Verfassungsbeschwerde
GG Art 3 Abs.1, Art.143 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Willkürverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungshoheitliche Enteignung , besatzungsrechtliche Enteignung; Liste 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zum Restitutionsausschluß bei Enteignungen nach der Berliner Liste 1.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage eines Restitutionsausschlusses für Enteignungen im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin nach der sogenannten Berliner Liste 1.
I. 1. Die Beschwerdeführerinnen, zwei Aktiengesellschaften, begehrten in den Ausgangsverfahren die Rückübertragung von Vermögenswerten, die auf der Grundlage des vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) enteignet worden sind. Nach § 8 dieses Gesetzes konnte die Einziehung dem Betroffenen durch Veröffentlichung einer Liste bekanntgegeben werden. Dies ist mit der Bekanntmachung über nach dem Enteignungsgesetz vom 8. Februar 1949 eingezogene Vermögenswerte (Liste 1) vom 9. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 43) geschehen. Die Vermögenswerte, deren Rückgabe die Beschwerdeführerinnen begehren, waren in dieser Liste aufgeführt.
Die Klagen der Beschwerdeführerinnen auf Rückübertragung hatten keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Revisionen gegen die klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Beschwerdeführerinnen hätten gemäß § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) keinen Anspruch auf Rückübertragung der enteigneten Vermögenswerte. Die Verfassungsmäßigkeit des Restitutionsausschlusses für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen stehe aufgrund des Bodenreformurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) fest.
Die Enteignungen, deren Rückgängigmachung die Beschwerdeführerinnen erstrebten, beruhten auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Der besatzungshoheitliche Charakter sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem von den vier alliierten Siegermächten in den Jahren 1945 und 1946 gemeinsam beschlossenen Besatzungsrecht die Zuständigkeit für Enteignungen in Berlin ausschließlich bei der Alliierten Kommandantur gelegen habe. Nach dem mit § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG verfolgten Zweck, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr verantworteten Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, seien diese Enteignungen von jeder Bewertung als Unrecht und damit von der Restitution ausgenommen ohne Rücksicht darauf, ob sich das Unrechtsurteil (auch) mit einem Verstoß gegen das interalliierte Besatzungsrecht begründen lasse. Den von den Enteignungen in Berlin Betroffenen sei ebenso wie den Opfern der Enteignungen in der sowjetischen Besatzungszone nach bundesdeutschem Recht keine vermögenswerte, durchsetzbare Rechtsposition verblieben, die ihnen vom Vermögensgesetz genommen worden wäre.
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, daß die Enteignungen nach der Liste 1 durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht worden seien und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Die enteigneten Vermögenswerte seien aufgrund des auch in Berlin gültigen Befehls Nr. 124 der Sowjetischen Militär Administration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt worden. An diese Sach- und Rechtslage habe der Magistrat angeknüpft, in dem er beschlossen habe, von den aus dem Sequester freigegebenen Betrieben und Vermögen der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten die in der Liste 1 genannten Vermögenswerte zu enteignen. Dem könne nicht entgegengehalten werden, daß der Befehl Nr. 124 zum Zeitpunkt der Enteignungen bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 aufgehoben gewesen sei. Denn dieser Befehl habe sich nur auf die sowjetische Besatzungszone, nicht hingegen auf den sowjetischen Sektor von Berlin bezogen. Das erkläre sich aus dem Umstand, daß die Enteignungsaktionen in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone im April 1948 bereits stattgefunden hätten, während die in Berlin erst mit der politischen und administrativen Spaltung Ende 1948/Anfang 1949 möglich geworden seien.
Daß das Verwaltungsgericht eine ausdrückliche Zustimmung der sowjetischen Militärverwaltung zu den Enteignungen nicht festgestellt habe, sei ohne Bedeutung. Eine solche Zustimmung sei zur Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht erforderlich; die Übereinstimmung mit dem Willen der Besatzungsmacht könne auch aus anderen Indizien erschlossen werden. Das Verwaltungsgericht sei deshalb nicht gehindert gewesen, den Vermerk auf dem nicht abgesandten Brief des Oberbürgermeisters Ebert vom 9. Februar 1949 an den sowjetischen Stadtkommandanten, dem zufolge die Absendung des Briefes mit der Bitte um Zustimmung zu den Enteignungen wegen bereits erteilter Zustimmung der sowjetischen Zentralkommandantur unterblieben sei, als zusätzliches Indiz für den besatzungshoheitlichen Charakter der Enteignungen heranzuziehen.
2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar werde die Verfassungswidrigkeit des Restitutionsausschlusses für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mehr geltend gemacht. Doch habe das Bundesverwaltungsgericht in den angegriffenen Urteilen unberücksichtigt gelassen, daß § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG im Hinblick auf Besonderheiten, die sich aus dem früheren Viermächtestatus für Groß Berlin ergeben hätten, hier einengender verfassungskonformer Auslegung bedürfe.
Der Ausschlußgrund der "besatzungshoheitlichen Grundlage" sei eng auszulegen. Soweit er in den angegriffenen Urteilen aus dem SMAD-Befehl Nr. 124 hergeleitet werde, habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, daß dieser Befehl am 8. Februar 1949 durch den Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 bereits aufgehoben gewesen sei. Ein Berlin Vorbehalt sei dabei nicht gemacht worden. Davon habe die Sowjetunion abgesehen, weil sie auf der Grundlage des Viermächtestatus im Ostsektor Berlins selbständig keine Enteignungen habe durchführen dürfen. Die Hoheitsgewalt habe dort allein bei der Alliierten Kommandantur gelegen. Der Beschluß des Ostberliner Magistrats vom 8. Februar 1949 könne deshalb nicht als besatzungshoheitlich eingestuft werden. Davon sei auch die Sowjetunion selbst ausgegangen.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung einer besatzungshoheitlichen Enteignung auch auf den Vermerk auf dem Schreiben des Oberbürgermeisters Ebert an den sowjetischen Stadtkommandanten vom 9. Februar 1949 abgestellt habe, weil sich hieraus immerhin ergeben habe, daß man auf deutscher Seite vom vorliegenden Einverständnis der Besatzungsmacht ausgegangen sei, befinde sich das Gericht nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff "Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage". Die bloße - eventuell irrtümliche - Annahme deutscher Stellen, die sowjetische Besatzungsmacht habe der geplanten Enteignung zugestimmt, mache eine objektiv ohne Einverständnis der Besatzungsmacht vorgenommene Enteignung noch nicht zu einem Besatzungshoheitsakt.
Anders als in den vom Bundesverfassungsgericht im Bodenreformurteil entschiedenen Fällen hätten sie, die Beschwerdeführerinnen, im Hinblick auf die besondere Situation Berlins sowohl nach deutschem Recht als auch nach dem einschlägigen Völker- und Besatzungsrecht einen vermögenswerten Anspruch und eine durchsetzbare Rechtsposition gehabt, die eine verfassungskonforme Auslegung des Restitutionsausschlusses dahin gebiete, daß die Anwendung des Vermögensgesetzes auf Enteignungen der vorliegenden Art nicht ausgeschlossen sei. Die Enteignungen seien mit der Vorläufigen Verfassung von Berlin vom 10. August 1946 unvereinbar und damit nichtig gewesen. Die danach gegebene Anspruchsposition sei durch Art. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 verfassungsrechtlich abgesichert gewesen. Auch nach der Rechtslage, die in den westlichen Besatzungszonen und später in der Bundesrepublik gegolten habe, habe eine durchsetzbare vermögenswerte Rechtsposition bestanden. Nach der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 sei Berlin einschließlich der früheren Ostberliner Bezirke ein Land der Bundesrepublik Deutschland gewesen. Auch nach dem Grundgesetz habe Groß-Berlin zu deren Ländern gehört. Sie hätten schließlich auch einen völkerrechtlichen Anspruch auf Rückgabe der enteigneten Vermögenswerte gehabt. Kriegsverbrecher und aktive Nazis hätten nur nach den Bestimmungen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 und der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrats enteignet werden können. Die dagegen verstoßenden Listenenteignungen seien also besatzungs- und damit völkerrechtswidrig. Ihr daraus folgender Anspruch sei auch durchsetzbar gewesen. Wäre es nicht aufgrund des Zusammenbruchs der Sowjetunion zu dem schnellen Beitritt und damit zum Einigungsvertrag gekommen, und hätte sich die Deutsche Demokratische Republik statt dessen unter Aufrechterhaltung der Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Besatzungsmächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes zunächst nur in einen Staat mit demokratischer, rechtsstaatlicher Ordnung gewandelt, könne es nicht zweifelhaft sein, daß sie die Nichtigkeit der völker- und besatzungsrechtswidrigen Enteignungen hätte anerkennen müssen.
3. Zu der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1249/94 haben namens der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz und die Beigeladene des Ausgangsverfahrens Stellung genommen.
a) Das Bundesministerium hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG sei verfassungsgemäß, und zwar auch insoweit, als er die im ehemaligen sowjetischen Sektor von Berlin vorgenommenen Enteignungen erfasse. Den dort auf der Grundlage des Gesetzes vom 8. Februar 1949 in Verbindung mit der dazu beschlossenen Liste 1 Enteigneten seien nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen zum Zeitpunkt der Enteignung durchsetzbare Rechtspositionen, in die der Gesetzgeber hätte eingreifen können, nicht verblieben. Auch Auslegung und Anwendung des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG durch das Bundesverwaltungsgericht begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Weil eine Eigentumsposition nicht mehr bestehe, komme als Prüfungsmaßstab allenfalls Art. 3 Abs. 1 GG - Gleichbehandlung mit den nach 1949 enteigneten Restitutionsberechtigten - in Betracht. Eine Grundrechtsverletzung sei insoweit jedoch nicht ersichtlich.
b) Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens macht geltend, daß die Rückgabe eines der streitbefangenen Vermögenswerte nach § 5 Abs. 1 Buchstabe d VermG ausgeschlossen sei.
II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. 1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. a) Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist nicht nur geklärt, daß der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen und die seiner Durchführung dienende Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerfGE 84, 90; 94, 12), was die Beschwerdeführerinnen jetzt auch nicht mehr in Zweifel ziehen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich vielmehr auch, wie der Begriff der Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift verfassungsrechtlich bedenkenfrei verstanden werden kann. Danach können als Enteignungsmaßnahmen auf besatzungshoheitlicher Grundlage solche Maßnahmen angesehen werden, die durch Akte der sowjetischen Besatzungsmacht gezielt ermöglicht wurden und maßgeblich auf deren Entscheidung beruhten. Eine solche Einschätzung kommt auch dann in Betracht, wenn die einschlägigen Rechtsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder nach rechtsstaatlichen Maßstäben willkürlich angewendet wurden. Entscheidend ist jeweils der Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht, der voraussetzt, daß die betreffenden Maßnahmen von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generell oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden (vgl. BVerfGE 84, 90 [113 ff.]; 94, 12 [31 f.]). Die Verfassungsbeschwerden zeigen keinen zusätzlichen Klärungsbedarf auf. b) Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung besteht - im Hinblick auf die Eigentumsgarantie ebenso wie unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes - keine Notwendigkeit, die Regelungen über den Restitutionsausschluß verfassungskonform so auszulegen, daß Restitutionsansprüche, wie sie die Beschwerdeführerinnen geltend machen, vom Geltungsbereich des Vermögensgesetzes erfaßt werden. Die Beschwerdeführerinnen sehen das wegen besatzungs- und völkerrechtlicher Besonderheiten, die sie für den Ostsektor Berlins annehmen, anders und leiten aus diesen Besonderheiten ab, daß ihnen vor der Wiedervereinigung noch Rechtspositionen zugestanden hätten, die auch durchsetzbar gewesen seien und nicht ausgeschlossen werden dürften. Dem kann indessen nicht gefolgt werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind den Eigentümern für die Vermögenswerte, die ihnen auf der Grundlage des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 entzogen worden sind, unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit der Enteignungen mit Besatzungs- und Völkerrecht (vgl. dazu auch BVerfGE 94, 12 [46 f.]) keine realisierbaren Rechtspositionen verblieben. Die Beschwerdeführerinnen zeigen nicht auf, wie der von ihnen behauptete "Rechtsanspruch auf Anerkennung ihrer Eigentumsrechte" vor der Wiedervereinigung tatsächlich hätte verwirklicht werden können. Die Annahme hypothetischer Geschehensabläufe mit einer Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik hin zu einer demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung anstelle ihres durch vertragliche Absprachen ermöglichten Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland
igentumsrechte" vor der Wiedervereinigung tatsächlich hätte verwirklicht werden können. Die Annahme hypothetischer Geschehensabläufe mit einer Entwicklung der Deutschen Demokratischen Republik hin zu einer demokratischen und rechtsstaatlichen Ordnung anstelle ihres durch vertragliche Absprachen ermöglichten Beitritts zur Bundesrepublik Deutschland kann das Vorhandensein real existierender und durchsetzbarer Rechtspositionen nicht ersetzen.
2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Rechte angezeigt.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht angenommen hat, die Enteignungen, deren Rückgängigmachung die Beschwerdeführerinnen erstreben, beruhten auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Auffassung, der besatzungshoheitliche Charakter der im Frühjahr 1949 - nach dem Auszug des sowjetischen Vertreters aus der Alliierten Kommandantur und der politischen und administrativen Spaltung Berlins - im sowjetischen Sektor von Berlin durchgeführten Enteignungen sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil nach dem von den vier alliierten Siegermächten in den Jahren 1945 und 1946 gemeinsam beschlossenen Besatzungsrecht die Zuständigkeit für Enteignungen in Berlin ausschließlich bei der Alliierten Kommandantur gelegen habe, beruht nicht auf sachfremden Erwägungen. Es ist nachvollziehbar und deshalb nicht willkürlich (vgl. BVerfGE 89, 1 [13 f.]), wenn das Bundesverwaltungsgericht feststellt, im Hinblick auf den Zweck des Restitutionsausschlusses, die Sowjetunion hinsichtlich der von ihr zu verantwortenden Enteignungen von dem die Restitution begleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, seien die für den sowjetischen Sektor von Berlin einseitig verfügten, möglicherweise gegen interalliiertes Besatzungsrecht verstoßenden Enteignungen vom Regelungsbereich des § 1 Abs. 8 Buchstabe a VermG nicht ausgenommen. Dies gilt um so mehr, als auch die Erläuterungen der Bundesregierung zum Vermögensgesetz davon ausgehen, daß zu den Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage auch Maßnahmen gehören, die "auf Rechts- bzw. Hoheitsakten ... kommunaler Stellen des sowjetischen Sektors von Berlin beruhen" (BTDrucks 11/7831, S. 3; vgl. auch BVerfGE 84, 90 [96]).
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot kann auch nicht darin gesehen werden, daß das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts gebilligt hat, die vom Magistrat von Groß-Berlin nach Maßgabe 1 zu dem Gesetz vom 8. Februar 1949 vorgenommenen Enteignungen seien der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen. Daß der in diesem Gesetz als Anknüpfungspunkt mehrfach in Bezug genommene Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945, auf dessen Grundlage nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die hier enteigneten Vermögenswerte zunächst beschlagnahmt worden waren, vom Bundesverwaltungsgericht wie vom Verwaltungsgericht als Indiz für den notwendigen Zurechnungszusammenhang zur Besatzungsmacht angesehen wurde, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 84, 90 [113]; 94, 12 [31 f.]). Die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, daß dieser Befehl zum Zeitpunkt der Enteignung im sowjetischen Sektor von Berlin nicht durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 aufgehoben worden war, ist mit dem Wortlaut dieses Befehls - "Beendigung der Sequesterverfahren in der sowjetischen Besatzungszone" ohne Erwähnung des sowjetischen Sektors in Berlin - und den tatsächlichen Geschehensabläufen - Durchführung des Befehls Nr. 124 im sowjetischen Sektor erst nach dem Erlaß des Befehls Nr. 64 - in sachlich einleuchtender Weise verständlich begründet worden. Anhaltspunkte für eine sachfremde Entscheidung sind deshalb auch insoweit nicht erkennbar.
Das gleiche gilt schließlich für die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Vermerk auf dem nicht abgesandten Brief des Oberbürgermeisters Ebert an den sowjetischen Stadtkommandanten vom 9. Februar 1949 könne als zusätzliches Indiz für die Übereinstimmung der Listenenteignungen mit dem Willen der Besatzungsmacht und damit für den besatzungshoheitlichen Charakter dieser Enteignungen herangezogen werden. Daß diese Rechtsauffassung mit Bundesrecht nicht im Widerspruch steht, hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine Weise begründet, die zumindest vertretbar erscheint und die Annahme willkürlicher Rechtsfindung ausschließt.