Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; Art. 20 Abs. 3; BGB § 563 Abs. 1 Satz 2 ; § 569 a Abs. 2 Satz 1 a.F.
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Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Gesetzesvorrang; Eintritt des nichtehelichen Lebenspartner in das Mietverhältnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Auslegung, daß auch der nichteheliche Lebenspartner nach § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB in das Mietverhältnis eintritt, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Leitsatz der Redaktion).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 1. Die Beschwerdeführerin - eine gemeinnützige Baugenossenschaft - hatte Frau S. im Mai 1968 eine Zweizimmerwohnung vermietet. Frau S. starb am 5. Dezember 1986. Der Bekl. des Ausgangsverfahrens hatte seinen Angaben zufolge bereits seit 1968 mit ihr in der Wohnung zusammengelebt. Die Beschwerdeführerin lehnte sein Verlangen, das Mietverhältnis mit ihm fortzusetzen, ab, weil noch genügend Ge-nossen für derartige Wohnungen vorgemerkt seien. Nach verweigertem Auszug erhob sie Räumungsklage, die erstinstanzlich Erfolg hatte. Das Amtsgericht führte aus, selbst wenn man § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB analog auf nichteheliche Lebenspartner anwende, sei der Bekl. nicht in das Miet-verhältnis eingetreten. Denn wegen des Altersunterschiedes - Frau S. war mit 76 Jahren gestorben, der Bekl. zum Zeitpunkt ihres Todes 46 Jahre alt - sei ihr Verhältnis kein eheähnliches gewesen.
Die Berufung des Bekl. hatte Erfolg. Das Landgericht nahm Bezug auf sei-nen Prozeßkostenhilfe Beschluß vom 1. Februar 1988. Darin hatte es sich auf den Standpunkt gestellt, § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB sei auf nichteheliche Lebenspartner analog anzuwenden. Im Vordergrund der Vorschrift stehe das Ziel, zur Vermeidung unbilliger Härten demjenigen den bisherigen Lebensmittelpunkt zu erhalten, der mit dem Mieter in einem Haushalt gelebt habe. Die Einfügung des Tatbestandsmerkmals "Familienangehöri ger" erkläre sich historisch daraus, daß nichteheliche Lebensgemeinschaften 1964 noch keinen sozial relevanten Tatbestand dargestellt hätten. Das habe sich seither jedoch gründlich geändert; auch der Gesetzgeber habe diesem Phänomen verschiedentlich Rechnung getragen. Dieses Tatbestandsmerkmal habe daher zurückzutreten. Die analoge Anwendung sei auch mit Art. 6 Abs. 1 GG und dem Gebot ausreichender Abgren-zung des Anwendungsbereichs des § 569 a BGB vereinbar.
Wegen der Einzelheiten wird auf die in WuM 1989, S. 304 f., abgedruckten Gründe verwiesen.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Landgericht habe bei der Anwendung des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB nicht berücksichtigt, daß sie durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vor einem Kontrahierungszwang geschützt sei. Es habe in Wahrheit das Recht unzulässig fortgebildet. Allein dem Ge-setzgeber sei es vorbehalten, das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Mitbenutzer der Wohnung auszugestalten. Wenn er die vermeintlich erst in den letzten 15 Jahren an Bedeutung gewinnenden nichtehelichen Lebensgemeinschaften zwar auf anderen Gebieten, nicht jedoch im Miet recht berücksichtigt habe, müßten die Gerichte dies hinnehmen. Diese Rechtsfortbildung sei auch nicht mit der Wertordnung des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1 GG) zu vereinbaren.
B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. (wird ausgeführt)
C. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Entscheidung überschreitet nicht die Grenzen, welche der richterlichen Rechtsfortbildung durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gezogen sind (I.). Die durch sie auferlegten Beschränkungen verletzen auch nicht die Eigentumsgewährleistung (II.).
I. 1. a) Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der hierbei anzuwendenden Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfasungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit hin zu untersuchen (BVerfGE 18, 85 [92]). Bedient sich das Fachgericht dabei herkömmlicher Auslegungsmethoden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]).
b) Auch die analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 25, 167 [183]). Verfassungsrechtliche Schranken ergeben sich allerdings aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Vorrang des Gesetzes, der hier in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG den Prüfungsmaßstab bildet (zum Zusammenhang des eingeschränkten speziellen Grundrechts und Art. 20 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 69, 315 [369]). Er gewährleistet als Element des Rechtsstaatsprinzips zugleich das Maß an Rechtssicherheit, das im Interesse der Freiheitsrechte unerläßlich ist (vgl. BVerfGE 7, 89 [92]; 7, 194 [196]; 13, 261 [271]; 49, 304 [318]). Der Bürger muß sein Verhalten auf den Inhalt der Rechtsordnung einstellen und dementsprechend disponieren können. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, darf der Richter diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine judikative Lösung ersetzen, die so im Par-lament nicht erreichbar war (vgl. BVerfGE 69, 315 [372]; J. Ipsen, Richterrecht und Verfassung, 1975, S. 236).
Die tatsächliche oder rechtliche Entwicklung kann jedoch eine bis dahin eindeutige und vollständige Regelung lückenhaft, ergänzungsbedürftig und zugleich ergänzungsfähig werden lassen. Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Lückensuche und -schließung findet ihre Rechtfertigung unter anderem darin, daß Gesetze einem Alterungsprozeß unterworfen sind. Sie stehen in einem Umfeld sozialer Verhältnisse und gesellschaftspolitischer Anschauungen, mit deren Wandel sich auch der Norminhalt än-dern kann (vgl. BVerfGE 34, 269 [288]). In dem Maße, in dem sich aufgrund solcher Wandlungen Regelungslücken bilden, verliert das Gesetz seine Fähigkeit, für alle Fälle, auf die seine Regelung abzielt, eine gerechte Lö-sung bereitzuhalten. Die Gerichte sind daher befugt und verpflichtet zu prüfen, was unter den veränderten Umständen "Recht" im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG ist.
c) Die Methode der Analogie wird diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht. Sie geht zwar über die Auslegung im engen Sinne hinaus, indem sie den Anwendungsbereich einer Norm auf einen Fall erstreckt, der von ihrem Wortlaut nicht erfaßt wird. Diese Rechtsfortbildung geschieht je-doch innerhalb des beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmens. Sie stellt nicht die Äußerung unzulässiger richterlicher Eigenmacht dar, durch die der erkennbare Wille des Gesetzgebers beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Vielmehr wird aus den Wertungen des Gesetzes entnommen, ob eine Lük-ke besteht und in welcher Weise sie geschlossen werden soll. 2. a) Die fachgerichtliche Beurteilung, ob der Sachverhalt eine Analogie rechtfertigt, unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der verfassungsrechtlichen Kontrolle. Die Beantwortung der Frage, ob eine Gesetzeslücke oder eine abschließende Regelung vorliegt, erfordert im gleichen Maße ei-ne rechtliche Wertung wie die Lösung des Problems, in welcher Weise die Lücke zu schließen ist (vgl. Canaris, Die Feststellung von Lücken im Ge-setz, 2. Auflage, 1983, § 84 a. E.). Sie setzt eine Betrachtung des einfachen Gesetzesrechts voraus, zu dessen Erforschung das Bundesverfassungsgericht nicht berufen ist (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]. Es darf daher die fach-gerichtliche Wertung grundsätzlich nicht durch eine eigene ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Schaf-fung der Norm in einer deren analoge Anwendung rechtfertigenden Weise verändert haben, obliegt zunächst ebenfalls den Fachgerichten. Auch wenn sich bei der Rechtsfortbildung in verstärktem Maße das Problem des Umfangs richterlicher Gesetzesbildung stellt, ist die verfassungsgerichtliche Kontrolle analoger Rechtsanwendung darauf beschränkt, ob das Fachgericht in vertretbarer Weise eine einfachgesetzliche Lücke angenommen und geschlossen hat und ob diese Erweiterung des Normenbereichs Wertungen der Verfassung, namentlich Grundrechten widerspricht.
b) Diesem Maßstab hält die angegriffene Entscheidung stand.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bereits im Jahre 1958 (BVerfGE 9, 20 [32] ausgeführt, "eheähnliche Gemeinschaften" stellten eine typische Erscheinung des sozialen Lebens dar. Dies schließt jedoch nicht notwendig die Annahme des Landgerichts aus, daß diese Gemeinschaften erst ausgangs der siebziger Jahre in einem Umfang zu einem sozialen Phänomen geworden sind, den der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 569 a BGB so nicht vorhergesehen hatte. Diese Feststellungen sind nicht er-sichtlich ohne tatsächliche Grundlage. Vertretbar ist auch die Auffassung des Landgerichts, dieser Veränderung der gesellschaftlichen Verhältnisse müsse durch eine Ausweitung des An-wendungsbereiches von § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB Rechnung getragen werden. Sie kann sich unter anderem darauf berufen, daß eine im Jahre 1964 zwischen Mietparteien rechtsgeschäftlich getroffene Abrede, nach dem Tode des Mieters mit dessen überlebendem nichtehelichen Partner einen neuen Mietvertrag abzuschließen, seinerzeit von der Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB bedroht gewesen wäre (vgl. BGH, FamRZ 1964, S. 140 [142]; 1965, S. 368 [369]). Heute dürfte diese Rechtsfolge kaum in Betracht kommen. Gleiches gilt nunmehr für die Frage, ob nichteheliche Partner gemeinsam eine Wohnung anmieten können. Im Gegensatz zum Jahre 1964 (vgl. etwa noch LG Köln, ZMR 1974, S. 141 [142] einerseits, AG Mannheim, ZMR 1972, S. 193 andererseits) besteht heute weitgehende Einigkeit darüber, daß der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 549 BGB (vgl. zu dessen Anwendung OLG Hamm, RES [Bd. II] § 549 Nr. 1) verpflichtet ist, den ständigen Aufenthalt eines nichtehelichen Partners in der Mietwohnung zu dulden; das gilt jedenfalls dann, wenn dieser nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsschluß einzieht (vgl. BGH, RES [Bd. IV] § 549 BGB Nr. 3, S. 47; vgl. auch BayObLG, RES [Bd. III] § 549 BGB Nr. 2, S. 39). Diese Duldungspflicht zu Lebzeiten des Mieters ist zwar nicht mit der Pflicht gleichzusetzen, nach dessen Tod das Mietverhältnis mit dem überlebenden nichtehelichen Partner fortzusetzen. Immerhin zeigt diese veränderte rechtliche Wertung jedoch zugleich einen Wandel in den gesellschaftlichen Auffassungen an, der die Schlußfolgerung des Landgerichts noch als vertretbar erscheinen läßt.
Eine zusätzliche Stütze erhält diese Rechtsfindung durch die Tatsache, daß der Gesetzgeber nichteheliche Lebensgemeinschaften in verschiedenen Regelungsbereichen ausdrücklich berücksichtigt hat (vgl. § 122 BSHG, § 137 Abs. 2 a AFG, § 18 WoGG). Ob dies - wie das Landgericht (WuM 1989, S. 304 [305] ) meint - mit dem Ziel einer Gleichstellung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten erfolgte, braucht dabei nicht entschieden zu werden. Hier reicht allein aus, daß der Gesetzgeber diese Erscheinungsform des Zusammenlebens nicht mehr unberücksichtigt läßt.
Die angegriffene Rechtsfindung ersetzt nicht in unzulässiger Weise eine Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers durch eine richterliche. Vielmehr hat dieser selbst für mehrere Fälle die Befugnis des Vermieters, sei-nen Vertragspartner privatautonom auszuwählen, zugunsten solcher Per-sonen eingeschränkt, welche in der Wohnung mit dem verstorbenen Mie-ter einen gemeinsamen Hausstand hatten. Eine grundsätzlich neue richterliche Bestimmung der Vermieterbefugnisse stellt die angegriffene Entscheidung also nicht dar.
3. Die Analogie verstößt schließlich nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm legt dem Gesetzgeber neben dem Verbot, die Ehe zu schädigen, zwar auf, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu schützen und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 6, 55 [76]. Daraus ist jedoch keine Pflicht zu entnehmen, nichtehelichen Gemeinschaften jed-wede rechtliche Anerkennung zu versagen und mit allen Mitteln darauf hin-zuwirken, daß ihnen die zu ihrer Führung erforderlichen finanziellen und sonstigen Mittel entzogen werden (vgl. BVerfGE 9, 20 [34 f.]; BVerwGE 15, 306 [316]. Auch wenn der Gesetzgeber die eheliche Form des Zusam-menlebens für die beste Lösung halten und eine ausdrückliche Regelung des im Ausgangsverfahren streitigen Problems an dieser Richtschnur orientieren dürfte, besteht damit andererseits keine aus Art. 6 Abs. 1 GG abzuleitende Verpflichtung, die Führung nichtehlicher Gemeinschaften durch Ausschluß von der Nachfolgemöglichkeit des § 569 a BGB zu er-schweren.
II. Die angegriffene Entscheidung verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
1. Ist die vorgenommene Rechtsfortbildung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, stellt sich im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nur noch die Frage, ob das Landgericht § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB durch Aus-weitung seines Anwendungsbereiches einen Inhalt gegeben hat, den selbst der Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht ohne Verstoß gegen die Eigentumsgewährleistung hätte bestimmen dürfen (vgl. BVerfGE 79, 283 [290]). Diese Frage ist zu verneinen.
a) Das grundrechtlich geschützte Eigentum zeichnet sich zwar durch Pri-vatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis aus (vgl. BVerfGE 52, 1 [30]. Dies schließt es aus, daß die grundrechtliche Freiheit des Ei-gentümers nach der erstmaligen Vermietung seines Objektes auf die Be fugnis reduziert wird, aus dieser Nutzungsform finanziellen Ertrag zu zie-hen. Der Eigentümer darf auch nicht verpflichtet werden, sämtliche Mitbewohner des jeweiligen Mieters als Nachfolger zu akzeptieren, ohne auf die Person des Vertragspartners noch in irgendeiner Weise Einfluß nehmen zu können (vgl. BVerfGE 79, 292 [304] unter Hinweis auf BVerfGE 52, 1 [36 f.].
Andererseits ist jedoch zu beachten, daß der Eigentümer vermieteten Wohnraums in verstärktem Maße verpflichtet ist, auf die Belange derjenigen Mitbürger Rücksicht zu nehmen, die aus eigener finanzieller Kraft kei-nen Wohnraum für sich schaffen können und deshalb auf die Nutzung fremden Eigentums angewiesen sind (vgl. BVerfGE 37, 132 [140]; 38, 348 [370]). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es nicht nur, die Eigentümerbefugnisse in dem Mietverhältnis zu beschränken, welches der Vermieter selbst vertraglich begründet hat. Er gibt vielmehr zugleich - in den nachfolgend zu erörternden Grenzen - eine verfassungsrechtlich zureichende Grundlage dafür ab, die freie Wahl des Vertragspartners teilweise einzuschränken.
b) Die Wohnung stellt den räumlichen Mittelpunkt des privaten Lebensbereichs dar. Aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) folgt die Befugnis des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu be-gründen und aufrechtzuerhalten. Wegen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums dürfte der Gesetzgeber berücksichtigen, daß der Lebensgefährte des Mieters als Mitbenutzer der Wohnung, jedenfalls bei lang andauerndem Mitgebrauch, seinen eigenen Lebensmittelpunkt in diesen Räumen gefunden hat; er dürfte deshalb auch für den Fall des Todes des schuld-rechtlich allein berechtigten Mieters einen Ausgleich schaffen. Fraglich könnte allerdings sein, ob es mit der Privatnützigkeit und grundsätzlichen Verfügungsbefugnis des Eigentümers zu vereinbaren wäre, jedem diese Nachfolgemöglichkeit einzuräumen, der nur kurze Zeit dort gewohnt hat. In jedem Falle müßte der Tatsache Rechnung getragen werden, daß in der Person des Dritten möglicherweise Gründe vorhanden sind, aufgrund de-rer dem Eigentümer die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
2. Bei Würdigung dieser widerstreitenden Interessen hätte der Gesetzgeber seine Regelungskompetenz (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht überschritten, wenn er in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens dem Le-benspartner eine Nachfolgemöglichkeit ausdrücklich eingeräumt hätte. Nach den mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts verband den Bekl. mit Frau S. eine achtzehnjähri-ge Partnerschaft. Jedenfalls eine solche Dauer würde den Gesetzgeber berechtigen, den Vermieter durch Einschränkung der Kontrahierungsfreiheit zur Rücksichtnahme auf den Überlebenden zu verpflichten. Gesichtspunkten der Zumutbarkeit für den Vermieter könnte dabei im Rahmen des § 569 a Abs. 5 BGB Rechnung getragen werden.
D. Mit diesem Beschluß ist über die zivilrechtlich "richtige" Auslegung des § 569 a Abs. 2 BGB nicht entschieden. Diese wird in dem dafür vorgesehe-nen Verfahren gemäß Art. III Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. März 1967 (BGBl. I S. 1248) zu klären sein, das seit der Änderung durch das Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) auch für die Rechtsfragen gilt, welche den Bestand eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum betreffen. Seine Einführung diente un-ter anderem dem Ziel, als Ersatz der in anderen Verfahrensarten jedenfalls grundsätzlich eröffneten dritten Gerichtsinstanz Fragen des Mietrechts ohne unangemessene Verzögerung und zugleich ohne das Prozeßkostenrisiko klären zu lassen, welches der unterlegenen Partei im Falle einer dritten Instanz droht (vgl. Voelskow, DB 1968, S. 160 [162]; Landfermann, WuM 1981, S. 217 [223]. Mit der Einführung der Pflicht zur Einholung eines Rechtsentscheids verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, die Rechtsprechung zu dem für weite Bevölkerungskreise wichtigen Gebiet des Wohnraummietrechts zu vereinheitlichen und eine aus rechtsstaatlicher Sicht, insbesondere Gründen der Gleichheit vor dem Gesetz und der Rechtssicherheit, außerordentlich bedenkliche Rechtsunsicherheit zu verhindern (vgl. BTDrucks. 8/3357, S. 3). Es stellt daher eine nicht zu rechtfertigende Verkehrung des Gesetzeszweckes dar, wenn dieses beiden Mietvertrags-parteien dienende Verfahren ausgespart wird und das Landgericht - mit der Folge einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts - mietrechtliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung selbst entscheidet.
Diese Gesichtspunkte können der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gerügt hat (vgl. BVerfGE 76, 93 [96 f.]).