Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100; VwRehaG § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 ; VermG § 1 Abs.8
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Zulässigkeit; Gleichheitssatz; Ausschlussgrund; Ausschließungsrund; Rehabilitierungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung
Leitsatz (nicht amtlich)
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Betroffenen von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitation.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Kl. der Ausgangsverfahren begehren die Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620) im Hinblick darauf, daß ihnen oder ihren Rechtsvorgängern in der sowjetischen Besatzungszone Vermögenswerte im Rahmen der sogenannten demokratischen Bodenreform und der Industriereform entschädigungslos entzogen wurden. Die zuständigen Behörden lehnten die Anträge unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG ab. Danach findet das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz auf die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes (VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026) erwähnten Fallgruppen keine Anwendung.
2. Das Verwaltungsgericht, bei dem die Kl. ihr Begehren weiterverfolgen, hat die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. VIZ 2000, S. 476; ZOV 2000, S. 280).
a) Das vorlegende Gericht hält die Vereinbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG mit dem Grundgesetz in den Ausgangsverfahren für entscheidungserheblich. Bei Verfassungsmäßigkeit der Regelung finde das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung, weil die streitgegenständlichen Maßnahmen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG seien. Daher müßten die Klagen abgewiesen werden. Dagegen hätten diese bei Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG Erfolg, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorlägen. Die Bodenreform- und Industrieenteignungen seien mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar, weil sie die Menschenwürde der Betroffenen verletzt und deren politischer Verfolgung gedient hätten. Die Folgen dieser Enteignungen wirkten auch noch schwer und unzumutbar fort.
b) Die entscheidungserhebliche Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
aa) Bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das nicht die dem Grundgesetz verpflichtete Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zu verantworten habe, habe der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum. Die Wiedergutmachung genüge daher dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspreche und Differenzierungen nicht willkürlich ohne jeden nachvollziehbaren Grund vorgenommen würden.
bb) Dies sei bei dem Ausschluß der Betroffenen der Bodenreform- und Industrieenteignungen von jeder, insbesondere auch moralischen, Rehabilitierung nicht der Fall.
Die Opfer solcher Enteignungen könnten Wiedergutmachung allein nach dem Ausgleichsleistungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628) erlangen. Dieses sehe für sie eine moralische Genugtuung nicht vor. Sie würden damit anders behandelt als Betroffene von Verwaltungsentscheidungen nach 1949, die die Aufhebung dieser Maßnahmen (§ 1 VwRehaG) oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit (§ 1 a VwRehaG) verlangen könnten. Insbesondere in § 1 a VwRehaG manifestiere sich der Wille des Gesetzgebers, ungeachtet materieller Folgen von Unrechtsakten deren immateriellen, ethischen und moralischen Gehalt nicht bestehen zu lassen, sondern einer Rehabilitierung zugänglich zu machen, um so für eine politisch-moralische Genugtuung zu sorgen.
Die zur Prüfung gestellte Regelung werde vom Gesetzgeber und der Verwaltungsrechtsprechung mit der Haltung der Sowjetunion begründet, nach der die unter ihrer Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stehen dürften und als solche unangetastet bleiben müßten. Auch das vorlegende Gericht gehe davon aus, daß sowohl § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG als auch § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG der Umsetzung von Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im folgenden: EV) und der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. II S. 1237; im folgenden: GemErkl) dienten. Während dies im Fall des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG im Hinblick auf die insoweit gebotenen anderen Wiedergutmachungsregelungen nach der Rechtsprechung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, sei der Gesetzgeber bei § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG "übers Ziel hinausgeschossen" und habe nicht nur die Restitution, sondern auch die moralische Rehabilitierung durch Aufhebung der Unrechtsakte ausgeschlossen. Dies lasse sich nicht mit der Notwendigkeit des Rückübertragungsausschlusses zur Ermöglichung der deutschen Einheit begründen, weil nach Art. 41 EV in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht nur die Rückgabe in Natur, nicht aber jede andere Form der Wiedergutmachung habe ausgeschlossen werden sollen.
Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß die Rehabilitierung deshalb auszuschließen gewesen sei, weil sie notwendig zur (untersagten) Rückgabe der enteigneten Grundstücke führen würde. Zwar habe gegenwärtig die Aufhebung der Unrechtsmaßnahme oder die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit stets die Restitution zur Folge. Diese Regelung sei jedoch nicht die einzig mögliche. Dem Gesetzgeber habe es freigestanden, die Rehabilitierung zu gewähren und nur die Folgeansprüche differenziert zu regeln, etwa durch einen Verweis auf das Ausgleichsleistungsgesetz oder durch eine entsprechende Ausgestaltung des § 7 VwRehaG. Der statt dessen vorgesehene "Totalausschluß" verletze das Übermaßverbot, weil er den Betroffenen die Rehabilitierung gänzlich vorenthalte, obwohl dies zur Umsetzung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels nicht erforderlich gewesen sei. Der überschießende Ausschluß jeder, auch der moralischen Rehabilitierung sei vom angegebenen Grund nicht gedeckt. Andere rechtfertigende Gründe seien nicht erkennbar.
c) Eine verfassungskonforme Auslegung der zur Prüfung vorgelegten Regelung sei nicht möglich. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG schließe eine Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf Fälle der vorliegenden Art eindeutig aus. Da darin der Verfassungsverstoß liege, wäre eine verfassungsmäßige Auslegung nur dadurch möglich, daß die genannte Regelung als im Ergebnis nicht existent betrachtet würde; dies sei aber nicht zulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Vorlagen sind unzulässig.
1. Ein Gericht kann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Vorschrift nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es zuvor sowohl die Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 86, 71 [76]). Dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG genügt ein Vorlagebeschluß daher nur, wenn die Ausführungen des vorlegenden Gerichts erkennen lassen, daß dieses eine solche Prüfung vorgenommen hat. Dem Beschluß muß mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, daß und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Fall ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muß sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 79, 245 [249]; 86, 71 [77]; 97, 49 [60]). Bei der Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit legt das Bundesverfassungsgericht, soweit es sich nicht um verfassungsrechtliche Vorfragen handelt, die Rechtsansicht des vorlegenden Gerichts zugrunde, es sei denn, sie ist offensichtlich unhaltbar oder nicht nachvollziehbar (vgl. BVerfGE 79, 245 [249] m. w. N.; 82, 198 [205]). Die Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm müssen den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab nennen und die für die Überzeugung des Gerichts maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar darstellen (vgl. BVerfGE 86, 71 [77 f.]). Dabei muß sich das Gericht jedenfalls mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 86, 52 [57]; 86, 71 [78]; 94, 315 [325]). Insbesondere kann es erforderlich sein, die Gründe zu erörtern, die im Gesetzgebungsverfahren als für die gesetzgeberische Entscheidung maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfGE 86, 71 [78]). Auch ist auszuführen, weshalb das Gericht von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung überzeugt ist (vgl. BVerfGE 76, 100 [105]; 90, 145 [170]).
2. Diesen Anforderungen werden die Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts nicht gerecht.
a) Das vorlegende Gericht hat allerdings die Entscheidungserheblichkeit des zur Prüfung gestellten § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG hinreichend begründet. Es hat nachvollziehbar dargelegt, daß die durch deutsche behördliche Stellen nach dem 8. Mai 1945 durchgeführten Bodenreform- und Industrieenteignungen zu Eingriffen in Vermögenswerte der Kl. oder ihrer Rechtsvorgänger geführt hätten und mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar seien, und daß ihre Folgen noch schwer und unzumutbar fortwirkten. Daraus ergibt sich, daß nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Fall der Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG und damit bei Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Aufhebung der in Rede stehenden Enteignungsmaßnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG vorlägen und den Klagen daher stattzugeben wäre. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist es andererseits zu dem Ergebnis gekommen, daß die genannten Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind und deshalb das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz bei Verfassungsmäßigkeit seines § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG nach dessen eindeutigem Wortlaut nicht anwendbar sei.
b) Damit hat das vorlegende Gericht in vertretbarer Weise auch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung verneint. Diese Beurteilung ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 85, 337 [345]; 96, 315 [325]).
c) Im Rahmen der Darlegungen zur Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG hat das Verwaltungsgericht zwar den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab eingehend und zutreffend herausgearbeitet. Es hat sich aber nicht mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt.
aa) Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Gesetzgeber bei der Wiedergutmachung von Unrecht, das eine nicht dem Grundgesetz verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat, einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat und es daher im Hinblick auf die Gleichheitsbindung ausreicht, wenn die Wiedergutmachung wenigstens in ihrer grundsätzlichen Ausgestaltung dem Gerechtigkeitsgebot entspricht und Differenzierungen nicht willkürlich ohne jeden nachvollziehbaren Grund vorgenommen werden. Dieser Maßstab stimmt mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätzen überein, wie dessen Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 und andere - zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz zeigt (vgl. EuGRZ 2000, S. 573 [586] m. w. N.).
bb) Das Verwaltungsgericht hat aber naheliegende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte nicht erörtert.
Es bejaht einen Verstoß des § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor allem deshalb, weil den Opfern von besatzungshoheitlichen Enteignungen im Vergleich zu anderen von rechtsstaatswidrigen Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet Betroffenen auch jegliche moralische Rehabilitierung vorenthalten werde. Dies sei durch die Haltung der Sowjetunion, nach der die während ihrer Besatzungsherrschaft durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition der beiden deutschen Staaten stehen dürften und als solche unangetastet bleiben müßten, nicht veranlaßt gewesen. Die mit diesem Vorbehalt verbundenen Aspekte sind damit nicht hinreichend gewürdigt.
Die Position der Sowjetunion zur Enteignungsfrage bei den Verhandlungen, die zur Wiedervereinigung Deutschlands geführt haben, war durch zwei Forderungen gekennzeichnet: Das vereinigte Deutschland müsse - erstens - die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen anerkennen. Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden (vgl. BVerfGE 94, 12 [40]). Damit sollte verhindert werden, daß deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen gegenüber den unter der sowjetischen Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungen nachträglich einen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen (vgl. BVerfGE 94, 12 [41]). Das Verwaltungsgericht hätte sich angesichts dieser Verhandlungsziele mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine förmliche moralische Rehabilitierung der Opfer besatzungshoheitlicher Enteignungen, wie sie das vorlegende Gericht offenkundig im Auge hat, nicht zwangsläufig einen solchen Unrechtsvorwurf einschließen würde. Derartige Erwägungen hätten auch deshalb besonders nahegelegen, weil § 1 a VwRehaG, der für vom Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz erfaßte Verwaltungsentscheidungen ohne Folgeschäden eine moralische Rehabilitierung ermöglicht (vgl. dazu BTDrucks. 13/7491, S. 12 f.), ausdrücklich die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der betreffenden Maßnahme vorsieht. Es wäre daher zu prüfen gewesen, ob der Ausschluß der besatzungshoheitlichen Enteignungen aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes deshalb sachlich gerechtfertigt ist, weil die Bundesregierung und der Gesetzgeber davon ausgehen durften, auch mit einer förmlichen moralischen Rehabilitierung der Betroffenen werde entgegen den im Zusammenhang mit der Herbeiführung der Wiedervereinigung getroffenen Vereinbarungen gegenüber der Sowjetunion nachträglich ein Unrechtsvorwurf erhoben.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es zu dieser Frage zwei-seitige förmliche Absprachen mit der Sowjetunion nicht gibt. Der sogenannte Zwei-plus-Vier-Vertrag, der die außenpolitischen Bedingungen für die Herstellung der deutschen Einheit geschaffen hat (vgl. BVerfGE 84, 90 [95]), enthält keine Aussage über die Behandlung der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen. Dies beruht aber darauf, daß im September 1990 der nach der Einschätzung der Bundesre-gierung von der Sowjetunion erstrebte Restitutionsausschluß im Einigungsvertrag bereits vereinbart war (vgl. Art. 41 Abs. 1 EV i. V. m. Nr. 1 GemErkl) und sich diese deshalb mit einer einseitigen förmlichen Mitteilung dieser Regelung in Gestalt eines Gemeinsamen Briefes der Außenminister der beiden deutschen Staaten an die Außenminister der vier Mächte (vgl. BVerfGE 84, 90 [95 f.]) zufriedengeben konnte. Die Bun-desregierung durfte das Einverständnis der Sowjetunion mit dieser Ver-fahrensweise damit erklären, daß der sowjetischen Position zur Enteignungsfrage schon im Rahmen der Verhandlungen über den Einigungsvertrag materiell Rechnung getragen war (vgl. BVerfGE 94, 12 [42]).
In Nr. 1 Satz 4 GemErkl wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich vereinbart, daß einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muß. Von diesem Vorbehalt hat der gesamtdeutsche Gesetzgeber mit dem Ausgleichsleistungsgesetz Gebrauch gemacht. Dies legt die Annahme nahe, daß nach der maßgeblichen Einschätzung der Bundesregierung (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [128]; 94, 12 [35]) eine Wiedergutmachung für die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage im Verhältnis zur Sowjetunion wie gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik nur in diesem Gesetz in Betracht kommen kann. Auch eine bloß moralische Rehabilitierung der Enteignungsbetroffenen nach dem Verwaltungsrechtlichen Re-habilitierungsgesetz wäre danach ausgeschlossen. Auch darauf hätte das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob für die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist, eingehen müssen.
Stattdessen begnügen sich die Vorlagen insoweit mit der Feststellung, daß die Betroffenen Wiedergutmachung allein nach dem Ausgleichsleistungsgesetz erlangen könnten, und der nicht näher begründeten Behauptung, dieses lasse ihnen keine moralische Genugtuung zuteil werden. Dabei hätte sich schon nach der eigenen Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Auseinandersetzung auch mit der Frage aufdrängen müssen, ob in der - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2000, a.a.O., S. 592 ff.) - Gewährung von Ausgleichsleistungen mittelbar nicht zugleich zum Ausdruck kommt, daß die Bundesrepublik Deutschland die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen als großes Unrecht und daher als mißbilligenswert ansieht. Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, daß die Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das Bundesverfassungsgericht, das in seiner Rechtsprechung wiederholt zu erkennen gegeben hat, daß es die genannten Enteignungen für ein großes Unrecht hält, das im Hinblick auf das mit den Wertvorstellungen des Grundgesetzes unvereinbare Zustandekommen und die Begleiterscheinungen sowie Tragweite der eingetretenen Vermögensverluste im Rahmen des Ausgleichsleistungsgesetzes wiedergutzumachen ist (vgl. BVerfGE 84, 90 [126, 129]; Urteil vom 22. November 2000, a. a. O., S. 585, 593). Vor diesem Hintergrund hätte das Verwaltungsgericht auch darlegen und begründen müssen, warum in der Gewährung von Ausgleichsleistungen nach diesem Gesetz nicht zugleich die Würdigung und Anerkennung des den Betroffenen zugefügten Unrechts und Leids seitens der Bundesrepublik Deutschland und damit eine Form moralischer Rehabilitierung erblickt werden kann.