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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 1147/9708.09.1997GE 1997, 1390

GG Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 765 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Zwangsräumung; Vollstreckungsschutz; Suizidgefahr

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Grundrecht des Mieters auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 GG) kann in absoluten Ausnahmefällen dazu führen, daß Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Räumungsurteil auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Räumungsurteil wegen Suizidgefahr. Der jetzt 99 Jahre alte Beschwerdeführer wohnt seit 38 Jahren in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Die Vermieter kündigten das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Das LG verurteilte den Beschwerdeführer zur Räumung. Am 20. Dezember 1996 hat dieser einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO gestellt und beantragt, die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit auszusetzen. Er hat vorgetragen, er leide nach Ausspruch der Räumungsverpflichtung an schweren Depressionen; er habe bereits 7 kg abgenommen. Angesichts seines Alters könne er sich nicht mehr auf eine neue Umgebung und Wohnung einstellen. Wenn er die Wohnung wechseln müsse, werde er sich in einer anderen nicht mehr zurechtfinden, könne daher in einer neuen Wohnung seinen Haushalt nicht mehr selbst führen und werde damit letztlich seine Autonomie verlieren. Zum Beweis seiner Behauptungen hat er ein Gutachten eines Psychologen vom 15. Dezember 1996 und eine Bescheinigung einer Fachärztin vom 18. November 1996 vorgelegt. In beiden Schriftstücken wird festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit dem Räumungsurteil deutlich depressiv und suizidgefährdet sei. Das AG stellte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG ein. Das LG hat mit Beschluß vom 7. Mai 1997 den angefochtenen Beschluß dahingehend abgeändert, daß dem Beschwerdeführer Vollstreckungsschutz bis zum 31. Oktober 1997 gewährt wird. Im übrigen wies es den Antrag auf Vollstreckungsschutz zurück. Die Bewilligung einer zeitlich uneingeschränkten Räumungsfrist sei nicht mehr interessengerecht, da es sich um die Vollstreckung eines rechtskräftigen Titels handele. Es sei für den Beschwerdeführer zumutbar, seine depressive Erkrankung ärztlich behandeln zu lassen und alles zu tun, um der derzeitigen Selbsttötungsgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung des Landgerichts. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Die Kl. des Ausgangsverfahrens weisen darauf hin, daß sie die Wohnung für ihre jetzt 78jährige, schwer krebskranke Mutter/Schwiegermutter benötigten, die sie pflegen wollten. Die bisher vierköpfige Familie sei auf alle Räume ihrer 160 qm großen Wohnung angewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 2 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Der Beschwerdeführer ist in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.

1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765 a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, daß die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, daß die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 [219]; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 1. Februar 1994, NJW 1994, S. 1212 f.; Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 1994, NJW 1994, S. 1719 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings nur zu prüfen, ob das Vollstreckungsgericht das Verfassungsgericht und die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte beachtet hat (BVerfG, a.a.O.).

2. Daran gemessen ist die angegriffene Entscheidung mit dem Grundrecht des Beschwerdeführers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) unvereinbar. Das Landgericht hat dieses Grundrecht zwar bei seiner Entscheidung berücksichtigt und es mit den Gläubigerinteressen abgewogen. Im Ergebnis hält diese Abwägung aber der verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat den mit seiner Entscheidung verbundenen Risiken für Leben, Gesundheit und Autonomie des Beschwerdeführers nicht hinreichend Rechnung getragen. Es hielt es für zumutbar, daß dieser seine depressive Erkrankung als Reaktion auf die Räumung ärztlich behandeln läßt und alles tut, um die derzeitige Selbsttötungsgefahr zu beseitigen. Die angegriffene Entscheidung hat nicht berücksichtigt, daß nach dem amtsärztlichen Gutachten die Wahrnehmungs- und Anpassungsfunktionen des Beschwerdeführers altersentsprechend reduziert sind und die erhaltenen Restfähigkeiten ihm nur in der vertrauten, bis ins Detail konstanten Umgebung noch ein eigenständiges Leben ermöglichen. Dies bedeutet, daß er angesichts seines hohen Alters nicht mehr in der Lage ist, sich auf einen Wohnungswechsel einzustellen, zumal er bereits 38 Jahre in dieser Wohnung lebt. Angesichts dieser Umstände besteht die konkrete Gefahr, daß der Beschwerdeführer in einer neuen Umgebung seine Autonomie verlieren und bald zum Pflegefall werden kann. Durch das amtsärztliche Gutachten ist auch belegt, daß der Beschwerdeführer im Falle einer Räumung konkret suizidgefährdet ist. Der Verweis des Landgerichts auf die Möglichkeit einer ärztlichen Behandlung des Beschwerdeführers konnte nicht von der Berücksichtigung der Suizidgefahr entbinden. Denn das Gericht hat nicht begründet, daß eine solche Behandlung die Gefahr auszuschließen geeignet war. Diese Erwägung des Landgerichts mag zwar im Regelfall zutreffen; aber sie gilt nicht ohne nähere Begründung für den vorliegenden Ausnahmefall, dessen Besonderheiten in dem hohen Alter des Beschwerdeführers und in dessen starker und langer Verwurzelung in Wohnung und Wohngegend liegen.

Der Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und gegen Art. 2 Abs. 1 GG führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Bei der gegebenen Sachlage überwiegen die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber denen der Kl. des Ausgangsverfahrens. Ihnen ist eher zuzumuten, in ihrer 160 qm großen Wohnung eine Lösung für die Pflege der kranken Mutter zu finden, zumal zwei Räume bisher nicht regelmäßig bewohnt werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter war rechtskräftig zur Räumung verurteilt worden und hatte unter Berufung auf sein hohes Alter (er war inzwischen 99 Jahre alt) einen Vollstreckungsschutzantrag gestellt. Er legte dazu ärztliche Bescheinigungen vor, wonach er selbstmordgefährdet sei und den Umzug nicht verkraften würde. Das Landgericht stellte die Zwangsvollstreckung nur für wenige Monate ein und meinte, im übrigen könne sich der Mieter ärztlich behandeln lassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch Beschluß vom 8. September 1997 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, daß hiermit gegen Artikel 2 Grundgesetz verstoßen worden sei. Eine ärztliche Behandlung sei wegen des hohen Alters des Mieters nicht erfolgversprechend; hier komme ausnahmsweise eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit (sprich: Lebenszeit des Mieters) in Frage.