Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 ;VermG § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 3
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Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Rechtsschutzgarantie; Mauergrundstück; Investitionsvorrangverfahren
Leitsatz
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Die Auffassung, dem Alteigentümer eines Mauergrundstücks stehe im Investitionsvorrangverfahren keine wehrhafte Rechtsposition zu, ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem Alteigentümer eines Grundstücks, das für den Bau der Berliner Mauer enteignet wurde, im Investitionsvorrangverfahren eine wehrfähige Rechtsposition zusteht, wenn er geltend macht, die Enteignung sei wegen Verstoßes gegen Besatzungsrecht nichtig.
Die Beschwerdeführerin ist Rechtsnachfolgerin des früheren Eigentümers eines Grundstücks in Berlin-Treptow. Das Grundstück wurde im Jahre 1962 für den Bau der Berliner Mauer aufgrund des Verteidigungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) in Verbindung mit der Verordnung zur Übernahme dieses Gesetzes nach Ostberlin vom 26. Januar 1962 (VOBl. für Groß-Berlin S. 45) gegen Entschädigung enteignet. Die Beschwerdeführerin hat Klage erhoben, mit der sie die Feststellung der Nichtigkeit der Enteignung anstrebt; sie geht davon aus, daß sie einen Grundbuchberichtigungsanspruch hat. Außerdem hat sie vorsorglich einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks nach dem Vermögensgesetz geltend gemacht. Im Ausgangsverfahren hat sie sich gegen einen Investitionsvorrangbescheid gewandt, durch den festgestellt worden ist, daß der Verkauf des Grundstücks an ein Wohnbauunternehmen für einen besonderen Investitionszweck im Sinne des Investitionsvorranggesetzes erfolge und demgemäß die Verfügungsbeschränkungen des § 3 Abs. 3 bis 5 des Vermögensgesetzes nicht anzuwenden seien.
Mit dem angegriffenen Beschluß hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Investitionsvorrangbescheid anzuordnen, zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin werde durch den Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, weil die Voraussetzungen eines Rückübertragungsanspruchs nach dem Vermögensgesetz offensichtlich nicht erfüllt seien. Eine Sonderregelung für Mauergrundstücke sehe dieses Gesetz nicht vor. Auf die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der Enteignung komme es im Verfahren über den Investitionsvorrangbescheid nicht an.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 19 Abs. 4 GG. Sie macht insbesondere geltend, der Enteignungsbescheid aus dem Jahre 1962 sei nichtig gewesen, weil er wegen des Vier Mächte-Status von Berlin gegen höherrangiges Besatzungsrecht verstoßen habe.
II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen werden in der Verfassungsbeschwerde nicht aufgeworfen; ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte angezeigt.
1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nichtigkeit der Enteignung wegen Verstoßes gegen Besatzungsrecht verleihe ihr nicht eine Rechtsposition nach dem Vermögensgesetz, die im Investitionsvorrangverfahren zu beachten sei, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat dies damit begründet, daß die Wirkung des Investitionsvorrangbescheids "nur wegen des Verfügungsverbotes des § 3 Abs. 3 VermG" eintrete. Damit hat es erkennbar ausdrücken wollen, daß der Investitionsvorrangbescheid nur dazu diene, dieses Verfügungsverbot zu überwinden, in dem Verfahren aber nicht über sonstige Hindernisse für eine Verfügung über das Grundstück zu entscheiden sei. Diese Auffassung liegt - unabhängig davon, ob auch eine andere Ansicht vertretbar gewesen wäre - im Bereich willkürfreier Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
Es verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, daß das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf verwiesen hat, Abwehransprüche aus der behaupteten Eigentümerstellung in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Dabei ist das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentümerrechte durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen sind (vgl. insoweit etwa BGH, NJW 1993, S. 389 [391]; BVerwG, DÖV 1994, S. 611 f.; jeweils m. w. N.). Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob gegen eine solche Auffassung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten.
2. Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß im Falle der Be schwerdeführerin keiner der in § 1 des Vermögensgesetzes enthaltenen Tatbestände erfüllt sei, hat diese keine substantiierten Rügen erhoben. Gleiches gilt für die Erwägung des Gerichts, daß bei Nichtbestehen eines Rückübertragungsanspruchs auch das "Verfügungsverbot" aus § 3 Abs. 3 VermG, das lediglich der Sicherung des Rückübertragungsanspruchs diene, entfalle (vgl. BVerfGE 86, 133 [141 f.]) und daß damit der Investi-tionsvorrangbescheid - der nach § 2 InVorG zur Nichtanwendung des § 3 Abs. 3 VermG führt - die Beschwerdeführerin insoweit nicht beschwere. Mit dieser Begründung des angegriffenen Beschlusses setzt sich die Be-schwerdeführerin nicht auseinander. Im übrigen hat sie auch im Ausgangsverfahren ausweislich der von ihr beigefügten Unterlagen zur An-wendbarkeit von § 1 VermG keine näheren Ausführungen gemacht. Anmerkung: Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Beschluß gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG vom 16. August 1994 - 1 BvR 1321/94 - die Annahme einer Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Juli 1994 - VG 9 A 29.93 - abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Frage, ob dem Alteigentümer eines Grundstücks, das für den Bau der Berliner Mauer enteignet wurde, im Investitionsvorrangverfahren eine wehrfähige Rechtsposition zusteht, wenn er geltend macht, die Enteignung in Ost-Berlin nach dem Verteidigungsgesetz sei wegen des Verstoßes gegen das Besatzungsrecht nichtig.
In dem vorgenannten Beschluß vom 12. Juli 1994 hatte das Verwaltungsgericht Berlin den Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Investitionsvorrangbescheid anzuordnen, zurückgewiesen.
Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung u. a. aus:
"Es verstößt auch nicht gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, daß das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf verwiesen hat, Abwehransprüche aus der behaupteten Eigentümerstellung in einem anderen Verfahren geltend zu machen. Dabei ist das Verwaltungsgericht ersichtlich nicht davon ausgegangen, daß die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Eigentümerrechte durch das Vermögensgesetz ausgeschlossen sind (vgl. insoweit etwa BGH, NJW 1993, S. 389 <391>; BVerwG, DÖV 1994, S. 611 f.; jeweils m. w. N.). Es bedarf daher im vorliegenden Fall keiner Prüfung, ob gegen eine solche Auffassung verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten."
Diese Ausführung, mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfasssungsgericht, ist an sich nichts Ungewöhnliches, bemerkenswert ist jedoch, daß das Bundesverfassungsgericht einen Hinweis des Verwaltungsgerichts annimmt (erfindet), obwohl das Verwaltungsgericht den ihm zugeschriebenen Hinweis weder explizit noch sinngemäß erteilt hat.
Im Gegenteil, das Verwaltungsgericht Berlin vertritt in einer Reihe von Entscheidungen (für alle ZOV 1993, 428 m. w. N.) die Ansicht, daß die Geltendmachung von Restitutionsansprüchen außerhalb des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz durch dessen "abschließende" Regelung ausgeschlossen sei.
Der von dem Bundesverfassungsgericht zitierte Bundesgerichtshof hatte jedoch im Urteil vom 12.11.1992 - V ZR 230/91 - (NJW 1993, 389, 391) ausgeführt:
"Dagegen bezweckt das Vermögensgesetz nicht, allgemeine Risiken des Rechtsverkehrs aus der Zeit der DDR aufzufangen. Es schützt zwar das Vertrauen eines Erwerbers von Vermögenswerten auf den Fortbestand der Vermögenslage, nicht aber den guten Glauben daran, daß es nach dem damals geltenden Recht der DDR überhaupt zu einem wirksamen Erwerb gekommen ist."
Was für eine natürliche Person gilt, muß erst recht für die Bundesrepublik Deutschland als Verfügungsberechtigter über den "Todesstreifen" gelten. Die Bundesrepublik Deutschland kann sich also nicht darauf berufen, daß die DDR-Behörden glaubten, wirksam das Besatzungsrecht in Ost-Berlin bei der Enteignung der Mauergrundstücke brechen zu können.
Unabhängig davon, daß die Lehre von der abschließenden Regelung des Vermögensgesetzes bereits durch seinen Wortlaut widerlegt wird, in § 1 Abs. 7 VermG wird ausdrücklich die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf die nach anderen Vorschriften erfolgte Aufhebung rechtsstaatswidriger verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zugelassen, bestätigt nunmehr das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Geltendmachung einer zivilrechtlichen Nichtigkeit neben dem Vermögensgesetz. Es dürfte nunmehr nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts anzunehmen sein, daß Rückübertragungsansprüche auch außerhalb des Verfahrens nach dem Vermögensgesetz verfolgt werden können.
Diese rechtliche Wegweisung des Bundesverfassungsgerichts auf den Zivilrechtsweg ist daher als obiter dictum zu verstehen, welches seinen Ursprung einem imaginären "Hinweis" des Verwaltungsgerichts verdankt und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH a. a. O.) bestätigen soll. Mit anderen Worten: Es bestehen aufgrund des Hinweises des Bundesverfassungsgerichts auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr gegen die Geltendmachung von Eigentümerrechten neben dem Vermögensgesetz auf dem Zivilrechtsweg; das Vermögensgesetz kann die Geltendmachung solcher Ansprüche aus Eigentum nicht ausschließen.
Die Beschwerdeführerin, die nunmehr von dem Bundesverfassungsgericht praktisch auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, hatte bereits im Jahre 1992 den Zivilrechtsweg beschritten und wurde vom Kammergericht im Urteil vom 13.4.1992 - 24 W 555/92 - (ZOV 1992, 162 f.) auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen, da nach Ansicht des Kammergerichts Enteignungen für "Verteidigungszwecke" allenfalls in einem Verwaltungsstreitverfahren aufgehoben werden können. Eine Aufhebung in einem Verwaltungsstreitverfahren ist jedoch nach dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.6.1994 nicht möglich, da das Vermögensgesetz auf Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz nicht anwendbar sei.
Nunmehr dürfte jedoch durch den Hinweis des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluß vom 16. August 1994 dem Verwirrspiel ein Ende bereitet und der Zivilrechtsweg auch für die Mauergrundstücke endgültig eröffnet sein. Damit könnte dann die Frage der Wirksamkeit der besatzungsrechtswidrigen Enteignungen nach dem Verteidigungsgesetz in Ost-Berlin geklärt werden. Dem steht auch nicht der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.1.1994 - 4 B 46.94 - (DÖV 1994, 611 f.) entgegen, auf den das Bundesverfassungsgericht eher beiläufig hinweist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte in dem vorgenannten Beschluß aus, daß sich Artikel 41 EV i. V. m. dem § 1 VermG auf faktisch abgeschlossene Enteignungsverfahren bezieht, es also darauf ankommt, ob die staatlichen Organe der ehem. DDR die beschlossenen und durchgeführten Enteignungen als faktisch wirksam und endgültig angesehen hatten. Doch kann es bei besatzungsrechtswidrigen Enteignungen zum Zwecke der "Verteidigung" in Ost-Berlin keine normative Kraft des faktischen (besatzungsrechtswidrigen) Handelns der staatlichen Organe der DDR geben, da die staatlichen Organe der DDR im Bereich der Militarisierung Ost-Berlins keine originären Souveränitätsrechte ausüben konnten.
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 23.4.1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 (NJW 1991, 1597, 1600) - festgestellt, daß nach deutschem internationalem Enteignungsrecht die Enteignungen eines fremden Staates einschließlich der entschädigungslosen "Konfiskation" grundsätzlich als wirksam angesehen werden, soweit dieser Staat innerhalb der Grenzen seiner Macht geblieben ist. Eine Enteignung entfaltet danach nur Wirkung innerhalb des Hoheitsgebiets des fremden Staates und erfaßt das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Enteignung der Gebietshoheit des enteignenden Staates unterlag - Territorialitätsprinzip.
Unter Anwendung dieser vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigten Grundsätze entfalten besatzungsrechtswidrige Enteignungen der staatlichen Organe der DDR zur Militarisierung Ost-Berlins in der Rechtsordnung des vereinten Deutschlands grundsätzlich keine Wirkung.
Die beiden deutschen Regierungen haben den Vier Siegermächten eindeutig in der Protokollnotiz II. zum Einigungsvertrag bestätigt, daß beide deutschen Vertragsparteien sich einig sind, daß die Festlegungen des Einigungsvertrages unbeschadet der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes sowie der Ergebnisse der Gespräche über die äußeren Aspekte der Herstellung der deutschen Einheit getroffen werden. Damit wird jedoch ausdrücklich durch den Einigungsvertrag bestätigt, daß besatzungsrechtswidrige Enteignungen der staatlichen Stellen in der DDR, auch wenn sie von jenen als wirksam angesehen wurden, in der Rechtsordnung des vereinten Deutschlands unwirksam bleiben und nicht sanktioniert werden können. Darauf, daß die staatlichen Organe der DDR die unter Bruch des entmilitarisierten Status beschlossene Militarisierung Ost-Berlins und damit die Enteignungen der Mauergrundstücke als endgültig angesehen haben, kann es nach der o. g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ankommen.