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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvL 7/92; 1 BvL 27/92; 1 BvL 49/9212.01.1993ZOV 1993, 102

EGBGB Art. 230 Abs. 2; RAG-DDR § 25 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Rechtssicherheit; Vertrauensschutz; Bestandschutz für Erbscheine

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die erbrechtlichen Übergangsvorschriften des Einigungsvertrages hatten den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes den bisherigen Rechtszustand aufrechtzuerhalten und eine rückwirkende Überprüfung abgeschlossener Vorgänge zu verhindern.

Es entspricht allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts und des Internationalen Privatrechts, abgeschlossene Vorgänge von Neuregelungen auszunehmen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

A. Die Vorlagen betreffen die Frage, ob Art. 235 § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) mit der Verfassung vereinbar ist, soweit er die Vererbung von Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik betrifft.

I. 1. Nach Art. 230 Abs. 2 EGBGB (eingefügt durch Art. 8 in Verbindung mit Teil II Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II des Einigungsvertrages [BGBl. II 1990, S. 889]) gelten im Beitrittsgebiet seit dem 3. Oktober 1990 die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Vorschriften des Zivilgesetzbuches und des Rechtsanwendungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik (RAG-DDR) traten außer Kraft. Für die vor dem 3. Oktober 1990 eingetretenen Erbfälle gilt nach Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB das bisherige Recht fort. Kollisionsrechtliche Regelungen für innerdeutsche Erbfälle sieht der Einigungsvertrag nicht vor. Nach Art. 236 § 1 EGBGB bleibt das bisherige Internationale Privatrecht auf die vor Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossenen Vorgänge anwendbar. Wie den Erläuterungen zum Einigungsvertrag zu entnehmen ist, wurde von einer Normierung interlokaler Kollisionsregeln abgesehen. Die Vertragspartner gingen davon aus, daß die Vorschriften des Internationalen Privatrechts wie bisher entsprechend angewandt werden könnten (BT-Drucks. 11/7817, S. 47).

2. In der Deutschen Demokratischen Republik galten ursprünglich ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland die Grundsätze des Internationalen Privatrechts, wie sie seinerzeit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt waren. Danach wurde ein Deutscher ausschließlich nach deutschem Recht beerbt, auch wenn er im Ausland wohnte (Art. 24, Art. 25 EGBGB a. F.). Mit Wirkung zum 1. Januar 1976 ersetzte das Rechtsanwendungsgesetz der Deutschen Demokratischen Republik in seinem Geltungsbereich diese Regelung. Nach § 25 Abs. 1 RAG-DDR bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse nach dem Recht desjenigen Staates, dessen Bürger der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes war. Das entsprach dem Grundsatz der Nachlaßeinheit. Davon abweichend ordnete § 25 Abs. 2 RAG DDR für die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das Eigentum an den in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundstücken und Gebäuden die ausschließliche Geltung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an. Das konnte die Spaltung des Nachlasses in zwei erbrechtlich selbständige Vermögen zur Folge haben.

In der Bundesrepublik Deutschland galt dagegen nach wie vor der Grundsatz der Nachlaßeinheit (Art. 24, Art. 25 EGBGB a. F.). Allerdings bestimmte Art. 28 EGBGB a. F., der nach den Grundsätzen des interlokalen Privatrechts auf innerdeutsche Erbrechtsfälle entsprechend angewendet wurde, daß die für die Beurteilung der Erbfolge maßgebenden Kollisionsnormen keine Anwendung auf Gegenstände finden sollten, die nach dem Gesetz desjenigen Staates, in dessen Gebiet sie sich befanden, besonderen Vorschriften unterlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 45, 351; 50, 63) waren unter besonderen Vorschriften im Sinne dieser Norm auch kollisionsrechtliche Regelungen zu verstehen, die für die Bestimmung des Erbstatuts eine unterschiedliche Anknüpfung für bewegliches und unbewegliches Vermögen vorsahen. Damit wurden die im Recht der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehene Anknüpfung für das Erbstatut und die sich daraus ergebende Nachlaßspaltung insoweit anerkannt (Dörner, DNotZ 1977, S. 324 [335 f.]; Adlerstein/Desch, DtZ 1991, S. 199; Schotten/Johnen, DtZ 1991, S. 229). Bei dieser Rechtslage blieb es auch nach der Neuregelung des Internationalen Privatrechts durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142). Art. 28 EGBGB a. F. wurde lediglich zum inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 3 EGBGB.

II. 1. Die drei Vorlageverfahren betreffen Anträge auf Ausstellung oder Ergänzung von Erbscheinen. Die Erblasser waren deutsche Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten und über Grundeigentum im Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik verfügten. Sie starben vor Herstellung der deutschen Einheit. In allen Fällen sind bereits Erbscheine erteilt worden, in denen das Grundeigentum auf dem Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik nicht ausdrücklich berücksichtigt wurde. Nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages beantragten Erben, die Erbscheine dahingehend zu ergänzen, daß sie sich auch auf Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Beitrittsgebiet erstreckten.

2. Mit im wesentlichen gleichlautenden Vorlagebeschlüssen hat das Amtsgericht die Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 verfassungsgemäß sei, soweit danach § 25 Abs. 2 RAG-DDR anwendbar sei. Die Erblasser seien deutsche Staatsangehörige und in der Bundesrepublik Deutschland verstorben. Nach Art. 25 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 unterliege die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Das sei die Bundesrepublik Deutschland. Es könne ausschließlich bundesdeutsches Recht maßgebend sein. Die bisher ausgestellten Erbscheine erstreckten sich danach auch auf Grundvermögen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

Demgegenüber ordne der Einigungsvertrag die Fortgeltung des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an, soweit Erbfälle vor Wirksamwerden des Beitritts eingetreten seien. Insoweit bestimmten sich die erbrechtlichen Verhältnisse in bezug auf das in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegene Grundvermögen nach deren Recht (§ 25 Abs. 2 RAG-DDR), während im übrigen das Erbrecht desjenigen Staates gelte, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (§ 25 Abs. 1 RAG DDR). Das führe zu einer Nachlaßspaltung mit der Folge, daß den Erben ein gesonderter Erbschein erteilt werden müsse, der sich gegenständlich auf das im Beitrittsgebiet gelegene Grundvermögen beziehe. Diese Rechtslage sei jedoch verfassungswid-rig. Die durch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB erzwungene Anwendung des § 25 Abs. 2 RAG-DDR verstoße gegen Art. 16 und Art. 116 GG, weil deutsche Erblasser hinsichtlich des in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundbesitzes wie Ausländer behandelt würden. Die beantragten Erbscheinsergänzungen wären zu verweigern, wenn Art. 235 § 1 EGBGB für nichtig erklärt würde.

B. Die Vorlagen sind unzulässig.

I. In einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG muß das vorlegende Gericht begründen, inwieweit seine Entscheidung von der Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift abhängt (§ 80 Abs. 2 BVerfGG). Dabei ist das Bundesverfassungsgericht an die den Vorlagebeschluß tragende Rechtsauffassung gebunden, soweit diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 86, 52 [56]). Jedoch muß sich das vorlegende Gericht mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zu denkbaren Auslegungsmöglichkeiten erörtern (vgl. BVerfGE 84, 329 [333]) und gegebenenfalls auch die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigen (vgl. BVerfGE 78, 201 [204] m. w. N.).

In dem Vorlagebeschluß muß ferner die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründet werden (vgl. BVerfGE 86, 52 [57]). Das vorlegende Gericht darf sich dabei nicht nur auf die Benennung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabes beschränken, sondern muß auch die für seine Überzeugung maßgebenden Erwägungen nachvollziehbar und umfassend darlegen (vgl. BVerfGE 78, 165 [171 f.]).

II. Diesen Mindestanforderungen genügen die Vorlagen nicht.

1. Das Gericht hat die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage unzureichend begründet.

Seine Annahme, daß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB in der Fassung des Einigungsvertrages für die vorliegenden Erbfälle die Maßgeblichkeit des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik und damit des § 25 Abs. 2 RAG-DDR anordne, hätte näherer Begründung bedurft. Diese Auslegung ergibt sich keineswegs zwingend aus dem Wortlaut der Vorschrift. Dort ist nur von der Fortgeltung "bisherigen Rechts" die Rede. Das Gericht wäre gehalten gewesen, durch Auslegung zu ermitteln, was unter bisherigem Recht verstanden werden kann und ob danach für Erbfälle in der Bundesrepublik Deutschland eine Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Diese Prüfung drängte sich im Hinblick auf die Regelungsmaterie geradezu auf. Angesichts einer zunächst noch fehlenden rechtswisenschaftlichen Diskussion hätte zum besseren Verständnis ein Blick in die Vertragserläuterungen nahegelegen. Bei den späteren Vorlagen hätte das Gericht neuere Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung heranziehen können und einer Auseinandersetzung mit diesen nicht ausweichen dürfen.

Aus den Erläuterungen zum Einigungsvertrag (BT-Drucks. 11/7817, S. 36 [47]) ergibt sich, daß die erbrechtlichen Übergangsvorschriften den Zweck hatten, aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes den bisherigen Rechtszustand aufrechtzuerhalten und eine rückwirkende Überprüfung abgeschlossener Vorgänge zu verhindern. Angesichts dieser Begründung hätte sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob nach dem interlokalen Privatrecht der Bundesrepublik Deutschland schon vor Abschluß des Einigungsvertrages § 25 Abs. 2 RAG-DDR in Fällen anwendbar war, in denen Erblasser Grundeigentum auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik hinterließen, und ob Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB an diesem Rechtszustand etwas geändert hat. Es hätte dann erkennen müssen, daß sich die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm kaum begründen läßt, weil es allgemeinen Grundsätzen des Erbrechts und des Internationalen Privatrechts entspricht, abgeschlossene Vorgänge von Neuregelungen auszunehmen.

2. Auch die Begründung der verfassungsrechtlichen Bedenken genügt nicht den zu stellenden Mindestanforderungen.

In den Gründen der Vorlagebeschlüsse fehlt jede Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Fragen. Außer der Angabe zweier Normen des Grundgesetzes enthalten die Beschlüsse keinerlei verfassungsrechtliche Überlegungen. Das vorlegende Gericht beschränkt sich auf die These, bei Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 RAG-DDR werde ein deutscher Erblasser wie ein Ausländer behandelt, was dessen grundgesetzlich gewährleistete Staatsangehörigkeit in Frage stelle. Das ist jedoch nicht nachvollziehbar. Jedenfalls hätte es näherer Begründung bedurft, inwiefern die Staatsangehörigkeit der Erben oder der Erblasser betroffen sein könnte, zumal § 25 Abs. 2 RAG-DDR gerade nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an die Belegenheit der Nachlaßsache anknüpft.

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