vorlegende Gericht hat auf seine Anfrage im März 1992 von der Bezirksverwaltung Marzahn Auskünfte erhalten, die es ihm gestatteten, in allen zur Entscheidung anstehenden Verfahren den für seine Zuständigkeit maßgeblichen Bezirk und dessen Grenzen festzustellen.

(3) Diese Informationsquellen sind auch für jedermann ohne Schwierigkeiten zugänglich. Ihre Inanspruchnahme ist so naheliegend, daß die rechtsuchenden Bürger ohne besondere Hinweise in der Lage sein werden, sich ihrer zu bedienen. Dies gilt um so mehr, als es - wie oben c) dargelegt - in allen (alten) Bundesländern dem Herkommen entspricht, in Gesetzen zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte auf Gemeinden, Gemeindeverbände, Städte und Stadtbezirke Bezug zu nehmen, ohne in diesen Gesetzen, in den Gemeindeordnungen oder in den die Organisation der Verwaltung betreffenden Regelungen die Grenzen dieser Gebietskörperschaften darzustellen. Es entspricht danach allgemeiner Übung, daß die Grenzen der Gemeinden, Städte und Stadtbezirke im Zweifelsfall anhand von Karten ermittelt oder bei den Gemeindeverwaltungen oder Katasterämtern erfragt werden müssen; daß es hierbei jemals zu Schwierigkeiten gekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

f) Im übrigen gebietet das Rechtsstaatsprinzip nicht nur eine hinreichende Publikation von Rechtsnormen, sondern auch die Gewährung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in bürgerlich rechtlichen Streitigkeiten. Dieser muß die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch einen Richter ermöglichen (BVerfGE 54, 77 [ 291 ]). Der Justizgewährleistungsanspruch verpflichtet den Richter, alles im Rahmen der ihm anvertrauten rechtsprechenden Gewalt Mögliche zu tun, um den Rechtsuchenden diesen Rechtsschutz anzubieten. Hierzu gehört auch eine Handhabung der Zuständigkeitsnormen, die es im Rahmen des Möglichen verhindern, daß die örtliche Zuständigkeit für ein Gebiet keinem Gericht mit hinreichender Bestimmtheit zugewiesen ist. Dies gilt uneingeschränkt auch bei Fragen einer Gebietszuordnung, die durch die Vereinigung der beiden deutschen Staaten aufgeworfen worden sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach §§ 29 a ZPO, 23 GVG sind die Amtsgerichte für Streitigkeiten aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ausschließlich zuständig, der in ihrem Bezirk liegt. Fraglich ist dabei, wie die Bezirksgrenzen festgelegt sein müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Zuge der Wiedervereinigung war das Amtsgericht Schöneberg vorübergehend auch für Bezirke im ehemaligen Ost-Berlin örtlich zuständig geworden; in mehreren Beschlüssen meinte das Amtsgericht, die Bezirksgrenzen hätten hier durch ein Gesetz bestimmt werden müssen, zumal im Einzelfall der Grenzverlauf auch unklar gewesen sei.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Beschluß vom 27. April 1994 wies das Bundesverfassungsgericht die Vorlagebeschlüsse als unzulässig zurück. Nach dem "historischen Prinzip" sei es durchaus zulässig, wenn die gerichtliche Zuständigkeit sich nach den im Laufe der Zeit herausgebildeten Grenzen richte. Das Rechtsstaatsprinzip erfordere nicht eine Festlegung durch ein formelles Gesetz. Die Grenzen könnten in Zweifelsfällen durch Karten oder Auskünfte der zuständigen Stellen ermittelt werden. Schließlich sei auch Hauptaufgabe des Rechtsstaatsprinzips der Rechtsschutz für den Bürger und nicht eine Aufteilung der Arbeitsbelastung innerhalb der Justiz.