Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 1 ; InVorG § 5 Abs. 3
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; vorläufiger Rechtsschutz; Investitionsvorrang; Vorhabenplan eines Drittinvestors
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Annahme, durch bloße Bezugnahme auf den Vorhabenplan des Drittinvestors könne ein eigener Plan nicht dargelegt werden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Investitionsvorrangbescheid.
1. In der Sache geht es vor allem um die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Anmelderin eines vermögensrechtlichen Restitutionsanspruchs durch bloße Bezugnahme auf den Vorhabenplan des Drittinvestors, der R. F. GmbH, einen "eigenen" Vorhabenplan im Sinne des § 5 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) dargelegt hat. Das Verwaltungsgericht hat dies im angegriffenen Beschluß verneint und zur Begründung ausgeführt, die fristgemäße Äußerung der Beschwerdeführerin, sie lege "ihren eigenen Vorhabenplan" vor und nehme "für den Inhalt dieses Plans ... in vollem Umfang Bezug auf den von der R. F. GmbH vorgelegten" beziehungsweise sage "dasselbe" zu wie diese, stelle kein "eigenes Vorhaben" dar. Dies gelte um so mehr, als sie vorgetragen habe, Details könnten nicht angegeben werden, und den Vorhabenplan der Investorin gleichzeitig als unseriös und nicht tragfähig bezeichnet habe.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, diese Auslegung des § 5 Abs. 3 InVorG verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Im übrigen führten auch Verfahrensverstöße im Investitionsvorrangverfahren zu einer Verletzung dieses Grundrechts.
2. Zu der Verfassungsbeschwerde haben für die Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und außerdem der 7. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen. Nach Auffassung des Bundesministeriums steht die angegriffene Auslegung des § 5 Abs. 3 InVorG mit dem Grundgesetz in Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Frage der Zulässigkeit einer pauschalen Bezugnahme des restitutionsberechtigten Anmelders nicht für entscheidungserheblich. Von der Einreichung eines eigenen Vorhabenplans im Sinne des § 5 Abs. 3 InVorG könne jedenfalls dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Anmelder den in Bezug genommenen Plan gleichzeitig als unseriös und nicht tragfähig bezeichne und sich diesen Plan nur hilfsweise für den Fall zu eigen mache, daß die zuständige Stelle ihn billige.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
Eine solche Bedeutung setzt unter anderem voraus, daß an der Klärung einer als klärungsbedürftig bezeichneten verfassungsrechtlichen Frage ein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse besteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn sie für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam ist oder ein Problem von einigem Gewicht betrifft, das in künftigen Fällen erneut Bedeutung erlangen kann (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]). Bei der Frage, ob Art. 14 Abs. 1 GG eine Auslegung des § 5 Abs. 3 InVorG ausschließt, derzufolge der restitutionsberechtigte Alteigentümer zur Darlegung eines eigenen Investitionsvorhabens nicht pauschal auf den Vorhabenplan des Drittinvestors Bezug nehmen kann, wenn er diesen Plan gleichzeitig als unseriös und nicht tragfähig bezeichnet, fehlt es an einem solchen Interesse. Die Verfassungsbeschwerde zeigt nicht auf, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern die Beantwortung dieser vom Verwaltungsgericht für entscheidungserheblich gehaltenen Frage für eine nicht unerhebliche Anzahl von Streitigkeiten bedeutsam sein oder ein Problem von einigem Gewicht betreffen könnte, das in künftigen Fällen Bedeutung erlangen kann.
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
a) Die Auslegung des § 5 Abs. 3 InVorG durch das Verwaltungsgericht, nach der zur Darlegung eines eigenen Vorhabens der Beschwerdeführerin die Bezugnahme auf den Vorhabenplan der R. F. GmbH in der hier gegebenen Form nicht genügt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die dagegen gerichtete Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die Auslegung einfachen Rechts und seine Anwendung auf den vorliegenden Einzelfall durch das dafür allgemein zuständige Gericht; beides ist der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde käme nur dann in Betracht, wenn der angegriffene Beschluß Auslegungsfehler erkennen ließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Art. 14 Abs. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhten und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht wären (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Solche Auslegungsfehler sind hier nicht ersichtlich. Ziel des Investitionsvorranggesetzes ist es, wie insbesondere seinem § 3 entnommen werden kann, die Investitionstätigkeit und mit ihr den wirtschaftlichen Aufschwung in den neuen Bundesländern möglichst zügig zu fördern. Dies liegt nicht nur im privaten Interesse des einzelnen Investors, sondern auch und vor allem im öffentlichen Interesse (vgl. auch BVerfGE 85, 130 [133]). Um die Sicherstellung und Befriedigung dieses Allgemeinwohlbelangs geht es auch dann, wenn der restitutionsberechtigte Anmelder selbst investive Maßnahmen zugesagt hat. Die zuständige Stelle muß sich, wenn sie darüber entscheidet, ob sie ihm nach § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 InVorG den Vorzug einräumt, darauf verlassen können, daß die vom Alteigentümer zugesagten - den Maßnahmen des Drittinvestors gleichen oder annähernd gleichen - Investitionen tatsächlich auch verwirklicht werden. Das setzt nicht nur Sachkompetenz und Finanzkraft des jeweiligen Anmelders voraus. Erforderlich ist vielmehr auch, daß dieser das von ihm dargelegte Vorhaben konzeptionell für sinnvoll und realisierbar hält, also auch inhaltlich voll hinter seinem Vorhabenplan steht. Nur wenn auch insoweit verläßliche Grundlagen für eine Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 InVorG vorliegen, läßt sich hinreichend sicher gewährleisten, daß das Ziel einer möglichst zügigen Verwirklichung des Investitionsvorhabens nicht im nachhinein in Frage gestellt wird.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Beschwerdeführerin ein diesen Anforderungen genügendes eigenes Vorhaben nicht dargelegt hat, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Das Gericht stellt entscheidungstragend darauf ab, daß die Beschwerdeführerin den Vorhabenplan der R. F. GmbH, den sie in vollem Umfang in Bezug genommen und dadurch zu ihrem eigenen Vorhabenplan erklärt hat, gleichzeitig unter Hinweis darauf, Details könnten nicht angegeben werden, als unseriös und nicht tragfähig bezeichnet hat. Es ist jedenfalls nachvollziehbar, wenn unter diesen Umständen das Vorliegen einer zuverlässigen Grundlage für eine Entscheidung zugunsten einer Vorrangbehandlung der Beschwerdeführerin verneint wird. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, daß im Fall der Beschwerdeführerin die Bezugnahme auf den Vorhabenplan des Drittinvestors zur Darlegung eines eigenen Vorhabens nicht ausgereicht hat, ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, daß das Gericht dabei Inhalt und Grenzen des Art. 14 Abs. 1 GG in entscheidungsrelevanter Weise verkannt hat.
b) Im übrigen wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.