Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; VermG § 3 a a. F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Investitionsvorrang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Folgeabwägung zwischen Investitionsvorrang und dem Sicherungsinteresse des Anspruchstellers. Hier keine einstweilige Anordnung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Verfahren betrifft Fragen der Geltung und Anwendung des Gesetzes zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften - Zweites Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) - vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257).
I. Die Beschwerdeführer machen Ansprüche auf Übertragung von Geschäftsanteilen an der S. S. GmbH Dresden geltend.
1. Die Treuhandanstalt verkaufte als Verfügungsberechtigte unter der aufschiebenden Bedingung eines stattgebenden Bescheids nach § 3 a VermG a. F. mit notariellem Vertrag vom 27. April 1992 die Geschäftsanteile an der GmbH. Mit Bescheid vom 24. Juni 1992 stellte sie gegenüber den Beschwerdeführern fest, daß die Veräußerung einem investiven Zweck im Sinne von § 3 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a VermG a. F. diene. Die Erwerberin werde in den ersten beiden Jahren 17,3 Mio. DM und bis zum 31. Dezember 1996 weitere 8 Mio. DM in die Gesellschaft investieren. Außerdem verpflichte sie sich, bis 30. Juni 1996 mindestens 190 Arbeitnehmer bei vollen Bezügen zu beschäftigen. Den Beschwerdeführern sei ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Sie hätten kein eigenes Investitionsvorhaben zur Fortführung des Betriebs unterbreitet.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Widerspruch und beantragten beim Verwaltungsgericht vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht wies diesen Antrag mit Beschluß zurück. Das Anhörungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Entscheidung der Treuhandanstalt sei auch im übrigen rechtmäßig. Insbesondere finde § 3 a VermG a. F. auch auf Ansprüche Anwendung, die sich auf Vermögenswerte beziehen, die zwischen 1933 und 1945 entzogen worden seien. Für das Gebiet der neuen Länder seien solche Ansprüche erst durch das Vermögensgesetz entstanden und unterlägen damit auch den Vorschriften dieses Gesetzes.
2. Die Beschwerdeführer haben gegen den Bescheid der Treuhandanstalt und die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie von Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG rügen. Ferner wenden sie sich unmittelbar gegen Art. 6 § 12 Abs. 1 2. VermRÄndG, der gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße, weil er nicht nur den Widerspruch, sondern auch die Anfechtungsklage gegen Investitionsvorrangbescheide und den ihnen gleichgestellten Bescheiden nach § 3 a VermG a. F. ausschließe.
Sie beantragen, der Treuhandanstalt bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen, den notariellen Kaufvertrag vom 27. April 1992 zu vollziehen und die Bedingungen eintreten zu lassen, oder - hilfsweise - dem Käufer jede Verfügung über die Geschäftsanteile und das Vermögen der GmbH zu untersagen. Die Treuhandanstalt beabsichtige, den Kaufvertrag noch vor Abschluß des Hauptsacheverfahrens und des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu vollziehen. Jeder weitere Zeitaufschub werde zum endgültigen Verlust der durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rückerstattungsansprüche führen.
3. Zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung haben sich das Sächsische Staatsministerium der Justiz und die Treuhandanstalt geäußert. Das Staatsministerium erachtet den Antrag für unzulässig, weil die Verfassungsbeschwerde mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei. Die Treuhandanstalt macht geltend, daß die Folgenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer ausfalle; im übrigen habe sie die Veräußerung der Geschäftsanteile bereits nach der Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den vorläufigen Rechtsschutz vollzogen, so daß den Beschwerdeführern zum jetzigen Zeitpunkt kein weiterer Rechtsverlust mehr drohe.
II. 1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 76, 253 [255]; st. Rspr.). Im vorliegenden Fall braucht auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Folgenabwägung zu Ungunsten der Beschwerdeführer ausfällt. Den Beschwerdeführern ist zwar ein Interesse an einer Sicherung ihres Rückübertragungsbegehrens - wenigstens im Sinne des gestellten Hilfsantrags - selbst dann nicht abzusprechen, wenn die Treuhandanstalt, wie sie vorgetragen hat, die Veräußerung der Geschäftsanteile inzwischen vollzogen hat. Das Sicherungsinteresse der Beschwerdeführer wiegt jedoch weniger schwer als die entgegenstehenden Belange. Durch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung würden nicht nur die Interessen des Erwerbers betroffen. Eine einstweilige Anordnung wäre vielmehr auch geeignet, die Investitionstätigkeit in den neuen Ländern insgesamt zu hemmen. Bei ihrem Erlaß könnte in der Öffentlichkeit eine erhebliche Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit von Investitionsvorhaben eintreten und sich nachteilig auf die Investitionsbereitschaft auswirken, die der Gesetzgeber im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern für besonders dringlich erachtet. An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse (vgl. BVerfGE 85, 130 [133]), das allein schon schwerer als die Belange der Beschwerdeführer wiegt. Hinzu kommt die Gefahr, daß mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung die Arbeitsplätze in der GmbH gefährdet würden. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß den Beschwerdeführern für den Fall, daß ein Rückübertragungsanspruch bestanden hätte, die Rückübertragung aber später nicht mehr möglich sein sollte, nach Art. 6 § 16 Abs. 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes ein Geldanspruch in Höhe des Erlöses für die Geschäftsanteile oder gegebenenfalls in Höhe des Verkehrswerts der Anteile, wenn dieser höher ist, zustünde.
2. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hatte aus den dargelegten Gründen von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist daher, soweit er den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft, abzulehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.