Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1 ; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2 ; § 564b Abs. 2 Nr. 2 a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Eigenbedarfskündigung; Selbstnutzungswunsch; Rechtsmissbrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der mißbräuchliche Selbstnutzungswunsch des Vermieters verdient verfassungsrechtlich keinen Schutz. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung wegen Eigenbedarfs.
I. 1. Sie bewohnt seit dem 1. August 1985 mit ihren beiden minderjährigen Kindern und - bis zu dessen Auszug - ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann eine Wohnung in der 1. Etage eines 3-Familien Hauses in W. Im Mai 1989 kündigte der Kl. des Ausgangsverfahrens wegen Eigenbedarfs. Im Räumungsrechtsstreit legte er zu seiner Auswahl zwischen den Wohnungen im 1. und 2. Obergeschoß dar, daß letztere für ihn ebenfalls in Be-tracht gekommen wäre, die dortigen Mieter bei vergleichbarer sozialer La-ge aber schon länger im Hause wohnten als die Beschwerdeführerin. Später zogen diese Mieter in die Erdgeschoßwohnung um; der Kl. vermietete die freigewordene Wohnung im 2. Obergeschoß anderweitig und be-rief sich im Berufungsverfahren darauf, es könne ihm nicht zugemutet wer-den, sie bis zum Abschluß des Rechtsstreits leerstehen zu lassen. Mit dem angegriffenen Urteil wies das Landgericht die Berufung der Be-schwerdeführerin gegen die stattgebende Entscheidung des Amtsgerichts zurück, wobei es ergänzend ausführte: An der Sachgerechtigkeit der vom Kl. getroffenen Auswahl ändere auch der Umstand nichts, daß die Wohnung im 2. Obergeschoß offenbar nach Erhebung der Räumungsklage freigeworden sei. Der Kl. bevorzuge in nachvollziehbarer Weise eine Woh-nung im 1. Obergeschoß. ...
2. Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 GG. Der Kl. habe die freigewordene Wohnung als ebenfalls für seine Zwecke geeignet bezeichnet und nur berücksichtigt, daß das bisherige Mietverhältnis der dortigen Mieter schon seit 1981 ange-dauert habe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Selbstnutzungswunsch des Vermieters verdient verfassungsrechtlich keinen Schutz, soweit er mißbräuchlich ist; werden andere, gleichgeeignete Wohnungen frei, kann deshalb von Bedeutung sein, ob er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für ein Festhalten am Bezug gerade der ge-kündigten Wohnung hat (BVerfGE 79, 292 [305]). Das Fachgericht muß das Freiwerden einer Alternativwohnung jedenfalls in einer Weise berücksichtigen, welche auch den Belangen des Mieters Rechnung trägt; eine Rechtsfindung, die diesen Gesichtspunkt gar nicht oder nur in einer Weise beachtet, welche die Mieterbelange nicht ernst nimmt, ist der Situation, der sie Herr werden will, nicht mehr angemessen und damit willkürlich.
Das angegriffene Urteil läßt es an einer in diesem Sinne angemessenen Auseinandersetzung mit den Belangen der Beschwerdeführerin fehlen. Daß der Kl. überhaupt in glaubhafter Weise seinen Eigenbedarf geschildert hat, gibt für die Auswahl zwischen den Wohnungen im 1. und 2. Ober-geschoß nichts her. Soweit das Landgericht ausführt, der Kl. bevorzuge in sachgerechter Weise eine Wohnung im 1. Obergeschoß, galt dies ersichtlich nur für die Situation vor Freiwerden der Wohnung im 2. Obergeschoß. Diese kam nach seinen eigenen Angaben im Schriftsatz vom 27. November 1989 grundsätzlich für ihn in Betracht; lediglich die unterschiedliche Dauer des Mietverhältnisses hatte den Ausschlag für die Auswahl der Wohnung der Beschwerdeführerin gegeben. Das kann nur so verstanden werden, daß er die Eigenbedarfskündigung gegenüber der Beschwerdeführerin gar nicht erst ausgesprochen hätte, wenn die Wohnung im 2. Obergeschoß zu einem früheren Zeitpunkt frei geworden wäre.
Beachtliche Gründe für ein Festhalten an der getroffenen Auswahl nach Freiwerden dieser Wohnung hat der Kl. nicht vorgetragen. Wäre er dementsprechend selbst dort eingezogen, hätte sie deshalb auch nicht bis zum Abschluß des Prozesses leerstehen müssen. Sachgerechte und will-kürfreie Erwägungen für ein Festhalten an dem Nutzungswunsch gerade für die gekündigte Wohnung waren auch im übrigen nicht ersichtlich. An diesem Umstand geht das Landgericht mit nicht nachvollziehbaren Erwägungen vorbei.