Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 765 a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Suizidgefahr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vollstreckungsschutz bei Selbstmordgefahr. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Vollstreckungsschutz bei behaupteter Selbstmordgefahr.
Der Beschwerdeführer wurde nach Kündigung vom 22. August 1988 zur Räumung seiner Wohnung bis zum 31. Januar 1990 verurteilt. Zu seinem Antrag, die Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO einzustellen und ihm eine großzügige Räumungsfrist zu gewähren, legte er gemäß Auflagenbeschluß des Amtsgerichts ein psychiatrisches Gutachten des Stadtgesundheitsamts vor, in dem es heißt:
"Nach dem Ergebnis der Untersuchung liegt bei Herrn K. ein depressives Syndrom vor. Aus der Vergangenheit sind mehrere Suizidversuche, u. a. durch Sprung in den Main, bekannt. Den letzten Suizidversuch unternahm Herr K. vor 3 Monaten durch die Einnahme von Schlaftabletten, weshalb er im Diakonissenkrankenhaus stationär behandelt worden ist. Herr K. ... ist weiterhin suizidgefährdet und suizidal, für den Fall seiner Zwangsräumung sieht er den Tod als einzigen Ausweg an. Die Suizidgefährdung läßt sich nur dadurch abwenden, daß Herrn K. ... eine andere Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt kann unter dem Eindruck der drohenden Zwangsräumung nicht mit einer gesundheitlichen Besserung des psychischen Zustandes von Herrn K. ... gerechnet werden."
Das Amtsgericht stellte die Zwangsvollstreckung bis zum 31. Juli 1991 ein. Die durch das Attest glaubhaft gemachte Selbstmordgefahr führe zwar nicht dazu, daß die Gläubigerin gar nicht mehr vollstrecken könne. Denn es reiche nach seinem eigenen Vortrag aus, wenn der Beschwerdeführer eine andere Wohnung finde. Dazu sei ihm angesichts intensiver und er-folgversprechender Bemühungen noch einmal eine Chance zu geben. Der Gläubigerin sei zuzumuten, noch vier weitere Monate zu warten.
Die gegen die zeitliche Beschränkung des Vollstreckungsschutzes gerichtete sofortige Beschwerde wies das Landgericht zurück, weil § 765 a ZPO nur die Möglichkeit gewähre, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen; der rechtskräftige Titel könne auf diesem Wege nicht beseitigt wer-den. Darauf laufe die Argumentation des Beschwerdeführers aber hinaus, denn die Umstände, die er zur Rechtfertigung seines Antrages heranziehe, lägen schon seit längerem vor und würden auch künftig vorliegen. Sein de-pressives Syndrom stehe nicht im Zusammenhang mit dem drohenden Verlust der Wohnung, denn in dem psychiatrischen Gutachten heiße es, daß aus der Vergangenheit mehrere Selbstmordversuche bekannt seien. Er fühle sich offenbar verschiedenen Lebenssituationen nicht gewachsen.
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG. Er sei für den Fall der Zwangsräumung an Leib und Leben gefährdet. Was das Landgericht zu dem psychiatrischen Gutachten ausführe, weiche von dessen Aussagen unter Verstoß gegen die Denkgesetze ab. Die Gutachterin gehe für den Fall der Zwangsräumung von einem Selbstmord aus. Wenn das Landgericht dies anders wer-te, hätte es sie anhören müssen. Das Amtsgericht habe zwar die Selbstmordgefahr berücksichtigt, sei dieser aber nicht in ausreichendem Maße entgegengetreten, nämlich durch Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Zuweisung einer Wohnung durch das Wohnungsamt. Das entgegenstehende Gläubigerinteresse sei nur gering. Der in dem Beschluß des Landgerichts erwähnte Mietsaldo beruhe auf einem Versehen der Sozialstation.
3. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Angesichts der akuten Selbstmordgefahr habe die Zwangsvollstreckung bis zur Zuweisung einer anderen Wohnung eingestellt werden müssen. Das Landgericht hätte von der gutachterlichen Stellungnahme nicht abweichen dürfen, ohne die Amtsärztin um eine Ergänzung ihres Gutachtens zu ersuchen oder ein neues Gutachten einzuholen.
4. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens tritt der Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf die Vielzahl bisheriger gerichtlicher Entscheidungen und das fortdauernde Verhalten des Beschwerdeführers entgegen.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und hinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); diese verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Hin sichtlich der Entscheidung des Amtsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde dagegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG).
1. Nach den Grundsätzen von BVerfGE 52, 214 <219 f.> verlangt das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bei Entscheidungen nach § 765 a ZPO in Fällen, in denen ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Le-ben und körperliche Unversehrtheit zu besorgen ist, eine besonders sorg-fältige Nachprüfung des entsprechenden Vortrags; wiegen die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden Interessen des Schuldners ersichtlich wesentlich schwerer als die Belange, deren Wahrung die staatliche Voll-streckungsmaßnahme dienen soll, ist die Zwangsvollstreckung zumindest zeitweilig einzustellen.
a) Danach bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Entscheidung des Amtsgerichts. Es hat die Selbstmordgefahr berücksichtigt und eine nicht unerhebliche Fristverlängerung gewährt. Daß weitere vier Monate für die fortgesetzte Suche nach einer neuen Wohnung nicht ausreichen würden, drängte sich nicht auf.
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist mit den genannten Grundsätzen dagegen nicht vereinbar. Sie läßt die vom Beschwerdeführer behauptete Lebensgefahr unberücksichtigt, weil das depressive Syndrom nicht mit dem Verlust der Wohnung im Zusammenhang stehe und die geforderte Aussetzung der Vollstreckung darauf hinauslaufen würde, daß der rechtskräftige Titel der Gläubigerin faktisch wertlos würde. Diese Begründung trägt zum einen der im psychiatrischen Gutachten bejahten konkreten Sui-zidgefährdung für den Fall nicht Rechnung, daß der Beschwerdeführer mit dem Verlust der Wohnung obdachlos würde. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, daß im Gutachten eine Selbstmordgefahr bei Vorhandensein einer Ersatzwohnung nicht bejaht wird. Das wird in die Abwägung mit den gegenläufigen Interessen der Gläubigerin einzubeziehen sein.
2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen. Für den Er-laß einer einstweiligen Anordnung von Amts wegen für den Zeitraum bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts bestand angesichts der rechtlichen Möglichkeiten des § 572 Abs. 3 ZPO kein Anlaß.
3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
4. Es war angezeigt, die Sache gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.