Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 ; BGB § 558 Abs. 3 ; MHG § 2 Abs.1 Nr. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Gesetzesauslegung; Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Auslegung des § 2 MHG, wonach die höhere Kappungsgrenze von 30 % gilt, wenn der Mietzins von vor drei Jahren (und nicht der zuletzt geschuldete) 8 DM pro Quadratmeter nicht übersteigt. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerdeführer sind im Ausgangsverfahren auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen verklagt worden. Die Parteien stritten darüber, ob im konkreten Fall die sogenannte Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 MHG in Höhe von 30 vom Hundert (Satz 1 der Vorschrift) oder in Höhe von 20 vom Hundert anzuwenden sei (Satz 2 der Vorschrift, eingefügt durch das Vierte Mietrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1993, BGBl. I S. 1257); entscheidend hierfür war, wie der Begriff "Mietzins, des-sen Erhöhung verlangt wird," (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe b MHG) zu verstehen ist. In dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht die höhe-re Kappungsgrenze angewandt und die Auffassung vertreten, daß mit der fraglichen Formulierung nicht der zuletzt geschuldete (aktuelle) Mietzins, sondern der Mietzins gemeint sei, der drei Jahre vor dem Wirksamkeitszeitpunkt des Erhöhungsverlangens gegolten habe; zur Begründung hat es auf LG Hamburg, NJW 1995, S. 1295 f. Bezug genommen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Landgericht habe contra legem, nämlich gegen den ihrer Ansicht nach eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 MHG entschieden.
II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).
Das angegriffene Urteil (mit der in Bezug genommenen Begründung der Parallelentscheidung in NJW 1995, S. 1295 f.) bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Landgericht die Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung überschritten und damit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt hätte. Das Landgericht hat sich bei der Auslegung des Begriffs "Mietzins, dessen Erhöhung verlangt wird," in § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 MHG an Wortlaut und Systematik der Vorschrift sowie an den Gesetzgebungsmaterialien orientiert und sich damit einer herkömmlichen Methode der Gesetzesauslegung bedient. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 11, 126 [130]; 82, 6 [11]). Ob die vom Landgericht vertretene Auffassung die "allein richtige" oder überzeugendste ist (vgl. hierzu die Kritik von Börstinghaus, WuM 1995, S. 242 ff.), hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen, da es sich um die Anwendung und Auslegung des einfachen Gesetzesrechts handelt (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Es ist auch nichts dafür erkennbar, daß durch die vom Landgericht vertretene Auslegung ein mit dem gesetzgeberischen Anliegen oder mit der Verfassung nicht zu vereinbarendes Ergebnis zu Lasten der Beschwerdeführer gewonnen worden wäre. Zwar mag die von den Beschwerdeführern vertretene gegenteilige Auffassung zu einer noch stärkeren Abschwächung (Verlangsamung) von Mietpreissteigerungen führen und somit dem vom Gesetzgeber mit der Einführung der "herabgesetzten" Kappungsgrenze verfolgten Anliegen (vgl. BT-Drs. 12/3254, S. 7 f.) noch mehr entsprechen; verfehlt werden die Intentionen des Normgebers indessen nicht. Auch im übrigen ist nicht ersichtlich, daß durch die Auslegung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 MHG, wie sie das Landgericht vorgenommen hat, grundrechtlich geschützte Belange der Beschwerdeführer einseitig und unangemessen zugunsten ihrer Vermieterin hintangesetzt würden. Ob eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG in Betracht kommt, weil das Landgericht keinen Rechtsentscheid nach § 541 ZPO eingeholt hat, war mangels entsprechender Rüge der Beschwerdeführer nicht zu prüfen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach § 2 MHG kann die Miete nicht um mehr als 30 % erhöht werden; beträgt die Nettokaltmiete schon mehr als 8 DM/m2, gilt der verringerte Satz von 20 %. Streitig ist, welche Miete dafür maßgeblich ist: die vor drei Jahren geschuldete Miete oder die jetzige.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Hamburg hatte sich auf den Standpunkt gestellt, wonach stets die Kappungsgrenze von 30 % gilt, wenn vor drei Jahren die 8 DM/m2 nicht überschritten wurden. So entschied auch eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg; die Verfassungsbeschwerde dagegen nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 11. Juli 1995 nicht zur Entscheidung an. Die Auslegung einfachen Rechts sei vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen. Grundrechte seien jedenfalls nicht verletzt. Daß das Landgericht keinen Rechtsentscheid eingeholt hatte, war vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und deshalb auch vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen. Anders als im normalen Prozeß ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung einer Verfassungsbeschwerde nur der behauptete Grundrechtsverstoß.