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Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvR 1463/9226.02.1993GE 1994, 896; RiM 3, 2626

GG Art.103 Abs.1 ; BGB § 388

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Vermieteraufrechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne besonderen Hinweis eine schlüssig erklärte Aufrechnung des Vermieters aus formalen Gründen nicht berücksichtigt.

(Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des AG Karlsruhe-Durlach, durch das der Beschwerdeführer zur Zahlung von 800 DM verurteilt wurde.

I. Die Kl. des Ausgangsverfahrens hatten vom Beschwerdeführer eine Wohnung gemietet. Vereinbarungsgemäß erbrachten sie zu Beginn des Mietverhältnisses eine Mietsicherheit in Höhe von 1.500 DM. Das Mietverhältnis endete am 30. Juni 1989. Nach dem Auszug der Kl. stellte der Beschwerdeführer eine Reihe von Mängeln fest, die er mit Schreiben vom 8. August 1989 den Kl. mitteilte. Die Kl. schlugen daraufhin vor, der Beschwerdeführer solle einen Teilbetrag von 700 DM aus der geleisteten Sicherheit zur Behebung der Mängel verwenden und die restlichen 800 DM an sie auskehren. Dies lehnte der Beschwerdeführer ab.

Nachdem zwei Mahnungen erfolglos geblieben waren, erwirkte die Kl. zu 1) am 23. Juli 1991 einen Mahnbescheid über 800 DM. Der Beschwerdeführer erhob Widerspruch. In seiner Klageerwiderung vom 10. Januar 1992 rügte er die fehlende Aktivilegitimation der Kl. zu 1) und machte "bezüglich der Kaution Zurückbehaltung geltend". Er habe erhebliche Gegenforderungen aus dem Mietverhältnis; allein die erforderliche Instandsetzung des Teppichbodens koste mehr als 1.500 DM. Mit Schriftsatz vom 30. März 1992 trat der Kl. zu 2) dem Rechtsstreit bei; die Kl. bestritten nun die vom Beschwerdeführer behaupteten Gegenforderungen, rügten deren nicht ausreichende Bezifferung, bezweifelten ihre Aufrechenbarkeit und erhoben die Einrede der Verjährung. Mit - antragsgemäß nachgelassenem - Schriftsatz vom 5. Juni 1992 trug der Beschwerdeführer erneut und unter Beweisantritt vor, der Teppichboden habe nach dem Auszug der Kl. wegen nicht zu beseitigender Verunreinigungen erneuert werden müssen. Die Kosten hierfür beliefen sich auf 2.079,83 DM. Sodann heißt es im den Schriftsatz:

" Selbst wenn man Abzüge neu für alt im Hinblick auf das Alter des Teppichbodens mit etwa einem Drittel annimmt, ... so ergibt sich immer noch ein Betrag, der zusammen mit den restlichen Ansprüchen bei weitem die Kautionsforderung übersteigt. Die Klage ist demnach abzuweisen."

Außerdem bezifferte er nun die Kosten für die Beseitigung der weiteren im Schreiben vom 8. August 1989 aufgelisteten Mängel.

Durch Urteil vom 29. Mai 1992 - 3 C 18/92 -, dem Beschwerdeführer zugestellt am 23. Juli 1992, sprach das Amtsgericht den Kl. den geforderten Betrag von 800 DM zu. In den Gründen der Entscheidung ist ausgeführt: Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem unstreitigen Anspruch der Kl. auf Rückzahlung der Sicherheit sei spätestens seit dem Schriftsatz vom 5. Juni 1992 entfallen, mit dem der Beschwerdeführer seine Gegenforderungen beziffert habe. Für eine Aufrechnung fehle es an der erforderlichen Erklärung gemäß § 388 BGB. Der Schriftsatz vom 5. Juni 1992 enthalte lediglich eine Aufstellung angeblicher Gegenforderungen. Da der Beschwerdeführer bezüglich dieser Forderungen zunächst ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht habe, sei eine ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung durch den Beschwerdeführer erforderlich gewesen. Ein gerichtlicher Hinweis darauf sei entbehrlich gewesen, da bereits die Kl. in ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung in Zweifel gezogen hätten.

Eine gegen dieses Urteil vorsorglich erhobene Berufung verwarf das Landgericht Karlsruhe durch Beschluß vom 27. Oktober 1992 - 5 S 331/92 - als unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteigt.

II. Mit seiner am 24. August 1992 gegen das Urteil des Amtsgericht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Da nach seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1992 außer Zweifel gestanden habe, daß er zur Aufrechnung übergegangen sei, sei das Amtsgericht durch Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gewesen, ihn darauf hinzuweisen, daß es die Erklärungen in diesem Schriftsatz nicht als Aufrechnung werte. Bei Beachtung dieser Hinweispflicht würde er ausdrücklich die Aufrechnung erklärt haben; dann wäre eine Beweisaufnahme erforderlich geworden, die zu einem anderen Ausgang des Rechtsstreits hätte führen können. Gegen das Willkürverbot habe das Amtsgericht verstoßen, indem es nicht beachtet habe, daß dem Beschwerdeführer bis zur vollständigen Erledigung seiner Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe.

III. Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hält das angefochtene Urteil nach einfachem Recht für unzutreffend, weil der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 5. Juni 1992 durch schlüssiges Verhalten die Aufrechnung erklärt habe. Ob in diesem Fehler eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG zu sehen sei, sei aber zweifelhaft. Sachfremd seien die Erwägungen des Amtsgerichts nicht. Eine Sondersituation, in der das Gericht ausnahmsweise zu einem Hinweis verpflichtet gewesen sei, liege nicht vor.

Auch die Kl. des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.

IV. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, daß sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern (BVerfGE 1, 418 [429]; st. Rspr.). An einer solchen Gelegenheit fehlt es nicht erst dann, wenn ein Beteiligter gar nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 [182 f.], 19, 32 [36]). Eine dem verfassumgsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, worauf es für die Entscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1 [6]); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]). Es kommt jedoch im Ergebnis einer Verhinderung des Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf nicht zu rechnen braucht (siehe zu alledem BVerfGE 84, 188 [190]).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht die Anforderungen überspannt, die es ohne Erteilung eines Hinweises an das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aufrechnung stellen durfte. Die Erklärung der Aufrechnung nach § 388 BGB erfordert nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht die Wahl bestimmter Worte; es genügt die klare Erkennbarkeit des Aufrechnungswillens (so etwa RGZ 52, 303 [304 f.]; 59, 207 [211]; BGH, NJW 1958, 66; BFH, NVwZ 1984, 468 [469]; OLG Hamm, JurBüro 1979, 743 [745]; RGRK/Weber, 12. Aufl., 1976, § 388 Rz. 2; MüKo/v. Feldmann, 2. Aufl. 1985, § 388 Rz. 1; Erman/Westermann, BGB, 8., Aufl., 1989, Rz. 2; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl. 1990, § 388 Rz. 1). In der Leistungsverweigerung gegenüber einem gleichartigen Anspruch haben Rechtsprechung und Literatur stets die Bekundung eines solchen Aufrechnungswillens gesehen, weil allein dies den Interessen des Schuldners entspricht (RGZ 83, 138 [140]; 123, 6 [8]; BGHZ 37, 233 [244]; RGRK/Weber, a. a. O.; Erman/Westermann, a. a. O.; Soergel/Zeiss, a. a. O.). Im vorliegenden Fall sind weitere Umstände gegeben, die jeden Zweifel am Vorliegen einer Aufrechnungserklärung ausschließen. Das vom Beschwerdeführer angestrebte und im Schriftsatz vom 5. Juni 1992 noch einmal ausdrücklich formulierte Prozeßziel "Klageabweisung" wäre durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, die nach § 274 Abs. 1 BGB nur zu einer Verurteilung zur Erfüllung Zug um Zug führen konnte, nicht zu erreichen gewesen; hierzu konnte dem Beschwerdeführer nur die Aufrechnung verhelfen. Zudem konnte die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts dem Amtsgericht in der konkreten Prozeßsituation auch darum nicht sinnvoll erscheinen, weil die Voraussetzungen hierfür nach seiner Auffassung nicht mehr gegeben wren, der Beschwerdeführer also mit diesem Verteidigungsmittel nichts ausrichten konnte.

Danach konnte der Beschwerdeführer ohne Vernachlässigung der ihn treffenden prozessualen Sorgfaltspflichten davon ausgehen, das Amtsgericht werde sein Vorbringen im Schriftsatz vom 5. Juni 1992 als Aufrechnungserklärung werten. Wenn das AG demgegenüber - wie sich aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt - eine ausdrückliche Erklärung der Aufrechnung verlangte, so mußte es den Beschwerdeführer auf diese für ihn nicht vorhersehbare Auffassung hinweisen und ihm Gelegenheit zur Ergänzung seines Vorbringens geben. Daß die Kl. in ihrer Stellungnahme zur Klageerwiderung Zweifel an einem Aufrechnungsrecht des Beschwerdeführers geäußert haben, ändert entgegen der Auffassung des Amtsgerichts an der Notwendigkeit eines solchen Hinweises nichts; denn der Beschwerdeführer konnte hieraus keinen Aufschluß darüber gewinnen, wie das Amtsgericht seine Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Juni 1992 verstehen würde.

Die angefochtene Entscheidung beruht auf diesem Verstoß. Es steht außer Zweifel, daß der Beschwerdeführer auf einen entsprechenden Hinweis des Amtsgerichts hin ausdrücklich erklärt hätte, er rechne mit den erhobenen Gegenansprüchen auf. In diesem Fall wären, weil Zweifel an der Rechtzeitigkeit sowie der hinreichenden Substantiierung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht bestehen und die Verjährung der Ansprüche des Beschwerdeführers wegen § 390 Satz 2 BGB kein Aufrechnungshindernis darstellt, die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise zu erheben gewesen. Es ist möglich, daß das Amtsgericht danach zu einer abweichenden Entscheidung gelangt wäre.

Mit der Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts wird die - nicht selbständig angefochtene - Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers durch das Landgericht gegenstandslos.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a BVerfGG. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.