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Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvR 154/9322.11.1993RiM 3, 2761

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Räumung; Auszug des Mieters; Beweisanträge; rechtliches Gehör; Präklusionsvorschrift

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Verfassungsbeschwerde des zur Räumung verurteilten Mieters wird nicht dadurch unzulässig, daß dieser auszieht.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung eines Beweisantrags in der Berufungsinstanz.

I. 1. Die Beschwerdeführerin mietete von der Kl. eine ca. 80 qm große Dreizimmerwohnung, die sie mit ihren drei Kindern bewohnte. Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, daß nicht mehr als vier Personen in den Mieträumen wohnen dürfen. Die Beschwerdeführerin nahm mit Duldung der Kl. ihre Nichte auf und ließ im Sommer 1991 den minderjährigen Neffen ihres früheren Ehemannes bei sich wohnen. Die Kl. mahnte sie wegen dieser letzten Aufnahme mehrfach ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristlos wegen Überbelegung.

In dem amtsgerichtlichen Verfahren über den Räumungs- und Herausgabeanspruch der Kl. berief sich die Beschwerdeführerin darauf, daß der Junge bereits im Dezember 1991 ihre Wohnung verlassen und zu anderen Verwandten gezogen sei. Das AG vernahm zu dieser Behauptung neun Zeugen. Es hielt für bewiesen, daß der Neffe noch im Februar 1992 in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewohnt habe und gab der Räumungsklage statt.

Die Beschwerdeführerin ließ Berufung einlegen und benannte in ihrer Berufungsbegründungsschrift aus dem Juli 1992 vier weitere Zeugen zur Wohnsitznahme des Neffen seit der Jahreswende. Das LG wies die Berufung mit Urteil vom 15.12.1992 zurück. Das AG habe der Klage zu Recht wegen des vertragswidrigen extensiven Gebrauchs der Mietwohnung stattgegeben, die Kammer schließe sich den eingehenden und überzeugenden Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung an und nehme auf sie Bezug. Das Berufungsvorbringen veranlasse keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage, weil die Beweiswürdigung des AG sehr ausführlich, genau und folgerichtig sei und keinerlei Widersprüche enthalte. Es sei deshalb nicht geboten, die von der Beschwedeführerin in der Berufungsbegründungsschrift benannten Zeugen zu vernehmen, die Beweisanträge seien darüber hinaus auch verspätet.

2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 103 Abs.1 GG und des Willkürverbots. Das LG habe ihre Beweisanträge als erheblich gewertet, es sei ihnen aber nicht nachgekommen, ohne daß dafür ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund vorgelegen hätte. Die Ablehnung der Beweisanträge stelle vielmehr eine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. Soweit das LG in einem Nebensatz die Verspätung der Beweisanträge geltend mache, sei zum einen das Urteil nicht darauf gestützt, zum anderen liege auch keine Verspätung vor. Im amtsgerichtlichen Verfahren sei ihr lediglich zur Erwiderung auf die Klageschrift, die prozessual in der Folge überholtes Vorbringen enthalten habe, eine Frist gesetzt worden. Auch die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 282 Abs.1 ZPO hätten nicht vorgelegen, jedenfalls beruhe ein etwaiger Verstoß gegen die Prozeßförderungspflicht nicht auf grober Nachlässigkeit. Im übrigen hätte die Zulassung der Beweisanträge - selbst wenn diese verspätet gewesen wären - die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Das LG hätte in der viermonatigen Frist zwischen Einreichung der Berufungsschrift und der mündlichen Verhandlung die benannten Zeugen vernehmen können, ohne daß eine Verzögerung des Rechtsstreits eingetreten wäre. Das LG habe willkürlich den angebotenen Beweis nicht erhoben.

Die Beschwerdeführerin ist inzwischen aus der streitbefangenen Wohnung ausgezogen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen und die Kl. des Ausgangsverfahrens haben sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.

II. Die Kammer nimmt die gegen das landgerichtliche Berufungsurteil gerichtete Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an (§ 93 b BVerfGG n. F.), weil es zur Durchsetzung des in § 90 Abs.1 BVerfGG genannten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit im Sinne des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG n. F. offensichtlich begründet.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verpflichtet Art. 103 Abs.1 GG das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 [220]; 83, 24 [35]; st. Rspr.). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die vom Fachgericht zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BverfGE 60, 247 [249], 70, 215 [218]. Art. 103 Abs. 1 GG bietet keinen Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 [36]; 65, 305 [307]; 69, 141 [144]).

2. Diesen Grundsätzen wird das angegriffene Berufungsurteil nicht gerecht. Die Auffassung des LG, auf die Vernehmung zweier Zeugen zu der als erheblich gewerteten Behauptung der Beschwerdeführerin könne verzichtet werden, weil die vor dem AG stattgefundene Beweisaufnahme folgerichtig und widerspruchsfrei gewürdigt worden sei, findet in der Prozeßordnung keine Stütze. Die Entscheidung des Gerichts kann auch nicht auf dessen Andeutung, die Beweisanträge seien verspätet, gestützt werden. Da das Berufungsgericht nicht mitteilt, welche Präklusionsvorschrift es anwendet, und es keine Tatsachen zu den Voraussetzungen der einschlägigen Regelungen festgestellt hat, kann das BVerfG bereits nicht prüfen, ob die Vorschriften über die Zurückweisung neuen Vorbringens im zweiten Rechtszug in einer Weise angewandt worden sind, welche Art. 103 Abs. 1 GG gerecht wird.

3. Das Urteil des LG beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es nach Durchführung der Beweisaufnahme anders entschieden hätte.

4. Die gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, 93 b BVerfGG n. F. i. V. m. Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2.8.1993, BGBl. I 1442).

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Sie berücksichtigt, daß die Beschwerdeführerin ungeachtet der erfolglosen Einbeziehung des amtsgerichtlichen Urteils in die Verfassungsbeschwerde mit ihrem Anliegen in der Sache vollständig durchdringt.