Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 ; WEG § 10
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Abgeschlossenheitsbescheinigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Auffassung, auch bei Altbauten dürfe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nur erteilt werden, wenn die heutigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abgeschlossenheit einer Wohnung erfüllt seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gründe
Wortlaut des Gerichts
1. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Bekl. des Ausgangsverfahrens bis zum Frühjahr 1989 Abgeschlossenheitsbescheinigungen stets erteilt habe, ohne einen Nachweis für die Ein-haltung der heutigen Schallschutznormen zu verlangen, ist wegen Nichterschöpfung des Rechtswegs unzulässig.
Das Gebot der Rechtswegerschöpfung in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ver-langt, daß ein Beschwerdeführer den Rechtsweg zu den Fachgerichten nicht nur überhaupt durchmißt, sondern mit allen denjenigen Rügen er-schöpft, welche er sodann - soweit sie fruchtlos geblieben sind - zur Über prüfung durch das Bundesverfassungsgericht zu stellen gedenkt (vgl. den Kammerbeschluß vom 2. Mai 1986, NVwZ 1986, S. 631). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdeführerin, soweit sie die Verfassungsbeschwerde auf die bisherige Verwaltungspraxis der Bekl. stützt, nicht gerecht ge worden. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Beschwerdeführe-rin die behauptete Verwaltungspraxis gegenüber den Verwaltungsgerichten geltend gemacht hat, um ihnen Gelegenheit zu geben, das Klagebegehren auch unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen.
2. Im übrigen sind die Rügen der Beschwerdeführerin zulässig, haben aber in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Auffassung, auch bei Altbauten dürfe eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nur erteilt wer-den, wenn die heutigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Abgeschlossenheit einer Wohnung erfüllt seien, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG haben sich die Gerichte innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogen sind. Danach müssen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung gleichermaßen Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Sie müssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein und dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Aufgabe der Gerichte ist es ferner, die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung zu beachten und nachzuvollziehen (BVerfGE 68, 361 [372 f.]).
Die Heranziehung der heutigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften bei der Prüfung der Abgeschlossenheit einer Wohnung gewährleistet bei Alt-bauten ein störungsfreies Wohnen. Sie entspricht damit dem Zweck des Abgeschlossenheitsgebots, Streitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern, die aus der Nutzung der Wohnungen entstehen können, vorzubeugen (vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf des Wohnungseigentumsgesetzes, BRDrucks. 75/51, S. 10 f.), und sichert gleichzeitig die Funktionsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (§§ 10 ff. WEG). Weder die eigentumsrechtliche Bestandsgarantie noch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbieten es, gewandelte Auffassungen über gesunde Wohnverhältnisse, die sich in Änderungen der Bauordnungen der Länder niederschlagen, bei der Neubegründung von Wohnungseigentum zu be rücksichtigen und insoweit auch bei Altbauten die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung davon abhängig zu machen, daß die Wohnungen den heutigen Anforderungen des Bauordnungsrechts an die Ab-geschlossenheit einer Wohnung genügen. Die Rechtsstellung der Eigentümer von Altbauten wird dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt; denn auch ohne Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung können solche Altbauten aufgrund der bestehenden Eigentumsform weiter im bisherigen Umfang genutzt und verwertet werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.