veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 1264/8726.04.1988GE 1988, 769

GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 652 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Schutz der Ehe; Maklerprovision; Maklerlohn

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der mit dem Vertragsgegner des Auftraggebers verheiratete Makler wird unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG benachteiligt, wenn ihm der Vergütungsanspruch auf Grund seiner Ehe abgesprochen wird, obwohl der Auftraggeber deren Bestehen kennt (im Anschluß an BVerfGE 76, 126).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Beschwerdeführerin vermittelte den Kl. des Ausgangsverfahrens den Abschluß eines Mietvertrages über eine Wohnung; Vermieter war der Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Kl. forderten die von ihnen gezahlte Maklerprovision zurück. Während sie vor dem Amtsgericht unterlagen, hatten sie mit ihrer Berufung Erfolg. Das Landgericht führt in dem mit der Verfassungsbeschwerde an gegriffenen Urteil aus: Die Kl. hätten gegen die Beschwerdeführerin einen Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der Gebühr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1987, S. 1008) habe der Makler gegen seinen Auftraggeber dann keinen Provisionsanspruch, wenn er das beabsichtigte Geschäft mit seinem Ehegatten als Vertragspartner des Auftraggebers zustande bringe. In einem solchen Fall lägen die Gesamtumstände in dem Dreiecksverhältnis Auftraggeber - Makler - Vertragsgegner regelmäßig so, daß die vom Makler zu erbringende Leistung nicht als wesensgemäße, dem anerkannten Leitbild entsprechende Vermittlung angesehen und eine Vergütung dafür nicht erwartet werden könne. Maßgeblich sei das Gewicht des institutionalisierten Interessenkonfliktes, in dem der Makler zwischen den wirtschaftlichen Interessen seines Ehegatten und denen seines Auftraggebers stehe. Eine Ausnahme sei nur dann anzuerkennen, wenn der Makler den Interessenkonflikt oder dessen Möglichkeit offenlege und der Kunde sich dennoch zur Zahlung eines Maklerhonorars verpflichte. Die Beschwerdeführerin verkenne, daß die bloße Kenntnis des Auftraggebers von der Ehe zwischen Makler und Vertragsgegner bei der Un-terzeichnung der Provisionsbestätigung noch keine Offenlegung des Interessenkonfliktes durch den Makler bedeute.

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe den Ausschluß des Provisionsanspruches ausschließlich an die Tatsache des Bestehens der Ehe mit dem Vermieter der nachgewiesenen Wohnung geknüpft. Damit werde sie wegen ihrer Ehe benachteiligt.

3. Das Ministerium für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten Baden-Württemberg hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Landgericht bewerte die Ehe nicht als anspruchsausschließenden Tatbestand für die Maklerprovision. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen im Dreiecksverhältnis Makler - Ehegatte - Vertragspartner würdige es vielmehr in realitätsnaher Weise, daß sich eine nicht ge-störte Ehe zum Nachteil des Vertragspartners auswirke. Wenn es die bloße Kenntnis des Mieters von der Ehe zwischen Makler und Vermieter noch nicht als ausreichende Offenlegung des Interessenkonfliktes angesehen habe, so komme darin keine grund sätzliche Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG zum Ausdruck.

II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Landgericht versagt der Beschwerdeführerin in sachwidriger Anknüpfung an ihre Ehe mit dem Vermieter den Anspruch auf das Vermittlungsentgelt, ohne dem Umstand ausreichend Rechnung zu tragen, daß die Kl. das Provisionsversprechen in Kenntnis der Ehe abgegeben haben. Damit verletzt das Urteil die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG.

Diese Grundrechte verbieten es, Ehegatten im Vergleich zu nicht miteinander ver-heirateten Personen allein deshalb schlechter zu stellen, weil sie verheiratet sind (BVerfGE 69, 188 [205]; vgl. auch BVerfGE 76, 126 [128]). Zwar darf die Ehe zum An-knüpfungspunkt wirtschaftlich nachteiliger Rechtsfolgen genommen werden. Jedoch müssen sich für eine Differenzierung zu Lasten Verheirateter aus der Natur des ge-regelten Lebensverhältnisses einleuchtende Sachgründe ergeben (BVerfGE 28, 324 [347]). Solche können bereits aus der gesetzlichen Ausformung der Ehe folgen, die der Gesetzgeber in mehrfacher Hinsicht als Wirtschaftsgemeinschaft ausgestaltet hat. Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, dessen Beendigung auf andere Weise als durch den Tod zum Ausgleich des Zugewinns führt (§ 1372 BGB). Wird die Ehe geschieden, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen (§ 1587 BGB). Besonders deutlich tritt die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Eheleuten aber dadurch zutage, daß sie einander verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ih-rem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB). Selbst nach Trennung oder Scheidung sind sie durch gegenseitige Unterhaltspflichten wirt-schaftlich weiterhin miteinander verbunden (§§ 1361, 1569 BGB). Verfassungsrechtlich ist es deshalb grundsätzlich unbedenklich, wenn aus dem Bestehen der nicht ge-störten Ehe der Schluß auf enge wirtschaftliche Bindungen gezogen wird, die den als Makler tätigen Ehepartner im Regelfall hindern, gegenläufige Interessen des Auftraggebers zu wahren (vgl. BGH NJW 1987, 1008 [1009]).

Ausnahmslos kann das Bestehen einer Ehe den Provisionsanspruch jedoch nicht ausschließen. Ebenso wie auch rein wirtschaftliche Verflechtungen ohne eheliche Bindungen zwischen dem Makler und dem Vertragspartner den Anspruch wegen In-teressenkonfliktes ausschließen (BGH NJW 1985, 2473), ist es umgekehrt denkbar, daß trotz bestehender Ehe ein provisionsschädlicher Interessenwiderstreit nicht be-steht. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Ehewirklichkeit entscheidend vom gesetz-lichen Leitbild abweicht oder wenn das Bestehen der Ehe und damit die Interessenkollision offengelegt werden (BGH WM 1976, 1158; NJW 1987, 1008 [1009]). Verfas-sungsrechtlich zu beanstanden ist es, wenn trotz solcher Umstände allein auf die Ehe abgestellt und der Provisionsanspruch versagt wird. Dadurch wird der verheiratete Makler unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG ge-genüber dem Makler benachteiligt, der nicht mit dem Vertragsgegner verheiratet ist.

Das sieht auch das Landgericht, wenn es in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1987, 1008 [1009]) ausführt, daß bei Offenlegung des In-teressenkonfliktes oder dessen Möglichkeit der Vergütungsanspruch erhalten bleibt. Gleichwohl versagt es der Beschwerdeführerin die Provision, weil die Kenntnis der Kl. von dem Bestehen der Ehe mit dem Vermieter keine Offenlegung des Konflikts sei. Diese Erwägung ist sachwidrig. Der Interessenkonflikt wird aus dem Bestehen der Ehe abgeleitet. Ob er wegen der Ehe tatsächlich besteht, wird nicht geprüft, die gene-ralisierende Betrachtung wird als ausreichend angesehen (institutionalisierter Interessenkonflikt). Schutzwürdig ist jedoch nur der, der von der Interessenkollision nichts weiß. Dann kann er sich nämlich nicht entscheiden, ob er ihr Bedeutung beimessen will oder nicht. Kennt er sie aber und entschließt er sich dennoch, den Makler zu be-auftragen, so zeigt er deutlich, daß er auf den zu seinen Gunsten bestehenden Schutz keinen Wert legt. So lag es im Ausgangsfall: Die Kl. wußten, daß die Beschwerdeführerin und der Vermieter verheiratet waren. Was die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage noch zusätzlich hätte offenbaren sollen, sagt das Landgericht nicht. Ein nochmaliger Hinweis auf das Bestehen der Ehe hätte den Kl. keine weitere Kenntnis von solchen Tatsachen verschafft, aus denen die Interessenkollision abgeleitet wird. Mit dem Wissen um die Ehe ist die Möglichkeit wirtschaftlicher Verflechtung und die deutliche Gefährdung der dem Makler vom Auftraggeber übertragenen Interessenwahrung offengelegt. Durch wen das geschehen ist, ist gleichgültig. Es wäre eine mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Forderung, der Makler müsse deshalb, weil er Ehepartner des Dritten sei, zusätzliche Bedingungen erfüllen, um dem Auftraggeber Kenntnis vom Interessenkonflikt zu verschaffen.