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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 1287/9412.12.1994GE 1995, 361

GG Art. 101 ; BGB § 390 Satz 2, § 548 Abs. 1 ; § 558 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Grundsatz des gesetzlichen Richters; Bindung an Rechtsentscheid; Vermieteraufrechnung; Kautionsrückzahlungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist ein Verstoß gegen Art. 101 GG, wenn ein Gericht einen entgegenstehenden Rechtsentscheid nicht beachtet (hier: Aufrechnung des Vermieters gegen den Anspruch auf Kautionsrückzahlung mit verjährten Ersatzforderungen). (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der Beschwerdeführer hatte der Bekl. ein Haus vermietet. Diese hatte eine Kaution geleistet, die auf einem Sparkonto verzinslich angelegt worden war. Das Sparbuch hat der Beschwerdeführer in Händen. Er hat nach Beendigung des Mietverhältnisses mit Schadensersatzforderungen wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen gegenüber dem Kautionsguthaben der Bekl. aufgerechnet und von dieser Freigabe des Sparbuches verlangt, nachdem sie der Bank die Auszahlung des Sparguthabens an den Beschwerdeführer untersagt hatte. Das Amtsgericht hat dessen Klage abgewiesen, weil er keinen Schadensersatzanspruch habe, mit dem er aufrechnen könne.

2. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen: Es könne dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer Gegenansprüche gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch der Bekl. zustünden.

Das Mietverhältnis sei spätestens am 15. Oktober 1991 beendet gewesen. Mit Schreiben vom 21. August 1992 habe der Beschwerdeführer das Kautionsguthaben abgerechnet. Der Rückzahlungsanspruch der Mieterin sei nach Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist für den Vermieter fällig geworden. Dem Vermieter solle während dieser Zeit Gelegenheit gegeben werden, sich durch Abrechnung mit Ansprüchen aus dem beendeten Mietverhältnis oder nach Aufrechnung mit entsprechenden Forderungen gegen den Mieter aus der Mietkaution zu befriedigen. Zur Entscheidung darüber, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wolle, sei dem Vermieter eine angemessene kurze Frist einzuräumen. Diese Überlegungsfrist sei spätestens mit Ablauf des 15. April 1992 abgelaufen. Eine 6-Monatsfrist entspreche der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB. Dieser Zeitraum sei jedenfalls im Regelfall als längste angemessene Frist anzusehen, nach deren Ablauf dem Anspruch auf Rückzahlung der Kaution ein Zurückbehaltungsrecht oder eine nachfolgende Aufrechnung nicht mehr entgegengesetzt werden könnten. Insoweit sei dem Urteil des Oberlandesgerichts Celle (NJW 1985, 1715 f.) zu folgen.

Bis zum 15. April 1992 habe der Beschwerdeführer eine Aufrechnung nicht erklärt. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn der Kautionsnehmer, der weder innerhalb angemessener Frist über das Kautionsguthaben abgerechnet noch sich nach Aufrechnung mit fälligen Forderungen aus der Sicherheit befriedigt habe, sich gleichwohl durch Verweigerung der Auszahlung einer - verbleibenden - Sicherheit aus der Kautionsleistung eine etwaige Aufrechnungsmöglichkeit mit verjährten Forderungen (§ 390 Satz 2 BGB) erhalten wolle.

II. 1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, weil das Landgericht keinen Rechtsentscheid eingeholt habe. Es sei nämlich von dem Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1987 (NJW 1987, S. 2372 = RES, § 550 BGB Nr. 1) abgewichen. Auf diesen habe er bereits in erster Instanz ausdrücklich hingewiesen, nachdem sich die Bekl. auf Verjährung seiner Ersatzansprüche berufen habe. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Rechtsentscheid die entgegenstehende Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ausdrücklich abgelehnt. Deshalb sei die unterlassene Vorlage unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.

Zugleich habe das Landgericht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; sein Urteil sei objektiv willkürlich und stelle eine Überraschungsentscheidung dar.

2. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält es für fraglich, ob sich das Landgericht bewußt über den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofes hinweggesetzt hat. Denn der Beschwerdeführer sei auf diesen in der Berufungsinstanz nicht wieder zurückgekommen. Das Landgericht habe sich in seinem Urteil zudem auf die Kommentarstelle bei Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., III Rdn. 255, bezogen, während der Hinweis auf den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs in diesem Kommentar Rdnr. 254 zu finden sei. Das lege die Vermutung nahe, daß das Landgericht die Belegstelle übersehen habe.

Bedenken könnten gegen das Urteil des Landgerichts unter dem Blickwinkel des Art. 103 Abs. 1 GG bestehen. Die Bekl. habe sich in der Berufungsinstanz nicht mehr auf Verjährung berufen. Der Beschwerdeführer habe deshalb nicht ohne weiteres damit rechnen müssen, daß seine Klage deshalb scheitern würde, weil er das Kautionsguthaben nicht innerhalb der Verjährungsfrist des § 558 BGB abgerechnet habe. Hätte das Landgericht ihn hierauf hingewiesen, hätte er nochmals Gelegenheit gehabt, auf den Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs hinzuweisen.

III. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet, soweit eine Verletzung dieses Rechts gerügt ist. Die für diese Beurteilung maßgebliche verfassungsrechtliche Frage hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

1. Das Landgericht war zur Vorlage an das im Rechtszug übergeordnete Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 541 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet. Danach hat das Landgericht, will es als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, vorab die Entscheidung des übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen. Diese Voraussetzungen lagen im Ausgangsverfahren vor.

Denn nach dem vom Beschwerdeführer genannten Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs ist der Vermieter von Wohnraum nicht schon deshalb gehindert, mit gemäß § 558 BGB verjährten Schadensersatzforderungen wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, weil er die vom Mieter gestellte Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrages abgerechnet hat. Das Landgericht hat hingegen unter Berufung auf das genannte Urteil des Oberlandesgerichts Celle dem Beschwerdeführer die Aufrechnung deshalb versagt, weil er innerhalb nicht rechtsverjährter Zeit (§ 558 BGB) die Aufrechnung nicht erklärt habe. Der Bundesgerichtshof ist diesem Urteil weder im Ergebnis noch im entscheidenden Teil der Begründung gefolgt. Der Zweck der Kautionsgewährung erfordere es nicht, die Versäumung der Abrechnungsfrist mit der Versagung der weiteren Zurückhaltung der Kaution und der Annahme einer Verwirkung der Aufrechnungsbefugnis mit Vermieteransprüchen zu sanktionieren. Grundsätzlich könne der Vermieter mit einer verjährten Forderung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen, insbesondere mit einer solchen, die der sechsmonatigen Verjährung nach § 558 BGB unterliege. Nach § 390 Satz 2 BGB sei die Aufrechnung mit einer verjährten Forderung statthaft. Das Gesetz enthalte eine Ausnahme für Vermieteransprüche nicht. Der Auffassung, aus der Vereinbarung über die Gestellung einer Kaution ergebe sich ein stillschweigender Ausschluß der Aufrechnungsmöglichkeit aus § 390 Satz 2 BGB, sei nicht zuzustimmen.

2. Mit der von ihm gegebenen Begründung hat das Landgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen. Es hat den seiner Auffassung entgegenstehenden Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs ersichtlich nicht beachtet, sondern sich die Begründung des Oberlandesgerichts Celle zu eigen gemacht, wie insbesondere seine teilweise wörtliche Übernahme der Urteilsgründe erkennen läßt. Zwar reicht nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus (vgl. BVerfGE 87, 282 [284], m. w. N.). Dieser liegt aber dann vor, wenn sich aus dem Verfahrensverlauf Anhaltspunkte dafür ergeben, daß sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Vorlage aufdrängen mußte, etwa weil eine der Parteien auf einen einschlägigen Rechtsentscheid hingewiesen hatte (vgl. BVerfGE 76, 93 [97]; 87, 282 [286]). So lag es im Ausgangsverfahren. Der Beschwerdeführer hatte bereits vor dem Amtsgericht den genannten Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs mit Fundstelle zitiert, nachdem sich die Bekl. auf Verjährung berufen hatte. Daß er auf diesen im Verlaufe des Berufungsverfahrens nicht nochmals abgehoben hatte, ändert nichts. Denn grundsätzlich ist keine Partei verpflichtet, sich zu Rechtsfragen zu äußern. Sie darf vielmehr davon ausgehen, daß das Berufungsgericht den gesamten Akteninhalt und damit den Hinweis auf einen einschlägigen Rechtsentscheid zur Kenntnis nimmt. Das gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer nur Veranlassung hatte, die Auffassung des Amtsgerichts zu bekämpfen, das ersichtlich nicht auf die unterbliebene Abrechnung in nicht rechtsverjährter Zeit abgestellt hatte.

Da die Verfassungsbeschwerde schon wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Erfolg hat, brauche nicht entschieden zu werden, ob zugleich Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 558 BGB verjährt ein Schadensersatzanspruch des Vermieters innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Mietsache. Streitig war früher die Frage, ob nach Ablauf dieser Frist eine Kaution, über die noch nicht abgerechnet worden war, in voller Höhe zurückzugeben ist.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch Rechtsentscheid des Bundesgerichtshofs ist seit einigen Jahren klargestellt, daß es entsprechend den allgemeinen Vorschriften auf die Aufrechnungslage ankommt, nicht aber auf die Aufrechnungserklärung. Der Vermieter kann also auch mit verjährten Ansprüchen noch gegen den Rückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen. Das Landgericht Augsburg hatte diese Entscheidung nicht gesehen oder nicht sehen wollen und sich allein auf eine frühere abweichende Entscheidung des OLG Celle berufen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Darin sah das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters. In seinem Beschluß vom 12. Dezember 1994 führt das Bundesverfassungsgericht aus, wenn das Landgericht anderer Meinung gewesen sei, hätte es die Frage dem Oberlandesgericht zum Erlaß eines neuen Rechtsentscheids vorlegen müssen.