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Verfassungsbeschwerde

BVerfG, 1. Senat1 BvR 111/9422.01.1997ZOV 1997, 162

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs.1 Satz 1, Art. 79 Abs. 3, Art. 143 Abs. 3; VermG § 1 Abs 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; unlautere Machenschaft; Ausreiseverkauf; Eigenheimbau; Nutzungsvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dem Vermögensgesetz zu entnehmen, daß es auf Tatbestände des Teilungsunrechts gestützte zivilrechtliche Ansprüche verdrängt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Beschwerdeführer waren Eigentümer eines Eigenheims in Leipzig; an dem zugehörigen volkseigenen Grundstück war ihnen ein Nutzungsrecht eingeräumt. Anläßlich ihres Antrags auf ständige Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik vom Oktober 1989 wurden sie - nach ihrem Vortrag - von der zuständigen Behörde dar-auf hingewiesen, daß sie zur Erlangung der Ausreisegenehmigung ihr Haus verkaufen oder verschenken müßten. Daraufhin hätten sie einen Kaufinteressenten gesucht, der bereit war, nach außen hin einen Schenkungsvertrag abzuschließen, tatsächlich aber einen Kaufpreis in Deutscher Mark zu zahlen. Im Dezember 1989 schlossen die Beschwerdeführer mit den Bekl. des Ausgangsverfahrens einen notariellen Schenkungsvertrag über das Gebäude. Hierfür zahlten diese an die Beschwerdeführer nach deren Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland 55.000 DM und wurden als neue Eigentümer in das Eigenheim-Grundbuch eingetragen.

Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die Veräußerung sei unwirksam. Sie verlangten deshalb von den Bekl. Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs, hilfsweise Rückübertragung des Eigentums, und zusätzlich Räumung und Herausgabe. Kreis- und Bezirksgericht haben die Klage abgewiesen, der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, das Vermögensgesetz verdränge zivilrechtliche Ansprüche, die sich daraus ergeben, daß die Parteien, um die Folgen der Zwangsveräußerung des in der Deutschen Demokratischen Republik gelegenen Grundstücks für den Ausreisewilligen abzumildern, eine Schenkung beurkunden ließen, tatsächlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart hätten.

Neben ihrer Klage vor den Zivilgerichten haben die Beschwerdeführer Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz beantragt. Die Verwaltungsgerichte haben einen dahingehenden Anspruch unter anderem mit der Begründung verneint, eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG liege schon deshalb nicht vor, weil das Gebäude auf einem volkseigenen Grundstück errichtet worden sei, für das den Beschwerdeführern ein Nutzungsrecht eingeräumt worden sei. Die Kammer hat die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde ebenfalls (heute) nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit ihrer gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 und 3 GG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Wie durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist (vgl. Beschluß des Ersten Senats vom 8. Oktober 1996 - 1 BvR 875/92 -, ZIP 1997, S. 89), begegnet es verfassungsrechtlich keinen Bedenken, dem Vermögensgesetz zu entnehmen, daß es auf Tat-bestände des Teilungsunrechts gestützte zivilrechtliche Ansprüche verdrängt. Eine Auslegung mit diesem Ergebnis kann jedenfalls im Hinblick auf Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Art. 79 Abs. 3 GG zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung.

Danach sind gegen die Annahme des Bundesgerichtshofs, das Vermögensgesetz schließe zivilrechtliche Ansprüche aus, die sich daraus ergeben, daß die Parteien, um für den Ausreisewilligen die Folgen der Zwangsveräußerung seines Grundbesitzes abzumildern, eine Schenkung beurkunden ließen, tatsächlich aber eine Gegenleistung des Erwerbers vereinbart haben, verfassungsrechtliche Einwände nicht zu erheben. Ins-besondere verstößt diese Auslegung nicht gegen einen durch Art. 79 Abs. 3 GG verbürgten Kernbereich der Eigentumsgarantie, auch wenn sie den Verlust von Eigentumsrechten zur Folge haben sollte (vgl. dazu BGH, WM 1993, S. 1291 [1292]). Solange die Beschwerdeführer ein ih-rem Klagebegehren stattgebendes rechtskräftiges Zivilgerichtsurteil nicht erlangt hatten, war ungewiß, ob sie sich mit Erfolg auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche würden berufen können (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 91).

Die vom Bundesgerichtshof angenommene Ausschlußwirkung des Vermögensgesetzes unterliegt auch nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Verwaltungsgerichte im Fall der Beschwerdeführer das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne des Vermögensrechts verneint haben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner hier angegriffenen Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtssatz zum Verhältnis zwischen Vermögensgesetz und zivilrechtlichen Aprüchen im Bereich der Wiedergutmachung rechtsstaatswidrigen Teilungsunrechts aufgestellt und ihn auf den Fall der Beschwerdeführer - ausgehend von ihrem schlüssigen Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, daß die Schenkung auf staatlichen Druck zur Erlangung der Ausreisegenehmigungen erfolgt sei - angewandt. Damit hat der Bundesgerichtshof weder die Voraussetzungen einer unlauteren Machenschaft bejaht noch deren Vorliegen zur Voraussetzung für den Ausschluß der zivilrechtlichen Ansprüche gemacht, sondern einen Rückgriff auf solche Ansprüche für den fraglichen Bereich allgemein ausgeschlossen. Ein derartiger genereller Ausschluß kann im Hinblick auf Art. 143 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, selbst wenn die für die Prüfung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz zuständigen Verwaltungsgerichte solche im konkreten Fall ablehnen sollten.

Die angegriffene Gesetzesauslegung verstößt auch nicht gegen nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbare Grundelemente des Gleichheitssatzes. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 8. Oktober 1996 (a.a.O., S. 92) insbesondere im Hinblick darauf entschieden, daß der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen ein Rechtsgeschäft nicht nur an einem vom Vermögensgesetz erfaßten Makel, sondern unabhängig davon an einem zusätzlichen, mit dem Unrechtsverhalten der Deutschen Demokratischen Republik nicht zusammenhängenden Mangel leidet, neben dem Restitutionsanspruch auch zivilrechtliche Ansprüche für möglich hält (vgl. etwa die von den Beschwerdeführern angeführten Entscheidungen BGHZ 120, 198 [201] = NJW 1993, S. 388; BGHZ 120, 204 [211] = NJW 1993, S. 389 [391]).