Verfassungsbeschwerde
GG Art. 13; ZPO § 758
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Unverletzlichkeit der Wohnung; Sachverständigungsbesichtigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Betreten einer Wohnung durch einen Sachverständigen, der vom Gericht im Rahmen eines zwischen dritten Personen schwebenden Zivilprozesses bestellt worden ist, darf grundsätzlich nur nach vorheriger Anhörung der Wohnungsinhaber angeordnet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Wohnungsinhaber im Rahmen eines zwi schen Dritten schwebenden Zivilprozesses durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden darf, in seiner Wohnung Schallmessungen durch einen Sachverständigen zu dulden. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer einer von ihnen selbst bewohnten Doppelhaushälfte. Das Eigentum an der anderen Hälfte wurde von den Kl. des Ausgangsverfahrens erworben. Kurz nach der Besitzübergabe verlangten diese unter Berufung auf eine angeblich unzureichende Schalldämmung vom Verkäufer ihres Hauses Wandelung des Kaufvertrages, fochten diesen zugleich wegen arglistiger Täuschung an und erhoben Klage vor dem Landgericht. Dieses beschloß zunächst, zur Frage der Schalldurchlässigkeit das Gut achten eines Sachverständigen einzuholen. Dieser teilte dem Gericht und den Parteien mit, daß er die dafür erforderlichen Lärmmessungen am 3. September 1984 durchführen wolle, und bat, den Zugang zu beiden Doppelhaushälften sicherzustellen. Daraufhin forderte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Beschwerdeführer unter Fristsetzung auf, ihm mitzuteilen, ob sie bereit seien, die Messungen in ihrer Wohnung zuzulassen. Die Beschwerdeführer, die schon früher unter Hinweis auf ihre angegriffenen Nerven dagegen Bedenken erhoben hatten, beantworteten dieses Schreiben nicht; auf telefonische Anfrage erwiderte der Beschwerdeführer lediglich, er gebe dazu keinen Kommentar ab. Am 29. August 1984 beantragten die Kl. des Ausgangsverfahrens eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerde führer, durch welche diesen aufgegeben werden sollte, am 3. September 1984 in ihrem Hause das Auf stellen eines Meßmikrophons durch den Sachverständigen zu dulden und ihm die Durchführung von Schallmessungen zu gestatten. Außerdem sollte ihnen aufgegeben werden, das Betreten ihres Hauses durch den Sachverständigen und dessen Hilfskräfte zu erlauben. Erforderlichenfalls sollte ihr Haus durch den Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme eines Schlossers geöffnet werden dürfen. Diesem An trag gab das Amtsgericht durch Beschluß vom 30. August 1984 statt. Am Morgen des 3. September 1984 stellte der Gerichtsvollzieher den Beschwerdeführern die einstweilige Verfügung zu und ver schaffte in Anwesenheit eines Polizeibeamten dem Sachverständigen und einer Hilfsperson sowie ein em Schlosser Zugang zum Haus der Beschwerdeführer. Im Anschluß daran wurden die Schallmessun gen durchgeführt. Die Beschwerdeführer legten gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch ein. In der Begründung rügten sie vor allem die fehlende Dringlichkeit; diese sei um so weniger gegeben gewe sen, als über die Duldung einer Schallmessung in ihrem Hause schon seit geraumer Zeit verhandelt worden sei. Der Beweisbeschluß des Landgerichts habe diese Dringlichkeit für sich gesehen jedenfalls nicht bewirkt. Ferner brachten sie vor, bei der einstweiligen Verfügung habe es sich um eine unzulässi ge Befriedigungsverfügung gehandelt, die außerdem einen Verstoß gegen Art. 13 GG enthalten habe. Das Amtsgericht stellte entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer die Erledigung der Hauptsache fest.
Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
1. Dagegen spricht nicht, daß den Beschwerdeführern die Möglichkeit offengestanden hätte, gemäß §§ 936, 940, 926 Abs. 1 ZPO die Anordnung der Klageerhebung in der Hauptsache zu erreichen, und daß sie diesen Weg nicht eingeschlagen haben. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren der einstweiligen Verfügung bildet gegenüber dem Verfahren in der Hauptsache ein selbständiges Verfahren. Mit der letztinstanzlichen Entscheidung ist der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft; eine solche Entscheidung kann daher selbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden. Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 33, 247 [258] m.w.N.) führt jedenfalls dann zu keiner anderen Beurteilung, wenn es einer weiteren Klärung des Sachverhalts nicht bedarf, wenn die im vorläufigen und im Hauptsacheverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen iden tisch sind und wenn deshalb nicht damit gerechnet werden kann, daß ein Hauptsacheverfahren die An rufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich machen könnte (vgl. BVerfGE 42, 163 [167 f.]; 51, 130 [138 ff.]). Das ist hier insoweit der Fall, als es um die Anhörung der Beschwerdeführer vor dem Erlaß der einstweiligen Verfügung durch das Amtsgericht geht.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die einstweilige Verfügung be reits vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde vollstreckt wurde. Zwar reicht, wie das Bundesverfas sungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, die aus der Kostenentscheidung herrührende Beschwer nicht aus, um ein Rechtsschutzbedürfnis für die verfassungsrechtliche Prüfung der gesamten Ge richtsentscheidung und deren Aufhebung zu begründen. Dagegen hat das Bundesverfassungsgericht in Fällen, in denen sich die Hauptsache nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde erledigt hatte, das Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses unter anderem dann bejaht, wenn andernfalls die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher Bedeutung unterblieben wäre und der gerügte Eingriff ein besonders bedeutsames Grundrecht betraf (vgl. BVerfGE 33, 247 [257] m.w.N.). Dieser Ge sichtspunkt muß auch dann gelten, wenn die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung dieser un mittelbar folgt und die Erledigung der Hauptsache schon vor der Einlegung der Verfassungsbeschwerde eingetreten ist. Das gilt erst recht, wenn streitig ist, ob überhaupt eine Erledigung vorliegt. Andernfalls wären die hier zur Entscheidung gestellten verfassungsrechtlichen Fragen, die überdies das für die Persönlichkeitssphäre des Bürgers besonders bedeutsame Grundrecht aus Art. 13 GG betreffen, aus tatsächlichen Gründen der Klärung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das wäre aber mit der Funktion der Verfassungsbeschwerde, neben dem Schutz individueller Grundrechte auch das ob jektive Verfassungsrecht zu wahren und seiner Auslegung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 33, 247 [259]; 51, 130 [139]), nicht zu vereinbaren.
III. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Be schwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes.
1. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß Art. 13 GG auf das behördliche Betre ten und Besichtigen von Wohnungen anzuwenden ist (BVerfGE 32, 54), und ferner, daß er auch der ge waltsamen Öffnung und der Durchsuchung von Wohnräumen im Zusammenhang mit zivilprozessualen Vollstreckungsmaßnahmen (§ 758 ZPO) verfassungsrechtliche Grenzen zieht (BVerfGE 51, 97). Für das Betreten einer Wohnung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen im Rahmen einer zi vilprozeßrechtlichen Beweiserhebung kann nichts anderes gelten. Der Sachverständige ersetzt - zum indest in Fällen wie dem vorliegenden - als Gehilfe des Gerichts lediglich einen Augenscheinsbeweis, den dieses auch selbst durchführen könnte. Da das Gericht in diesem Falle unmittelbar an Art. 13 GG gebunden wäre, muß die gleiche verfassungsrechtliche Bindung bestehen, wenn es sich stattdessen einer dritten Person, nämlich eines Sachverständigen, bedient.
2. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob im vorliegenden Fall eine der in Art. 13 GG aufge führten Eingriffsvoraussetzungen vorgelegen hat.
a) Es handelte sich nicht um eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG. Wie das Bundesver fassungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 28, 285 [287 ff.]; 47, 31 [37]) schon mehrfach ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [106 f.]), ist für diese das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend; es soll etwas aufgespürt werden, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht herausgeben oder offenlegen will. Zum verfassungsrechtlichen Begriff der Durchsuchung gehört also, daß der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheimhalten möchte. Den Beschwerdeführern geht es jedoch nicht darum, den wirklichen Grad der Schalldämmung zum Nachbarhaus zu verheimlichen. Ihre verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß in ihrem Eigentum von fremden Per sonen "wahllos herumgewühlt" wird. Unter diesen Umständen kann von einer Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG nicht gesprochen werden. Im übrigen ist der Eingriff in die Rechtsposition der Be schwerdeführer durch eine gerichtliche Entscheidung herbeigeführt worden.
b) Das Bundesverfassungsgericht hat bisher noch nicht entschieden, ob Maßnahmen der vorliegenden Art als Eingriffe oder Beschränkungen im Sinne des Art. 13 Abs. 3 GG angesehen werden können. Bei der ausschließlich polizeirechtlichen Ausrichtung dieser Vorschrift bestehen dann immerhin Zweifel. Die Frage kann aber dahingestellt bleiben, weil hier schon das Verfahren, das zur einstweiligen Verfügung geführt hat, rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerecht wird.
3. Die Beschwerdeführer sind dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 13 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verletzt worden, daß die Schallmessungen in ihrer Wohnung durchgeführt wurden, ohne daß ihnen ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde und vor allem ohne daß sie Gelegenheit hatten, andere, sie weniger belastende Modalitäten der Durch führung anzubieten.
a) Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung steht in nahem Zusammenhang mit dem verfas sungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 [73]; 51, 97 [107]). Auch wenn es nicht zu einer Durchsuchung kommt, bedeutet das Eindringen staatlicher Organe und ihrer Gehilfen regelmäßig einen schweren Eingriff in die persönliche Lebenssphäre des Be troffenen. Dem Einzelnen soll das Recht, "in Ruhe gelassen zu werden" (BVerfGE 27, 1 [6]), gerade in seinen Wohnräumen gesichert werden (vgl. BVerfGE 32, 54 [75]; 51, 97 [107]). Eingriffe und Beschrän kungen, die nicht durch Art. 13 Abs. 2 oder Abs. 3 GG gedeckt sind, sind dementsprechend - wenn übe rhaupt - verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn durch die Art des angewendeten Verfahrens und ins besondere durch ausreichende vorherige Anhörung der Betroffenen sichergestellt ist, daß diesen nur diejenige Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeitssphäre zugemutet wird, die ihnen bei Beachtung der be rechtigten Anforderungen einer geregelten Rechtspflege nach ihren eigenen Bedürfnissen als die gerin gfügigste erscheint. Das gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Eingriff später nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann und in denen eine Vereitelung des Vollstreckungszweckes (vgl. dazu BVerfGE 51, 97 [111]) nicht zu befürchten ist. Der Grundsatz effektiven Grundrechtsschut zes verlangt in solchen Fällen zumindest vor der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Anhörung der Betroffenen.
b) Die angegriffenen Entscheidungen haben dies nicht beachtet. Wie auch der hessische Ministerpräsi dent ausgeführt hat, zeigt schon der weitere Verfahrensverlauf, daß die Schallmessungen in der Woh nung der Beschwerdeführer keineswegs am 3. September 1984 durchgeführt werden mußten; immerhin hat sich das Landgericht nach der Vorlage des Sachverständigengutachtens im Wandelungsprozeß mehr als acht Monate bis zur mündlichen Verhandlung und zwei weitere Monate bis zur Verkündung des Urteils Zeit gelassen. Unter diesen Umständen war die Durchführung der Messungen gerade am 3. Sep tember 1984 weder dringlich im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO noch trug sie dem im Vorstehenden darge legten verfassungsrechtlichen Gebot ausreichend Rechnung. Der Wunsch des Sachverständigen, ge rade am genannten Tage tätig zu werden, ändert daran nichts.