Verfassungsbeschwerde
GG Art. 103 Abs.1 ;Sechstes Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) § 1, § 5 Abs.1;
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Zeugenvernehmung; Berlin-Vorbehalt
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde auch gegen eine vor der Suspendierung und späteren Aufhebung des Berlin-Vorbehalts ergangenen Entscheidung des Landgerichts Berlin.
2. Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, durch das ihre Klage auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung abgewiesen wurde.
1. Die Beschwerdeführerin vermietete an die Bekl. des Ausgangsverfahrens eine in Berlin gelegene 3 Zimmer-Wohnung. Da die Bekl. nach den tatrichterlichen Feststellungen Stromrechnungen nicht bezahlt hatte, sperrte die BEWAG am 10. November 1988 die Stromversorgung für ihre Wohnung. Außerdem wurde der im Keller des Gebäudes befindliche Stromzähler verplombt. Nach der Stromsperre unternahm die Bekl. eine Wochenendreise nach Hamburg. Während ihrer Abwesenheit versorgte ihr geschiedener Ehemann die in der Wohnung verbliebenen Kinder. Bei ihrer Rückkehr stellte die Bekl. fest, daß die Stromzufuhr für ihre Wohnung wieder hergestellt war. Auf Befragen erklärte ihr geschiedener Ehemann, die Stromsperre mit Hilfe einer durch ihn verlegten Leitung überwunden zu haben. Dem darauf von der Bekl. geäußerten Verlangen, die Stromleitung zu entfernen, kam ihr geschiedener Ehemann umgehend nach. Als sich die Bekl. in der Zeit vom 17. bis 20. November 1988 wiederum nach Hamburg begab, übernahm ihr geschiedener Ehemann abermals die Aufsicht über die Kinder. Die Stromversorgung war nach der Heimkehr der Bekl. erneut in Betrieb gesetzt. Am 19. Januar 1989 bemerkten zwei Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, daß aus der Stromverteilerdose der Kellerlichtleitung ein Stromkabel über den Balkon der Bekl. bis in ihre Wohnung geführt worden war. Hierauf erklärte die Beschwerdeführerin durch Schreiben vom 24. Januar 19879 die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In dem von der Beschwerdeführerin angestrengten Räumungsrechtsstreit berief sich die Bekl. insbesondere darauf, von der unzulässigen Stromentnahme nichts gewußt zu haben. Nach der zweiten Wochenendreise habe ihr geschiedener Mann geäußert, er habe die offene Stromrechnung der Kinder wegen bezahlt und dadurch die Wiederherstellung des Strombezugs erreicht. Erst von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin habe sie erfahren, daß ihr geschiedener Ehemann vom Keller aus eine Stromleitung zu ihrem Balkon gelegt habe.
2. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg wies die von der Beschwerdeführerin erhobene Räumungsklage durch Urteil vom 30. August 1989 zurück.
Selbst wenn der Bekl. am 19. Januar 1989 die widerrechtliche Stromentnahme mittels der von ihrem geschiedenen Ehemann gelegten Leitung bekannt gewesen sei, stelle dies keinen gemäß § 554 a BGB die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigenden Grund dar. Der Bekl. sei nur ein geringes Verschulden anzulasten, weil sie die Leitung nicht selbst angebracht habe. Da Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr nicht bestünden, sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Beschwerdeführein nicht unzumutbar.
3. Gegen dieses Urteil legte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 23. April 1990 beantragte sie die Vernehmung des geschiedenen Ehemannes der Bekl. als Zeugen zum Beweis dafür, daß der Bekl. die unzulässigerweise über ihren Balkon geführte Stromleitung bekannt gewesen sei.
4. Durch Urteil vom 7. Mai 1990 wies das Landgericht Berlin die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das am 30. August 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg zurück.
Es stelle keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 554 a BGB dar, daß sich die Bekl. fahrlässig auf die Zusicherung ihres geschiedenen Ehemannes, die Stromrechnung bezahlt zu haben, verlassen habe. Das Verhalten ihres geschiedenen Ehemannes, der sich in der Wohnung nur besuchsweise aufgehalten habe, sei der Bekl. nicht gemäß § 278 BGB zuzurechnen. Die etwa gegebene Duldung des durch den geschiedenen Ehemann der Bekl. herbeigeführten rechtswidrigen Zustandes reiche für eine fristlose Kündigung nicht aus, da die Bekl. unwiderlegt vorgetragen habe, daß ihr die Manipulation nicht bekannt gewesen sei. Auf den Beweisantrag der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 23. April 1990 ging die Kammer nicht ein.
II. 1. Die am 30. Juli 1990 eingegangene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Mai 1990, das der Beschwerdeführerin am 28. Juni 1990 zugestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. In Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung gebiete Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Im Schriftsatz vom 23. April 1990 habe sich die Beschwerdeführerin auf das Zeugnis des geschiedenen Ehemannes der Bekl. zum Beweis dafür berufen, daß der Bekl. der Stromdiebstahl bekannt gewesen sei. Diesen erheblichen Beweisantritt habe das Landgericht übersehen.
2. Der Bundesminister der Justiz, der namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde abgesehen hat, hält die Jurisdiktion des Bundesverfassungsgerichts vorliegend für gegeben. Das vereinte Deutschland habe durch Art. 7 des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (BGBl. II S. 1317) die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erlangt. Der Berlin Vorbehalt sei aufgrund der "Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und Verantwortlichkeiten" vom 1. Oktober 1990 (Bekanntmachung vom 2. Oktober 1990, BGBl. II S. 1331) bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrages, und zwar mit dem Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990, suspendiert worden. § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) bestimme, daß in Berlin (West) aufgrund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang geltendes Bundesrecht vom Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes an - dies sei gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes der 3. Oktober 1990 (Bekanntmachung über das Inkraftreten des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 3. Oktober 1990, BGBl. I S. 2153) - uneingeschränkt gelte. Das Bundesverfassungsgericht könne über die vor dem 3. Oktober 1990 eingelegte Verfassungsbeschwerde in der Sache entscheiden. Die Landeshoheit Berlins könne nicht durch die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung eines Berliner Gerichts, sondern erst durch die Nachprüfung und gegebenenfalls Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht in politisch bedeutsamer Weise berührt sein.
3. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat sich der Stellungnahme des Bundesministers angeschlossen.
4. Die Bekl. des Ausgangsverfahrens erachtet die Verfassungsbeschwerde als unzulässig. Eine Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts sei im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, weil die angegriffene Entscheidung vor Beendigung der alliierten Vorbehaltsrechte verkündet und zugestellt und die Verfassungsbeschwerde ebenso vor diesem Zeitpunkt erhoben worden sei. Außerdem sei die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nach Suspendierung der alliierten Rechte nachgeholt worden. Dies sei aus Gründen der Rechtssicherheit zwingend erforderlich gewesen.
III. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist im Sinne von § 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet. Das angegriffene Urteil verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
1. Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Berlin unterliegt der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht.
a) Die Vier Mächte haben durch Art. 7 des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (BGBl. II S. 1317) ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes beendet. Als Ergebnis des Vertrages wurden die entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. Das vereinte Deutschland hat demgemäß die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten erlangt. Der Vertrag ist nach seinem Artikel 9 nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunden durch die Vier Mächte und das vereinte Deutschland am 15. März 1991 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 15. März 1991, BGBl. II S. 587). Schon zuvor hatten die Vier Mächte durch ihre "Erklärung zur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten vom 1. Oktober 1990 die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis zum Inkrafttreten des Vertrages ausgesetzt. Mithin steht seit dem 3. Oktober 1990 der in Nr. 4 des Genehmigungsschreibens der Militärgouverneure zum Grundgesetz (VOBl. BZ S. 416) enthaltene Berlin-Vorbehalt der Ausübung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in "Berliner Sachen" nicht mehr entgegen. Dementsprechend bestimmt § 1 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106), daß Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West) gilt, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Nach seinem § 5 Abs. 1 ist dieses Gesetz mit der zum 3. Oktober 1990 wirksamen Suspendierung der alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin (West) in Kraft getreten. Im Hinblick auf das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sehen §§ 2 und 3 des Sechsten Überleitungsgesetzes keine Sonderregelungen und Ausnahmen vor.
b) Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zwar gegen eine vor der Suspendierung und späteren Aufhebung des Berlin-Vorbehalts ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin. Dies steht jedoch, nachdem die Bundesrepublik Deutschland die volle Souveränität erlangt hat, der Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, daß seine Gerichtsbarkeit in "Berliner Sachen" durch den im Genehmigungsschreiben der Militärgouverneure zum Grundgesetz enthaltenen Berlin-Vorbehalt nur vorläufig beschränkt ist (vgl. BVerfGE 7, 1 [7]; 19, 377 [384 f.]). Der in dem Vorbehalt zum Ausdruck gekommene prinzipielle Ausschluß politisch bedeutsamer Einwirkung der Bundesrepublik auf die Berliner Landesgewalt (vgl. BVerfGE 19, 377 [382]) ist mit der deutschen Vereinigung entfallen. Das Bundesverfassungsgericht kann nun über eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine vor dem 3. Oktober 1990 ergangene Entscheidung eines Berliner Gerichts wendet und den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen - insbesondere der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG für die Einlegung - genügt, in der Sache befinden. Für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung ergeht. Einer stattgebenden Entscheidung, die erst einen Eingriff in die Berliner Landeshoheit begründet, stehen Rechte der Alliierten nicht mehr entgegen.
c) Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht auch der allgemeine, auf Verfassungsbeschwerden anwendbare (vgl. BVerfGE 1, 4 ff.) prozeßrechtliche Grundsatz nicht entgegen, daß Verfahren, die beim Inkrafttreten neuer Verfahrensvorschriften bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, von den neuen Vorschriften nicht mehr berührt werden, es sei denn, daß - hier fehlende - besondere Übergangsbestimmungen dies anordnen. Das innerstaatliche Recht schrieb die Geltung der Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes über die Verfassungsbeschwerde auch schon zu dem Zeitpunkt für das Land Berlin vor, als die angegriffene Entscheidung des Landgerichts erging. § 106 BVerfGG erstreckte von Anfang an den Geltungsbereich des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auch unabhängig von einer Übernahme durch den Berliner Gesetzgeber auf Berlin, soweit das Grundgesetz für das Land Berlin galt; inhaltsgleiche Vorschriften enthielten sämtlich Änderungsgesetze zum Bundesverfassungsgerichtsgesetz (vgl. etwa Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 1985, BGBl. I S. 2226; Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, § 106 Rdnr. 1). Da die Grundrechtsnormen des Grundgesetzes, deren Verletzung nach § 90 BVerfGG jedermann mit der Verfassungsbeschwerde rügen kann, stets auch im Land Berlin anwendbar waren (vgl. BVerfGE 1, 70 [72 f.]), war auch vor dem 3. Oktober 1990 die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Verfassungsbeschwerden in Berliner Sachen an sich gegeben. Lediglich ihre Ausübung wurde durch den im staatlichen Recht vorgehenden alliierten Berlin-Vorbehalt bis zum 2. Oktober 1990 beschränkt (vgl. BVerfGE 7, 1 [14]; 37, [60, 62]; 55, 349 [363 f.]). Demgemäß war aus dem Berlin-Vorbehalt kein generelles Verbot jeder Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts in allen Berlin unmittelbar oder mittelbar berührenden Sachen herzuleiten (vgl. BVerfGE 19, 377 [384 f.]; 20, 257 [266 ff.]; 37, 57 [62 ff.]; 74, 78 [88 f.]). Das Sechste Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 besagt nichts Gegenteiliges. Es verfolgt das Ziel, Bundesrecht, das bisher aufgrund alliierter Vorbehalte in Berlin (West) nicht oder nicht in vollem Umfang galt, überzuleiten und dadurch Berlin (West) mit dem übrigen Bundesgebiet gleichzustellen (vgl. BTDrucks. 11/7824 S. 6). Die bereits zuvor durch § 106 BVerfGG bestimmte Geltung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes für Berlin wurde durch das Sechste Überleitungsgesetz nicht berührt. Mithin sind die Vorschriften des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auch auf die schon vor Aufhebung der alliierten Vorbehaltsrechte erhobene Verfassungsbeschwerde anwendbar.
2. Das Landgericht Berlin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 [249]; 60, 250 [252]). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.
b) Das Landgericht hielt die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 554 a BGB nicht für gegeben, weil die Bekl. unwiderlegt vorgetragen habe, von der Stromentnahme durch ihren geschiedenen Ehemann keine Kenntnis erlangt zu haben. Im Gegensatz zu dem Amtsgericht vertrat das Landgericht ersichtlich die Auffassung, daß eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht kam, sofern der Bekl. die unbefugte Stromentnahme durch ihren geschiedenen Ehemann bekannt war. Die Beschwerdeführerin hatte sich im Schriftsatz vom 23. April 1990 zum Beweis dafür, daß die Bekl. von der Stromentnahme wußte, auf das Zeugnis des geschiedenen Ehemannes der Bekl. berufen. Diesen entscheidungserheblichen Beweisantrag hat die Zivilkammer, die zur Vernehmung des benannten Zeugen gehalten war, übersehen.
Das angegriffene Urteil beruht auch auf diesem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Vernehmung des Zeugen dazu geführt haben würde, daß das Landgericht den der Beschwerdeführerin obliegenden Beweis als erbracht angesehen hätte (vgl. BVerfGE 60, 247 [250]; 60, 250 [252]).
3. Das angegriffene Urteil ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht Berlin zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.