Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 34 a
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verfassungsbeschwerde; Auslagenerstattung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, so erfaßt dieser Anspruch regelmäßig nicht die Auslagen, die durch einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Die Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen die im Einigungsvertrag enthaltene Regelung, daß Enteignungen "auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)" nicht mehr rückgängig gemacht werden. Zugleich beantragten sie, durch einstweilige Anordnung die Anwendung von Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes insoweit auszusetzen, als darin der genannten Regelung zugestimmt worden war.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wurde ohne Ausspruch über die Erstattung notwendiger Auslagen abgelehnt (vgl. BVerfGE 83, 162). In einer weiteren Entscheidung wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und angeordnet, daß die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführern ein Viertel der notwendigen Auslagen zu erstatten habe. Dazu ist in den Gründen ausgeführt, daß die Entscheidung hinsichtlich der Vorgaben für die künftige Ausgleichsregelung zu Klarstellungen geführt habe, an denen die Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse hätten und die sich für sie günstig auswirken könnten (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]).
Auf Antrag der Beschwerdeführer wurde der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ihrer (gemeinschaftlichen) Bevollmächtigten auf 60.000.000 DM festgesetzt.
2. a) Die Beschwerdeführer haben die Festsetzung der erstattungsfähigen Auslagen beantragt und dabei auch Auslagen für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht. Sie tragen dazu vor:
Das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei gebührenrechtlich selbständig, gehöre aber verfahrensrechtlich zum Verfassungsbeschwerdeverfahren. Über den Antrag und die Verfassungsbeschwerde sei nur ein Verfahren mit einem Aktenzeichen geführt worden. Daraus folge zwangsläufig, daß die Entscheidung über die Auslagenerstattung auch das Verfahren über die einstweilige Anordnung betreffe. Anders wäre es auch nicht verständlich, daß die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde und das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfolgt sei, wie aus dem Rubrum des Festsetzungsbeschlusses hervorgehe. Für die Festsetzung des Gegenstandswerts eines Verfahrens, in dem es keine Kostenerstattung gebe, hätte das Rechtsschutzinteresse gefehlt. Es mache im übrigen im konkreten Fall auch Sinn, daß die Entscheidung über die Auslagenerstattung auf das gesamte Verfahren bezogen werde, denn die Beschwerdeführer seien im Verfahren der einstweiligen Anordnung auch deshalb unterlegen, weil ihnen habe zugemutet werden können, auf das beschleunigt durchgeführte Hauptsacheverfahren zu warten.
b) Der Bundesminister der Justiz hält die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht für erstattungsfähig. Das Bundesverfassungsgericht habe den Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren über die einstweilige Anordnung einheitlich auf 60.000.000 DM festgesetzt. Damit dürfte es das gesamte Verfahren als eine Angelegenheit angesehen haben. Besondere Gebühren für das Eilverfahren entstünden dann nicht.
c) Der Rechtspfleger hat gegenüber den Beschwerdeführern Bedenken gegen die Erstattungsfähigkeit von Auslagen für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erhoben, weil sich die getroffene Kosten-entscheidung nicht auf das Verfahren über die einstweilige Anordnung erstrecke und auch die Festsetzung des Gegenstandswerts dieses Verfahren (zumindest ausdrücklich) nicht einschließe.
Die Beschwerdeführer haben daraufhin gebeten, die Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Auslagen dem Senat zur Entscheidung vorzulegen.
II. Die Beschwerdeführer begehren in zulässiger Weise eine Entscheidung des Senats darüber, ob ihnen notwendige Auslagen, die durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind, erstattet werden müssen. Die Anordnung der Auslagenerstattung nach § 34 a BVerfGG ist nicht Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens, sondern dessen Grundlage und fällt in die Zuständigkeit des Gerichts. Ist ein Ausspruch über die Auslagenerstattung in der Entscheidung zur Sache unterblieben, kann er noch nach der Beendigung des Verfahrens nachgeholt werden. Das gilt für das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde ebenso wie für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren: BVerfGE 25, 156; für das Verfahren über die einstweilige Anordnung: BVerfG, Beschluß vom 7. Juli 1992 - 1 BvR 454/91 u. a. -, Umdruck S. 29). Das Bundesverfassungsgericht kann auch die Tragweite einer bereits getroffenen Auslagenentscheidung klarstellen, wenn hierüber im Kostenfestsetzungsverfahren Streit entstanden ist.
III. Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Die in der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde enthaltene Anordnung, daß den Beschwerdeführern ein Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten ist (vgl. BVerfGE 84, 90 [91, 132]), erstreckt sich nicht auf Auslagen, die durch den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind. Die Erstattung solcher Auslagen ist auch nachträglich nicht anzuordnen.
1. Wird in der Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde die Erstattung notwendiger Auslagen angeordnet, so erfaßt dieser Ausspruch regelmäßig nicht die Auslagen, die durch einen im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entstanden sind.
Das Verfahren über einen solchen Antrag stellt zwar (unabhängig davon, ob der Antrag erst im Verfassungsbeschwerdeverfahren oder schon vorher gestellt worden ist) ein Nebenverfahren zum Verfahren über die Verfassungsbeschwerde dar. Auch kann die Entscheidung über den Antrag von der Beurteilung der Verfassungsbeschwerde abhängen, denn eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 77, 130 [135] m. w. N.; st. Rspr.). Davon abgesehen ist aber über den Antrag selbständig und nach anderen Kriterien als denjenigen, die für die Hauptsache maßgebend sind, zu entscheiden. Ist der Antrag zulässig, hängt der Erlaß der einstweiligen Anordnung von einer Folgenabwägung ab (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das Ergebnis dieser Abwägung besagt nichts über den späteren Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens. Ebenso können im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Erstattung notwendiger Auslagen nach § 34 a Abs. 3 BVerfGG hinsichtlich des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung andere Umstände von Bedeutung sein als für die Auslagenentscheidung in der Hauptsache.
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung folgt danach nicht zwangsläufig der Auslagenentscheidung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde. Sie ist vielmehr selbständig zu treffen (vgl. auch BVerfGE 82, 310 [315]). Das schließt es aus, die im Hauptsacheverfahren ergangene Entscheidung über die Auslagenerstattung ohne weiteres auch als Entscheidung über die Auslagen im Verfahren über die einstweilige Anordnung zu verstehen.
2. Im Einzelfall kann allerdings die Auslagenerstattung für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in gleicher Weise geboten sein wie für die Verfassungsbeschwerde selbst. Daß in diesem Sinne eine einheitliche Auslagenentscheidung für das Hauptsacheverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung getroffen worden ist, kann aber nur angenommen werden, wenn sich aus der Entscheidung ergibt, daß sie sich auch auf die Auslagen im Verfahren über die einstweilige Anordnung erstrecken soll.
Das ist hier nicht der Fall. Der Ausspruch über die Auslagenerstattung ist in der abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgt. Daß er sich nicht nur auf die Verfassungsbeschwerde, sondern auch auf den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beziehen soll, wird aus der Entscheidung nicht ersichtlich. Das Verfahren über die einstweilige Anordnung ist darin überhaupt nicht erwähnt. Die Billigkeitsgründe, die nach den Gründen der Entscheidung zur Anordnung der Erstattung eines Teils der Auslagen geführt haben (vgl. BVerfGE 84, 90 [132]), treffen ausschließlich für das Verfassungsbeschwerdebegehren zu und haben keinen Bezug zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Inwiefern dieser Antrag und die dazu ergangene ablehnende Entscheidung zu einer für die Beschwerdeführer günstigen Klarstellung hinsichtlich der späteren Ausgleichsregelung hätten führen können, ist nicht ersichtlich. Die einstweilige Anordnung wurde von ihnen auch nicht wegen dieser Ausgleichsregelung begehrt, sondern um die geltend gemachten Rückgabeansprüche zu sichern.
Auch aus der Festsetzung des Gegenstandswerts im Beschluß vom 22. Oktober 1991 folgt nichts anderes. Selbst wenn dieser entsprechend der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht dahin aufzufassen wäre, daß der festgesetzte Wert nicht nur für das Verfassungsbeschwerdeverfahren, sondern auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung gilt, würde das noch nicht bedeuten, daß damit mittelbar die Erstattungsfähigkeit von Auslagen im Verfahren der einstweiligen Anordnung bejaht worden ist. Der Gegenstandswert hat nicht nur für die Erstattung von Auslagen, sondern auch für die interne Gebührenabrechnung der Beschwerdeführer mit ihren Bevollmächtigten Bedeutung und kann auch unter diesem Gesichtspunkt auf Antrag festgesetzt werden (§ 10 BRAGO).
Im übrigen trifft es nicht zu, daß die Wertfestsetzung (auch) für das Verfahren über die einstweilige Anordnung getroffen worden ist. Für die Höhe des festgesetzten Werts von 60.000.000 DM waren, wie sich aus den Gründen des Festsetzungsbeschlusses ergibt, das subjektive Interesse der Beschwerdeführer an der Verfassungsbeschwerde und die objektive Bedeutung "der Sache" ausschlaggebend. Es ist offensichtlich, daß damit auf das Verfahren in der Hauptsache und nicht, auch nicht zugleich, auf den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgestellt worden ist. Grundsätzlich kann ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weder vom subjektiven Interesse noch von der objektiven Bedeutung der Sache her einer Verfassungsbeschwerde gleichgesetzt und im Gegenstandswert gleich hoch bewertet werden. Der Gegenstandswert des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist vielmehr regelmäßig erheblich niedriger als derjenige für das Hauptsacheverfahren (vgl. aus neuerer Zeit BVerfG, Beschluß vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1341/90 - [Warteschleife]; Gegenstandswert für das Verfahren in der Hauptsache 3.000.000 DM und für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung 100.000 DM; weiter Nachweise bei Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., Rdnr. 1011). Der Beschluß über die Wertfestsetzung ist nach der Fassung des Rubrums allerdings "in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde... und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung" ergangen. Dabei handelt es sich jedoch um eine allgemeine Bezeichnung des gesamten Verfahrens, aus der sich keine Ausweitung des Gegenstandes des Beschlusses entnehmen läßt.
3. Die Erstattung notwendiger Auslagen für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist hier auch nicht nachträglich anzuordnen. Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34 a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 82, 310 [315]). § 34 a Abs. 2 BVerfGG ist insoweit nicht entsprechend anwendbar, weil in jedem Falle die Berechtigung des Begehrens in der Hauptsache mitberücksichtigt werden muß. Auch wenn dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung entsprochen wird, danach aber die Verfassungsbeschwerde selbst erfolglos bleibt, kommt eine Erstattung von Auslagen für das Verfahren nach § 32 BVerfGG nicht stets in Betracht.
Hier sprechen keine Billigkeitsgründe für die Erstattung von Auslagen für den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag hat keinen Erfolg gehabt. Die Erwägungen, die zu seiner Ablehnung geführt haben (vgl. BVerfGE 83, 162 [171 ff.]), waren auch von vornherein so deutlich erkennbar, daß es nicht unbillig erscheint, wenn die Beschwerdeführer das Kostenrisiko des Antrags tragen müssen. Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, daß die einstweilige Anordnung "auch" deshalb nicht erlassen worden sei, weil eine beschleunigte Durchführung des Hauptsacheverfahrens vorgesehen gewesen sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Aus den Gründen der Ablehnung des Antrags ergibt sich, daß die Entscheidung auf einer Folgenabwägung beruhte, die zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgefallen ist. Bei der Ankündigung, daß dem Interesse der Beschwerdeführer durch eine beschleunigte Durchführung des Hauptsacheverfahrens Rechnung getragen werde (vgl. BVerfG, a. a. O., S. 174), handelte es sich lediglich um einen Hinweis, nicht um einen tragenden Grund der Entscheidung.