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Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvR 1023/9403.05.1995ZOV 1995, 356

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; EV Art.18; StrRehaG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs.1 StrRehaG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; strafrechtliche Rehabilitierung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Rehabilitierungsgerichte verfehlen das gesetzgeberische Ziel der Rehabilitierung, wenn sie sich an die Tatsachenfeststellungen der DDR-Gerichte für gebunden halten.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. 1 a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Magdeburg vom 20. März 1975 wegen besonders schweren Terrors, besonders schwerer Diversion, mehrfachen versuchten Mordes, Spionage, mehrfacher Sabotage, staatsfeindlicher Hetze und versuchten Rowdytums unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag eine Reihe von Vorwürfen zugrunde. So soll der Beschwerdeführer schon während der Ableistung seines Wehrdienstes Kameraden gegen die Nationale Volksarmee aufgewiegelt und Dienststellen der Bundeswehr angefunkt haben. Im Rahmen seiner späteren Tätigkeit als Stellwerksleiter bei der Reichsbahn soll er nicht nur Kollegen zu einer negativen Haltung gegenüber den Verhältnissen in der DDR beeinflußt, sondern auch durch eine Reihe von Aktionen den Betriebsablauf der Reichsbahn gestört haben, um die Volkswirtschaft der DDR zu schädigen und andere zu aktivem Widerstand zu bewegen. So soll der Beschwerdeführer unter anderem Steine zwischen Gleise gelegt, die Stromversorgung unterbrochen und Fernsprechanlagen durch Einspielen falscher Meldungen und die Übertragung des "Deutschlandliedes" mißbraucht haben. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Fast Zusammenstöße von Zügen verurteilt, die er in Sabotageabsicht bewußt herbeigeführt und bei denen er auch die Gefährdung von Menschenleben in Kauf genommen habe. So habe er am 25. November 1970 der Einfahrt eines Zuges zugestimmt, obgleich er bemerkt habe, daß eine Weiche aufgrund des Versehens eines Kollegen nach einem Gleis lag, auf dem ein Zug mit Mannschaftswagen der Roten Armee stand. Damit habe er bewußt eine Kollision herbeiführen wollen und in Kauf genommen, daß nicht nur erhebliche Sachschäden entstehen, sondern auch 200 Soldaten in Gefahr geraten könnten. Nur durch eine Notbremsung und die Achtsamkeit Dritter sei eine Kollision vermieden worden. In der nachfolgenden Untersuchung sei es dem Beschwerdeführer gelungen, den Vorfall als auf Fahrlässigkeit beruhend darzustellen, so daß er sich nur vor der Konfliktkommission des Betriebs habe verantworten müssen. Am 8. März 1973 habe er Rangierfahrten auf einem Gleis veranlaßt, obwohl er gewußt habe, daß dadurch die Gefahr der Kollision mit einem aufgrund der Weichenstellung dort einfahrenden Güterzug entstand. Den Tod des an der Spitze des Zuges mitfahrenden Zugpersonals habe er in Kauf genommen. Auch diesmal sei nur durch Achtsamkeit anderer ein Zusammenstoß verhindert worden. Dieser Vorfall war kriminalpolizeilich untersucht, als Fahrlässigkeitstat aber einer innerbetrieblichen Regelung zugeführt worden.

Das Bezirksgericht sah diese Vorwürfe unter anderem aufgrund der "Einlassungen des geständigen Angeklagten" als erwiesen an.

b) Aus vorgelegten Auszügen der Ermittlungsakten insbesondere des Ministeriums für Staatssicherheit ergibt sich, daß der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme rund 50 mal Vernehmungen unterzogen wurde, in deren Verlauf er immer mehr Taten eingestand. Laut Protokolleintrag dauerte die Vernehmung am 9./10. Mai 1973 von 14.30 Uhr bis 7.00 Uhr morgens. Am 11./12. Mai 1973 war der Beschwerdeführer von 10.30 Uhr bis 2.30 Uhr des folgenden Tages vernommen worden.

c) Der Beschwerdeführer befand sich vom 10. Mai 1973 bis zum 8. Dezember 1982 zunächst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft.

2. Am 5. November 1990 beantragte der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer ohne nähere Begründung seine Rehabilitierung. Mit Beschluß vom 8. Dezember 1993 erklärte das Landgericht Halle das Urteil des Bezirksgerichts für teilweise rechtsstaatswidrig und faßte es dahin neu, daß der Beschwerdeführer wegen Angriffs auf das Verkehrswesen gemäß § 198 StGB/DDR in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt werde. Die Dauer der zu Unrecht erlittenen Freiheitsstrafe vom 10. Mai 1976 bis 8. Dezember 1982 wurde festgestellt. Das Strafverfahren habe in weiten Teilen der politischen Verfolgung des Beschwerdeführers gedient, weshalb dieser gemäß § 1 Abs. 1 StrRehaG zu rehabilitieren sei. Eine Ausnahme gelte nur hinsichtlich der beiden versuchten Zugentgleisungen, die allerdings rechtlich anders als vom Bezirksgericht vorgenommen, nämlich als Angriff auf das Verkehrswesen, zu werten seien. Der politische Hintergrund rechtfertige dieses Verhalten des Beschwerdeführers nicht.

3. Seine hiergegen eingelegte Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, daß es sich bei dem Vorwurf, er habe die Fast Zusammenstöße vorsätzlich herbeigeführt, um nachweisbare Konstruktionen des Gerichts zur Rechtfertigung des hohen Strafmaßes gehandelt habe. Man habe ihm im Laufe der Ermittlungen zwar die Absicht dieser Verkehrsgefährdungen unterstellt. Das am 13. Mai 1973 erstellte Ermittlungsprotokoll enthalte auch ein angebliches Eingeständnis und sei von ihm unterzeichnet. Doch sei ihm zu diesem Protokoll wie zu anderen eine Unterschrift abverlangt worden, ohne daß er es hätte durchlesen können.

Mit Beschluß vom 13. April 1994 verwarf das Oberlandesgericht Naumburg die Beschwerde, faßte aber den Tenor des Beschlusses des Landgerichts Halle im Wege der Berichtigung neu. Danach sollte es bei der Verurteilung wegen besonders schweren Terrors in Tateinheit mit besonders schwerer Diversion und mehrfachen versuchten Mordes wegen der versuchten Zugkollision bleiben. Die Freiheitsstrafe von drei Jahren wurde bestätigt.

Der Rehabilitierungssenat habe davon ausgehen müssen, daß die tatsächlichen Feststellungen, die das Bezirksgericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt habe, zugetroffen hätten. Regelmäßig hätten die Gerichte im Rehabilitierungsverfahren von der Richtigkeit der Schuldfeststellungen auszugehen. Dies folge aus Art. 18 des Einigungsvertrages, wonach Urteile der DDR Gerichte grundsätzlich ihre Wirksamkeit behielten, und der Funktion des Rehabilitierungsverfahrens, mit dem nicht das Verfahren wieder aufgenommen werde, sondern nur die Urteile auf ihre Vereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung zu überprüfen seien. Nur wenn objektivierbare Anhaltspunkte dafür bestünden, daß die dem DDR-Gericht vorgelegten Beweise in rechtsstaatswidriger Weise beschafft oder verfälscht worden seien, um eine gewünschte Verurteilung begründen zu können, könne diese Rechtsstaatswidrigkeit zur Aufhebung des Urteils im Rehabilitierungsverfahren führen. Diese Voraussetzung sei indessen nicht erfüllt.

II. Mit seiner rechtzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Halle vom 8. Dezember 1993 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 1994. Er rügt unter anderem die Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip.

III. pp.

IV. Aus den Gründen

häufig von der Redaktion verfasst

1-2 pp. 3. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg vom 13. April 1994 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

a) Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) ent-hält das Gebot, wirksamen Rechtsschutz zu gewähren, der grundsätzlich zu einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstandes führen muß (vgl. BVerfGE l54, 277 [292]). Art. 2 Abs. 1 GG verleiht dem Einzelnen ein Recht auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 53, 115 [127]). Dieses Recht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozeßrechtlichen Möglichkeiten etwa zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, daß ihnen eine sachliche Prüfung der ihnen vorgelegten Fragen nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. für den besonderen Schutzbereich des Art. 19 Abs. 4 GG BVerfGE 78, 88 [98 f.]).

Gemäß Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages bleiben zwar vor dem Beitritt ergangene Entscheidungen der Gerichte der DDR wirksam. Gleichwohl sieht Art. 17 des Vertrags die unverzügliche Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Rehabilitierung aller Personen vor, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen Entscheidung geworden sind. Diesem Auftrag ist der Gesetzgeber mit dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nachgekommen (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 1 f., 13). Er hat damit ein Instrument geschaffen, mit dem in Abweichung vom grundsätzlichen Fortbestand der Entscheidungen von Gerichten der DDR den Opfern politischer oder sonst rechtsstaatswidriger Strafverfolgung im Einzelfall Gerechtigkeit zuteil werden kann. Dabei hat der Gesetzgeber sich in bewußter Abkehr von den bis dahin geltenden Kassations- und Rehabilitierungsverfahren, in denen die Vereinbarkeit der Entscheidungen mit dem Recht der DDR geprüft wurde, für eine selbständige Bewertung der Rechtsstaatswidrigkeit von Urteilen entschieden (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG zu § 1 Rn. 43). Dies bringt es aber notwendig mit sich, daß die Rehabilitierungsgerichte auch hinsichtlich der der Verurteilung zugrunde liegenden Tatsachen und des dahin führenden Verfahrens nicht mehr an die Feststellungen der DDR-Gerichte gebunden sind (zur alten Rechtslage vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG zu § 1, Rn. 209). Denn Justizunrecht in der DDR läßt sich regelmäßig nicht ohne weiteres den Entscheidungssätzen und -begründungen der DDR-Gerichte entnehmen. Weichenstellungen für erwünschte Verurteilungen wurden mitunter bereits bei der Sachverhaltsermittlung getroffen, indem etwa Geständnisse nicht mit rechtsstaatlich vertretbaren Mitteln herbeigeführt wurden (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG zu § 10 Rn. 3). Deshalb verpflichtet § 10 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen. Dies erschien dem Gesetzgeber nicht nur wegen der Nähe zum Strafverfahren notwendig, sondern auch im Hinblick auf die besondere Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Antragstellern und wegen der Schwierigkeit erforderlich, die häufig in ferner Vergangenheit liegenden Sachverhalte zu ermitteln (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 21). Das Gericht muß deshalb die für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen selbst prüfen. Erheblich für eine Rehabilitierungsentscheidung kann aber die Frage sein, wie ein - angeblich - vor den Ermittlungsbehörden und den Gerichten der DDR abgelegtes Geständnis zustande gekommen ist. Zwar hat der Gesetzgeber die Außerachtlassung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien nicht in den Regel-Aufhebungskatalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG aufgenommen. Doch ist eine Verurteilung dann mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung nicht zu vereinbaren, wenn die Entscheidung eines DDR-Gerichts unter Verstoß gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze zustande gekommen ist und diese Entscheidung mit Blick auf die materielle Gerechtigkeit sie als insgesamt rechtsstaatswidrig erscheinen läßt (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 17). Dies muß sicher dann bejaht werden, wenn ein Geständnis etwa mit Drohung erpreßt wurde (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, STrRehaG zu § 1 Rn. 74) und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Betroffene die ihm vorgeworfene Tat überhaupt begangen hat. Ein Gericht muß deshalb Hinweisen auf mögliche Geständniserpressungen unter

12/1608, S. 17). Dies muß sicher dann bejaht werden, wenn ein Geständnis etwa mit Drohung erpreßt wurde (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, STrRehaG zu § 1 Rn. 74) und deshalb nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Betroffene die ihm vorgeworfene Tat überhaupt begangen hat. Ein Gericht muß deshalb Hinweisen auf mögliche Geständniserpressungen unter Ausnutzung aller ihm im Freibeweisverfahren zur Verfügung stehenden Mittel nachgehen. Da es hierzu von Amts wegen verpflichtet ist, sind an die Darlegung durch den Antragsteller keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG zu § 7 Rn. 39). Hält sich ein Rehabilitierungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der DDR-Gerichte für gebunden und legt es diese seiner Entscheidung ungeprüft zugrunde, so verweigert es dem Betroffenen die von Rechtsstaats wegen geforderte Überprüfung erheblicher Tatsachen und verfehlt damit schlechterdings das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel, zur Rehabilitierung politisch Strafverfolgter die fortdauernde Wirksamkeit von Urteilen der DDR-Gerichts zu durchbrechen. Ein solchermaßen ineffektives Rehabilitierungsverfahren steht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes; der Betroffene wird hierdurch in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG auf effektiven Rechtsschutz verletzt (vgl. auch BVerfGE 21, 191 [194 f.]; 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 11. Januar 1995, 2 BvR 1685/93, Umdruck S. 7; zum strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 15. Februar 1993, 2 BvR 1746/91, NJW 1993, S. 2735 f. und Beschluß vom 7. September 1994, 2 BvR 2093/93, EuGRZ 1994, S. 591 ff.).

b) Nach diesem Maßstab kann der Beschluß des Oberlandesgerichts Naumburg keinen Bestand haben. Der Rehabilitierungssenat hat sich zwar nicht absolut an die Feststellung des Bezirksgerichts gebunden gesehen. Er hat aber die Voraussetzungen seiner Pflicht zur Ermittlung der tatsächlichen Grundlagen seiner Entscheidung so eng ausgelegt, daß die gebotene tatsächliche Überprüfung des Rehabilitierungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht stattfinden konnte. Es hat die Regel aufgestellt, daß mangels gegenteiliger "objektivierbarer Anhaltspunkte" von der Richtigkeit der Schuldfeststellungen der DDR-Gerichte auszugehen sei und hat solche Anhaltspunkte insbesondere in den die Beweiswürdigung enthaltenden Passagen des Urteils des Bezirksgerichts gesucht. Dagegen hat das Oberlandesgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei beim Zustandekommen des "Geständnisses" nicht mit rechten Dingen zugegangen und dieses sei insbesondere inhaltlich nicht richtig gewesen, nicht zum Anlaß genommen, seiner gesetzlichen Pflicht zur Sachverhaltserforschung nachzukommen. Dies wäre aber umso dringlicher gewesen, als die Zahl und Dauer der Vernehmungen durch Beamte des Ministeriums für Staatssicherheit unübersehbar eine Drucksituation für den Beschwerdeführer während der Vernehmungen ausweisen und frühere Ermittlungen anläßlich beider Vorfälle nur eine fahrlässige Verursachung ergeben hatten. Das Gericht konnte im Blick auf die ihm gesetzlich auferlegte Fürsorgepflicht von dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht erwarten, daß dieser von sich aus Anhaltspunkte oder gar Beweise für die Rechtsstaatswidrigkeit des Strafverfahrens vorlegt. Indem das Oberlandesgericht gleichwohl insoweit eine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung von sich wies, verweigerte es dem Beschwerdeführer effektiven Rechtsschutz und verletzte ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Unter Aufhebung seiner Entscheidung war deshalb die Sache zurückzuverweisen.