Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 143 Abs. 3; EV Art. 41 Abs. 1 EV; Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 Anlage III Nr. 1 Satz 1 ; VermG § 1 Abs. 8 lit. a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Enteignung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der in Art. 143 Abs. 3 GG für bestandskräftig erklärte Restitutionsausschluß für die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden (Bestätigung von BVerfGE 84, 90).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
A. Die Verfassungsbeschwerden betreffen die im Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - (BGBl. 1990 II S. 889) - im folgenden: EV - enthaltenen Regelungen und die zu ihrer Durchführung bestimmten Vorschriften, nach denen die in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands "auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949)" durchgeführten Enteignungen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dabei erheben die Beschwerdeführer auch Einwendungen gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90). II. Die Ausgangsfälle stellen sich nach dem Vortrag der Beschwerdeführer wie folgt dar: 1. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1452/90 macht geltend, daß ihr Großvater, den sie nach ihrem 1993 verstorbenen Vater beerbt hat, Eigentümer zweier Güter und weiteren Landes in Sachsen Anhalt gewesen sei. Das Grundvermögen sei aufgrund der sogenannten September Verordnungen (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [96 f.]) in die Bodenreform einbezogen und enteignet worden. Ihr Vater habe zum Kreis des Widerstands gegen Hitler gehört, sei aber als Widerstandskämpfer unerkannt geblieben, weil er den Plan, sich zusammen mit Hitler in die Luft zu sprengen, 1943 nicht habe ausführen können. 2. Im Verfahren 1 BvR 1459/90 tragen die Beschwerdeführer vor, ihr oder ihrer Rechtsvorgänger gesamtes Vermögen, neben mehreren Wohnhäusern ein Arzneimittelunternehmen in Sachsen, sei zwischen 1945 und 1949 entschädigungslos enteignet worden. Beschlagnahme und Enteignung seien, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten, 1948 in amtlichen Dokumenten den Befehlen Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und 17. April 1948 der Sowjetischen Militär Administration in Deutschland (SMAD) und dem durch Volksentscheid vom 30. Juni 1946 angenommenen Gesetz über die Übergabe von Betrieben von Kriegs- und Naziverbrechern in das Eigentum des Volkes (vgl. dazu BVerfGE 84, 90 [100 ff.]) zugeordnet worden. 3. Die Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 2031/94 machen geltend, sie seien Erbeserben des früheren Eigentümers eines Gutes und dazugehöriger Hausgrundstücke in Sachsen, die 1945 im Zuge der Bodenreform enteignet worden seien. Ihr Antrag auf Rückübertragung dieser Vermögenswerte ist 1992 mit der Begründung abgelehnt worden, daß es sich um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt habe. Widerspruch, Klage und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatten keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig (wird ausgeführt). C. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. I. Der Ausschluß der Rückgabe von Vermögenswerten, die in den Jahren 1945 bis 1949 in der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 [Anlage III des Einigungsvertrages] und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG), ist im Grundgesetz selbst für bestandskräftig erklärt worden. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat dies mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen der Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG) in Art. 143 Abs. 3 GG bestimmt. Das Bundesverfassungsgericht kann folglich nur prüfen, ob dabei die Anforderungen gewahrt worden sind, die Art. 79 Abs. 3 GG an Verfassungsänderungen stellt. Nach dieser Vorschrift sind Änderungen unzulässig, durch die die in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze "berührt" werden. Andere Prüfungsmaßstäbe kommen hier nicht in Betracht. Insbesondere scheiden Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG als unmittelbar anwendbarer Maßstab aus. Sie können nur insoweit herangezogen werden, als Kernelemente dieser Grundrechte zu den in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätzen gehören und sich daher einer Verfassungsänderung entziehen (vgl. BVerfGE 90, 84 [120 f.]). II. Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht Grundelemente des Gleichheitssatzes, die nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbar sind. 1. Zu den grundlegenden Gerechtigkeitspostulaten, die der verfassungsändernde Gesetzgeber unter dem Blickwinkel der Art. 1 und 20 GG nicht außer acht lassen darf, gehören der Grundsatz der Rechtsgleichheit und das Willkürverbot (vgl. BVerfGE 84, 90 [120 f.] m.w.N.). Da Art. 79 Abs. 3 GG jedoch nur verlangt, daß die genannten Grundsätze nicht berührt werden, hindert er den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, ihre positivrechtliche Ausprägung aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 84, 90 [121]). Solche sachgerechten Gründe hatte der verfassungsändernde Gesetzgeber für die verfassungsrechtliche Absicherung des Restitutionsausschlusses in Art. 143 Abs. 3 GG. Die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Eigentümern, die Vermögenswerte vor 1949, und solchen, die sie nach 1949 durch Enteignungsmaßnahmen verloren haben, liegen in der Ermöglichung der Wiedervereinigung Deutschlands, die im Grundgesetz den Organen der Bundesrepublik Deutschland als anzustrebendes Ziel ihrer Politik verfassungsrechtlich vorgegeben war (vgl. BVerfGE 36, 1 [17]). Im Hinblick auf dieses Ziel und seine überragende Bedeutung durfte dem Restitutionsausschluß für die Enteignungen vor 1949, auch wenn dies von den Betroffenen als schweres Unrecht empfunden wird, der Vorrang vor einer Gleichbehandlung aller Enteignungen eingeräumt werden. Das gilt um so mehr, als die Interessen der früheren Eigentümer bei einem Scheitern der Wiedervereinigung ebenfalls nicht hätten befriedigt werden können. Die Einschätzung, ob die Wiedervereinigung in der Tat von der Zustimmung zum Restitutionsausschluß abhing, war Sache der Bundesregierung. Dieser steht im Bereich der Außenpolitik - Gleiches galt für die Deutschlandpolitik im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 36, 1 [17 f.] - ein breiter Raum politischen Ermessens zu. Das wirkt sich gerade beim Abschluß von Staatsverträgen aus, deren
stimmung zum Restitutionsausschluß abhing, war Sache der Bundesregierung. Dieser steht im Bereich der Außenpolitik - Gleiches galt für die Deutschlandpolitik im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 36, 1 [17 f.] - ein breiter Raum politischen Ermessens zu. Das wirkt sich gerade beim Abschluß von Staatsverträgen aus, deren Inhalt nicht einseitig bestimmt werden kann, sondern von der Übereinstimmung der Verhandlungspartner abhängt. Die Ausübung dieses Ermessens bei der Einschätzung der Verhandlungssituation ist zwar nicht völlig unbegrenzt. Die Grenzen verlaufen aber erst dort, wo die Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr als pflichtgemäß anzusehen ist (BVerfGE 84, 90 ]127]). Davon kann indes nur dann die Rede sein, wenn sich der Bundesregierung bei den Verhandlungen aufdrängen muß, daß sie von falschen Voraussetzungen ausgeht.
Nur in diesem Umfang kann das Vorgehen der Bundesregierung bei Verhandlungen über Staatsverträge vom Bundesverfassungsgericht nachgeprüft werden. Dagegen ist das Bundesverfassungsgericht weder in der Lage noch befugt zu untersuchen, ob die Bundesregierung den objektiv zur Verfügung stehenden Verhandlungsrahmen richtig erkannt und das in jeder Hinsicht bestmögliche Verhandlungsergebnis erreicht hat. Noch weniger darf es seine eigene Lagebeurteilung an die Stelle derjenigen der Bundesregierung setzen (vgl. BVerfGE 66, 39 [61]). Das gilt auch für die Frage, ob die Bundesregierung im Verlauf der Verhandlungen zur Herstellung der deutschen Einheit durch unnachgiebiges Beharren auf bestimmten Verhandlungspositionen das verfassungsrechtlich verbindliche Ziel der Wiedervereinigung gefährdet hätte und ob sie deshalb mit Blick auf die überragende Bedeutung der deutschen Einheit von diesen Positionen abrücken durfte (vgl. BVerfGE 5, 85 [126 ff.]; 12, 45).
2. Die von der Bundesregierung vorgenommene und bis heute aufrechterhaltene Einschätzung, sowohl die Deutsche Demokratische Republik als auch die Sowjetunion hätten ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung von der Unumkehrbarkeit der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen abhängig gemacht, kann nach wie vor nicht als pflichtwidrig angesehen werden. Die den Beschwerdeführern bekannten und von ihnen kritisch gewürdigten Erklärungen, die Bundesminister Dr. Kinkel, Ministerpräsident a. D. de Maizière und Staatssekretär Dr. Kastrup in der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 1991 abgegeben haben, stützen weiterhin diese Beurteilung. Denn der Sachvortrag der Beschwerdeführer enthält kein schlüssiges Vorbringen, das den Aussagegehalt dieser Erklärungen erschüttern und zu der Annahme führen könnte, die Einschätzung der Verhandlungspositionen durch die Bundesregierung sei pflichtwidrig gewesen. a) Dies gilt zunächst für die Verhandlungen mit der Deutschen Demokratischen Republik. aa) Deren Vorstellungen konnte die Bundesregierung nicht übergehen. Die beiden deutschen Staaten hatten sich für den Weg des Beitritts nach Art. 23 Satz 2 GG alter Fassung sowie dafür entschieden, die Bedingungen des Beitritts vertraglich zu regeln. Wenn die Einheit in geordneter Form verwirklicht und von der Bevölkerung der Deutschen Demokratischen Republik als Ergebnis ihrer Selbstbestimmung akzeptiert werden sollte, mußte die Bundesregierung den Willen der erstmals demokratisch gewählten Volksvertretung und der von ihr gewählten Regierung bei den Verhandlungen ernst nehmen (vgl. BVerfGE 82, 316 [320 f.]). Die Nichtberücksichtigung ihrer Vorstellungen hätte jedenfalls der Achtung, die die Bundesrepublik den Deutschen im Beitrittsgebiet schuldete (vgl. auch die beiden letzten Absätze der Präambel des Grundgesetzes in ihrer ursprünglichen Fassung) widersprochen und einen geordneten Einigungsprozeß erheblich gefährden können. Dieser Beurteilung steht der wirtschaftliche und politische Zustand der Deutschen Demokratischen Republik im Zeitpunkt der Verhandlungen nicht entgegen. Die damals bestehenden Schwierigkeiten waren vielmehr eher geeignet, das Streben nach Durchsetzung einiger zentraler Forderungen durch die Vertreter der Deutschen Demokratischen Republik noch zu verstärken. Dafür sind die schwierigen Verhandlungen über die Sicherung und Nutzung von Stasi-Unterlagen ein anschauliches Beispiel (vgl. dazu Schäuble, Der Vertrag, 1991, S. 277 ff.). Die Grundlagen für eine pflichtgemäße Einschätzung der Verhandlungslage durch die Bundesregierung, die unter großem Zeitdruck vorzunehmen war, werden deshalb durch nachträgliche Deutungen der politischen Verhältnisse, wie sie hier erörtert werden, nicht erschüttert. Danach kam eine Wiedervereinigung durch bloßes Überleitungsgesetz und ohne vertragliche Festschreibung der Bodenreform, wie sie insbesondere die Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 1459/90 unter Berufung auf Äußerungen des letzten Außenministers der Deutschen Demokratischen Republik Meckel für möglich zu halten scheinen, nicht in Betracht. Außenminister a. D. Meckel hat in seinen Äußerungen im übrigen ausdrücklich das Interesse der Deutschen Demokratischen Republik daran betont, eine solche Lösung zu vermeiden und die Anerkennung der Bodenreform vertraglich zu sichern. bb) Die Bundesregierung brauchte auch nicht zu der Einschätzung zu gelangen, der
alten scheinen, nicht in Betracht. Außenminister a. D. Meckel hat in seinen Äußerungen im übrigen ausdrücklich das Interesse der Deutschen Demokratischen Republik daran betont, eine solche Lösung zu vermeiden und die Anerkennung der Bodenreform vertraglich zu sichern. bb) Die Bundesregierung brauchte auch nicht zu der Einschätzung zu gelangen, der Deutschen Demokratischen Republik sei es am Ende des innerdeutschen Einigungsprozesses nur noch um den Schutz redlich erworbener Eigentums- und Nutzungsrechte ihrer Bürger, nicht dagegen um eine Erhaltung von volkseigenem Vermögen gegangen. Wie Ministerpräsident a. D. de Maizière in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 22. Januar 1991 ausgeführt hat, hätte sich eine Revision der Eigentumsordnung in der Deutschen Demokratischen Republik zum sozialen Sprengstoff ersten Ranges entwickelt. Deshalb sei es das Ziel der von ihm geführten Regierungskoalition gewesen, nicht nur das sogenannte Bodenreformeigentum im Bereich der Landwirtschaft, sondern die Irreversibilität der Bodenreform insgesamt sicherzustellen. Dieses Ziel wurde, wie sich aus den Redebeiträgen in den Beratungen der Volkskammer ergibt, im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreichte vertragliche Absicherung auch dann noch verfolgt, als die Eckwerte in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15. Juni 1990 schon verabredet waren (vgl. Volkskammer, 10. Wahlperiode, 15. Tagung vom 17. Juni 1990, Prot. S. 551 [Abg. Holz]; 16. Tagung vom 21. Juni 1990, Prot. S. 579 f. [Abg. Dr. Goepel]).
cc) Nichts anderes gilt für den Einwand, Ministerpräsident a. D. de Maizière sei es nach seiner Darstellung der Verhandlungsposition der Deutschen Demokratischen Republik nur um die Struktur der ostdeutschen Landwirtschaft, nicht dagegen um die Unantastbarkeit gewerblichen Eigentums und der von 1945 bis 1949 vorgenommenen Industrieenteignungen gegangen. Seinem Redebeitrag vom 22. Januar 1991 ist hinreichend deutlich zu entnehmen, daß sein Anliegen die Festschreibung aller auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen war. Den Bereich der Landwirtschaft hat er lediglich besonders herausgestellt. Dies entspricht im übrigen auch der Diskussionslage in der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. etwa Volkskammer, 10. Wahlperiode, 4. Tagung vom 20. April 1990, Prot. S. 67 [Abg. Dr. Maleuda]; 16. Tagung vom 21. Juni 1990, Prot. S. 581 f., 584 [Abg. Dr. Ringstorff/Dr. Steinecke]). dd) Nicht schlüssig dargetan ist auch der Vorwurf, für den Restitutionsausschluß seien ausschließlich fiskalische Interessen der Bundesrepublik Deutschland bestimmend gewesen. Er läßt sich insbesondere nicht mit dem Bericht im Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" vom 5. März 1990 belegen. Zwar steht darin, eine Expertenrunde der Bundesregierung sei sich schon damals darüber einig gewesen, Enteignungen von Großgrundbesitz, Großindustrie und Bodenschätzen vor 1949 nicht wieder rückgängig zu machen und die früheren Eigentümer nicht zu entschädigen. In dem Bericht ist jedoch gleichzeitig ausgeführt, Bundeskanzler Kohl sei im Vorfeld der Volkskammerwahl vom 18. März 1990 noch keineswegs sicher gewesen, wie das Thema der Enteignungen im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik bei den Verhandlungen mit dieser angegangen werden solle. Aus dem Bericht kann daher nicht geschlossen werden, daß die Bundesregierung sich die dort wiedergegebene Expertenmeinung zu eigen gemacht hatte. Auch aus Art. 26 Abs. 4 Satz 2 und Art. 27 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 läßt sich für den Vorwurf nichts herleiten. Diese Vorschriften behandeln die künftige Verwendung von volkseigenem Vermögen und von Treuhandvermögen, sagen aber nichts darüber aus, daß ein Restitutionsausschluß mit dem Ziel einer solchen Verwendung der von dem Ausschluß betroffenen Vermögenswerte angestrebt und mit der Deutschen Demokratischen Republik dann auch verabredet wurde.
Das gleiche gilt für die Äußerung von Bundesfinanzminister Dr. Waigel bei der ersten Beratung des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 18. Mai 1990, die Erlöse aus den möglichen Veräußerungen des von der Treuhandanstalt verwalteten Vermögens sollten zum Ausgleich staatlicher Verpflichtungen eingesetzt werden (vgl. Deutscher Bundestag, 11. Wahlperiode, 212. Sitzung vom 23. Mai 1990, StenBer S. 16670 B). Auch die Ausführungen des damaligen Bundesinnenministers Dr. Schäuble (Der Vertrag, 1991, S. 255), durch sein Insistieren habe bei den Schlußarbeiten an der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 erreicht werden können, daß in (Nr. 1 Satz 4) dieser Erklärung der Begriff "Entschädigungen" durch den Begriff "Ausgleichsleistungen" ersetzt worden sei und dadurch dem Bundesfinanzminister erhebliche Mehrausgaben erspart geblieben seien, belegen nicht die Annahme, fiskalische Gründe seien das maßgebliche Motiv für den Restitutionsausschluß bei den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage gewesen. Die fragliche Formulierung betraf nicht mehr die Grundsatzentscheidung über das Ob eines Restitutionsausschlusses, sondern nur noch Folgemaßnahmen dieses Ausschlusses. ee) Unbegründet ist schließlich der Einwand, die Deutsche Demokratische Republik habe die Forderung nach dem hier angegriffenen Restitutionsausschluß seit dem Inkrafttreten des Verfassungsgrundsätzegesetzes vom 17. Juni 1990 wegen des darin enthaltenen Bekenntnisses zur Rechtsstaatlichkeit und der damit verbundenen Geltung des Willkürverbots gar nicht mehr erheben dürfen. Aus der Sicht der ostdeutschen Verhandlungsführer konnte die besondere Behandlung der von 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage durchgeführten Enteignungen nicht nur mit der dafür gegebenen Verantwortlichkeit der Sowjetunion, sondern auch damit gerechtfertigt werden, daß ohne eine Aufrechterhaltung dieser - nach Zahl, Umfang und Gewicht besonders bedeutsamen - Enteignungen der soziale Friede im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik nicht zu sichern gewesen wäre. b) Auch in bezug auf die Verhandlungen mit der Sowjetunion liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die die Einschätzung der Bundesregierung als pflichtwidrig erscheinen lassen. Die Verhandlungsposition der Sowjetunion im Zwei-plus-Vier-Prozeß zur Enteignungsfrage war nach den von ihr dazu abgegebenen Erklärungen und den einschlägigen Verhandlungspapieren von Anfang an durch zwei Forderungen gekennzeichnet: Das vereinigte Deutschland müsse - erstens - die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit oder Legitimität der von 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone durchgeführten Enteignungsmaßnahmen anerkennen. Die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse dürfe - zweitens - nicht revidiert werden. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Bundesregierung diese Verhandlungsziele dahin gedeutet hat, von der Sowjetunion werde auch die Unantastbarkeit und Unumkehrbarkeit der genannten Enteignungen gefordert. aa) Dabei kommt es angesichts des weitreichenden Ermessens in Fragen der auswärtigen Politik nicht darauf an, ob die Deutung der Erklärungen und Verhandlungsunterlagen der Sowjetunion, von der die Bundesregierung ausgegangen ist, die einzig mögliche war. Es reicht vielmehr aus, daß diese Deutung in den Verhandlungsunterlagen eine plausible Stütze findet. Dies läßt sich ernsthaft nicht bezweifeln. Es ist im Gegenteil einleuchtend, wenn nicht naheliegend, die genannten Papiere so zu
ngen und Verhandlungsunterlagen der Sowjetunion, von der die Bundesregierung ausgegangen ist, die einzig mögliche war. Es reicht vielmehr aus, daß diese Deutung in den Verhandlungsunterlagen eine plausible Stütze findet. Dies läßt sich ernsthaft nicht bezweifeln. Es ist im Gegenteil einleuchtend, wenn nicht naheliegend, die genannten Papiere so zu verstehen, daß die Sowjetunion eine Rückabwicklung der Enteignungen ablehnte, weil sie aus ihrer Sicht die Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht nachträglich als rechtswidrig hätte erscheinen lassen. Dafür spricht, daß als Grund für eine umfassende Rückgabe offenkundig nur die Rechtswidrigkeit der Enteignungsmaßnahmen in Betracht kommen konnte und daß deshalb mit einer Restitution Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der von der Sowjetunion durchgeführten oder verantworteten Maßnahmen nicht nur im nachhinein implizit in Frage gestellt, sondern letztlich im Sinne der sowjetischen Verhandlungstexte auch revidiert worden wären. Damit aber wäre im Ergebnis gerade das eingetreten, was die Sowjetunion bei den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen mit ihren Forderungen und Erklärungen zur Eigentumsfrage unstreitig verhindern wollte. Ihr Verlangen gegenüber der Bundesrepublik, die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der von 1945 bis 1949 durchgeführten Enteignungen anzuerkennen und eine Überprüfung oder Revision durch deutsche Gerichte oder andere staatliche Stellen auszuschließen, kann daher mit guten Gründen so verstanden werden, daß alle Restitutionsmaßnahmen zu unterbleiben hätten, die einen nachträglichen Unrechtsvorwurf zum Ausdruck bringen könnten. bb) Dem steht nicht entgegen, daß der Begriff der Unumkehrbarkeit nur in dem Positionspapier der Sowjetunion vom 9. Juni 1990 verwendet wurde. Zwar läßt sich im Hinblick auf den im allgemeinen sorgfältigen diplomatischen Sprachgebrauch die Auffassung vertreten, die Forderung nach Anerkennung und Nichtrevision von Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität der Enteignungen schließe deren Unumkehrbarkeit nicht ein, weil dieser Begriff in den späteren Dokumenten nicht mehr verwendet wurde. Nicht minder einleuchtend ist aber die - vorstehend unter aa) erörterte - Deutung der Bundesregierung, die vom materiellen Anliegen der Sowjetunion ausging. Dies gilt um so mehr, als seit der Einigung auf die Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zwischen den beiden deutschen Regierungen Einvernehmen über die Unumkehrbarkeit der fraglichen Enteignungsmaßnahmen bestand und die Sowjetunion daher von der ausdrücklichen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der weiteren Zwei-plus-Vier-Verhandlungen absehen konnte. cc) Auch der Umstand, daß der Zwei-plus Vier-Vertrag vom 12. September 1990 keine Regelung über den Restitutionsausschluß enthält, spricht nicht gegen eine pflichtgemäße Lageeinschätzung durch die Bundesregierung. Staatssekretär Dr. Kastrup hat dazu am 22. Januar 1991 vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß es der Bundesregierung in den Zwei-plus-Vier Verhandlungen am Ende gelungen sei, sich mit ihrer beharrlich vertretenen Position durchzusetzen, die Enteignungsfrage nicht in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln. Er hat aber ausdrücklich hinzugefügt, nach der ganzen Verhandlungsgeschichte unterliege es keinem Zweifel, daß ohne die zuvor im Einigungsvertrag im sowjetischen Sinne getroffene Regelung Moskau der Unterzeichnung der abschließenden Regelung im Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht zugestimmt hätte. Das Fehlen einer Aussage
errechtlichen Vertrag zu regeln. Er hat aber ausdrücklich hinzugefügt, nach der ganzen Verhandlungsgeschichte unterliege es keinem Zweifel, daß ohne die zuvor im Einigungsvertrag im sowjetischen Sinne getroffene Regelung Moskau der Unterzeichnung der abschließenden Regelung im Zwei-plus-Vier-Vertrag nicht zugestimmt hätte. Das Fehlen einer Aussage über die Behandlung der besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungen in diesem Vertrag beruht also maßgeblich darauf, daß im September 1990 der Restitutionsausschluß im Einigungsvertrag bereits vereinbart war und sich die Sowjetunion deshalb mit einer einseitigen förmlichen Mitteilung dieser Regelung in Gestalt des Gemeinsamen Briefes vom 12. September 1990 zufriedengeben konnte (ebenso Genscher, Erinnerungen, 1995, S. 857 f.). Selbst wenn das Angebot eines solchen Vorgehens im Zusammenhang mit dem Vertragsentwurf vom 1. September 1990 von der sowjetischen Seite unterbreitet worden sein sollte, folgt daraus nicht, daß die Sowjetunion damit, für die Bundesregierung erkennbar, auf die Erfüllung ihrer ursprünglich erhobenen Forderung nach Unumkehrbarkeit der Enteignungen verzichtet habe. Ein solches Entgegenkommen in formeller Hin-sicht durfte die Bundesregierung damit erklären, daß der sowjetischen Position zur Enteignungsfrage bereits im Rahmen der Verhandlungen über den Einigungsvertrag materiell Rechnung getragen war. Unter die-sen Umständen konnte die Bundesregierung davon ausgehen, daß der Gemeinsame Brief vom 12. September 1990 - namentlich im Hinblick auf das Erfordernis der Ratifizierung des Zwei plus-Vier-Vertrags durch den Obersten Sowjet - für den sowjetischen Verhandlungspartner notwendig, aber auch ausreichend war. Ob und inwieweit diesem Brief eine völkerrechtliche Wirkung zukommt, ist für diese Einschätzung unerheblich. dd) Daß die Bundesregierung Inhalt und Gewicht der sowjetischen Ver-handlungsziele pflichtwidrig falsch eingeschätzt habe, kann auch nicht aus den Erklärungen gefolgert werden, die der sowjetische Verhandlungsführer Kwizinskij bei den Zwei plus-Vier-Verhandlungen ausweislich der Gesprächsnotiz vom 13. August 1990 gegenüber Staatssekretär Dr. Kastrup abgegeben hat. Die Äußerung, die Sowjetunion sei in der Eigentumsfrage nur im Blick auf alliierte Entscheidungen besorgt, deutsche Beschlüsse interessierten in diesem Zusammenhang nicht, steht der Annahme nicht entgegen, die Sowjetunion habe die Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im hier verstandenen Sinne in ihre Forderung einbeziehen wollen. Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Bemerkung Kwizinskijs, Platz für Entscheidungen im Einzelfall wäre vorhanden, es gehe lediglich darum, die Entscheidungen nicht in toto für null und nichtig zu erklären. Diese Äußerung kann ohne weiteres dahin verstanden werden, daß es möglich sein sollte, die Opfer von Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen in Fällen zu "rehabilitieren", in denen die Maßnahmen der Besatzungsmacht nicht zugerechnet werden konnten. Die Anerkennung solcher Ausnahmen läßt die Forderung nach einem grundsätzlichen Restitutionsausschluß unberührt. ee) Die Annahme einer pflichtgemäßen Einschätzung der Verhandlungslage durch die Bundesregierung wird schließlich nicht durch nachträgliche Äußerungen von Beteiligten an den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen in Frage gestellt. (1) Insbesondere ergeben sich aus den Äußerungen des früheren sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow gegenüber dem britischen Historiker Norman Stone vom Juli
n Einschätzung der Verhandlungslage durch die Bundesregierung wird schließlich nicht durch nachträgliche Äußerungen von Beteiligten an den Zwei-plus-Vier-Verhandlungen in Frage gestellt. (1) Insbesondere ergeben sich aus den Äußerungen des früheren sowjetischen Staatspräsidenten Gorbatschow gegenüber dem britischen Historiker Norman Stone vom Juli 1994 insoweit keine neuen Gesichtspunkte. Aus diesen Äußerungen läßt sich mit hinreichender Sicherheit nur entnehmen, daß auf der Verhandlungsebene des Staatspräsidenten der Restitutionsausschluß keine Rolle gespielt hat. In späteren Erklärungen, unter anderem in seinem Beitrag für das Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" vom 5. September 1994, hat Gorbatschow ergänzend ausgeführt, es hätten intensive Gespräche zwischen den Vertretern beider deutscher Staaten in engem Kontakt mit dem sowjetischen Außenministerium stattgefunden. Dieses habe dabei klar den sowjetischen Standpunkt vertreten. Ebenso hat er ausdrücklich erklärt, der sowjetischen Position sei in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Staaten vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen Rechnung getragen worden. Zwar hat Gorbatschow am Ende dieser - wie berichtet wird (vgl. Wasmuth, VIZ 1995, S. 489 [493]), von ihm nicht selbst formulierten, aber vor Veröffentlichung gebilligten - Stellungnahme auch davon gesprochen, daß von einer Alternative "Restitutionsverbot oder Scheitern des Großen Vertrages" (gemeint ist der Zwei-plus-Vier-Vertrag) keine Rede habe sein können. Die Äußerung Gorbatschows kann aber unschwer dahin verstanden werden, daß es, nachdem der sowjetischen Forderung bereits in der deutsch-deutschen Erklärung vom 15. Juni 1990 Rechnung getragen und dies auch gegenüber der Sowjetunion in Gestalt des Gemeinsamen Briefes vom 12. September 1990 mitgeteilt worden war, einer von sowjetischen Verantwortlichen unterzeichneten Regelung darüber nicht mehr bedurfte. (2) Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Äußerung des früheren sowjetischen Außenministers Schewardnadse in dem in der Zeitung "Die Welt" vom 5. September 1994 wiedergegebenen "Spiegel TV"-Interview, die Sowjetunion habe ihre Zustimmung zur deutschen Wiedervereinigung nicht von der Garantie der Bodenreform abhängig gemacht, Vorbedingungen in bezug auf die Vereinigung seien nicht gestellt worden, und dieses Thema sei weder im Stab von Gorbatschow noch im Außenministerium erörtert worden. Was mit dieser Äußerung im einzelnen gemeint war, kann dahingestellt bleiben. Sie muß jedenfalls nicht dahin verstanden werden, daß dieses Thema auf der Ebene der Außenminister nicht besprochen worden ist. Wie die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 selbst vortragen, hat Schewardnadse am 5. und 23. Mai 1990 von Außenminister Genscher gefordert, das vereinte Deutschland dürfe die Legitimität der Maßnahmen der vier Mächte nicht revidieren oder in Zweifel ziehen. Hierzu gehörten auch die Vergesellschaftung von Eigentum und insbesondere Grundbesitz betreffende Maßnahmen. 3. Auch im übrigen sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die dazu Anlaß geben könnten, von der Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 abzurücken. a) Das folgt für den Einwand, durch den Restitutionsausschluß werde den davon Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt, das vor dem Prinzip der Lastengleichheit keinen Bestand haben könne, schon aus dem bisher Gesagten. Die Ungleichbehandlung diente, wie dargelegt, der Herbeiführung der Wiedervereinigung und
ngsgerichts vom 23. April 1991 abzurücken. a) Das folgt für den Einwand, durch den Restitutionsausschluß werde den davon Betroffenen ein Sonderopfer auferlegt, das vor dem Prinzip der Lastengleichheit keinen Bestand haben könne, schon aus dem bisher Gesagten. Die Ungleichbehandlung diente, wie dargelegt, der Herbeiführung der Wiedervereinigung und ist deshalb im Hinblick auf Art. 79 Abs. 3 GG nicht zu beanstanden. b) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 enthaltene Grundentscheidung zum Restitutionsausschluß lassen sich auch nicht aus § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG 1992 herleiten. Zu Unrecht wird gegen die Anfügung des Halbsatzes 2 durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz eingewandt, daß sie ohne sachlichen Grund den Restitutionsausschluß des Einigungsvertrages zugunsten der Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 6 und 7 VermG durchbreche und damit den Ausschluß selbst in Frage stelle. § 1 Abs. 6 VermG bezweckt die dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung von Vermögensverlusten, die den vom NS-Regime aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen Verfolgten zugefügt worden waren (s. BTDrucks. 12/2480 S. 39). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber auf die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auch dann nicht verzichten wollte, wenn damit zugleich eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte weitere Enteignung rückgängig gemacht wird (vgl. BTDrucks. 11/7831 S. 3 und 12/2480 S. 39). Da Anknüpfungspunkt des § 1 Abs. 6 VermG ausdrücklich die nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen aus der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 sind, mußte der Gesetzgeber auch nicht besorgen, daß die Sowjetunion in dieser Regelung einen gegen sie gerichteten Unrechtsvorwurf sieht. Für die in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG 1992 enthaltene Ausnahmeregelung in bezug auf Absatz 7 (Rückgabe von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen) gilt sinngemäß das gleiche. Auch hier steht die Wiedergutmachung von Unrecht anderer Art im Vordergrund. 4. Nicht gefolgt werden kann schließlich dem Einwand, § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG gehe ohne sachlich rechtfertigenden Grund über den Restitutionsausschluß in Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 weit hinaus und sei deshalb wegen Verstoßes gegen die Grundelemente des allgemeinen Gleichheitssatzes nichtig. Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung läßt vom Wortlaut her keinen Zweifel, daß die Enteignungen insgesamt und damit auch hinsichtlich aller der von ihnen betroffenen Einzelobjekte nicht mehr rückgängig zu machen sind. Das deckt sich mit Inhalt und Reichweite des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und wird durch das "Gesamtgefüge" des Rückgabeausschlusses bestätigt. Danach dient § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG im Sinne des Art. 143 Abs. 3 GG der Durchführung der in Art. 41 Abs. 1 EV in Verbindung mit Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung getroffenen Regelung. Diese wird in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG inhaltsgleich wiederholt. Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgegangen; dort ist ausgeführt, daß die angegriffenen weiteren Bestimmungen, darunter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, neben der in erster Linie zur Prüfung gestellten Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung keine selbständige
in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG inhaltsgleich wiederholt. Davon ist das Bundesverfassungsgericht schon in dem Urteil vom 23. April 1991 ausgegangen; dort ist ausgeführt, daß die angegriffenen weiteren Bestimmungen, darunter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, neben der in erster Linie zur Prüfung gestellten Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung keine selbständige Beschwer enthalten (BVerfGE 84, 90 [132]). Einen Rückerwerb von im Einzelfall noch vorhandenem ehemaligem Eigentum hat es nur im Rahmen der Gewährung von Ausgleichsleistungen für möglich gehalten (BVerfGE 84, 90 [126 f., 131]). III. Auch aus dem Eigentumsschutz, soweit er von Art. 79 Abs. 3 GG umfaßt wird, ergeben sich gegen den Restitutionsausschluß für die Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949 nach wie vor keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 1. Völkerrechtliche Gesichtspunkte führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Regelungen. Insoweit wird vornehmlich geltend gemacht, daß die in Rede stehenden Enteignungen, soweit sie der Sowjetunion zuzurechnen sind, gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen hätten. Eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 HLKO, wonach das Privateigentum vom Besetzenden "nicht eingezogen" werden "darf", hätte indessen nur dann eine Rechtsposition begründen können, die von den angegriffenen Regelungen beeinträchtigt worden wäre, wenn die Enteignungsmaßnahmen im Falle des geltend gemachten Verstoßes als nichtig zu behandeln gewesen wären oder wenn sich daraus individuelle völkerrechtliche Ansprüche ergeben hätten, die durch die angegriffenen Regelungen beseitigt worden wären. Insofern ist jedoch schon zweifelhaft, ob und gegebenenfalls in welchem rechtlichen Gewand - unmittelbar kraft vertraglicher Verpflichtung oder im Wege völkergewohnheitsrechtlicher Inpflichtnahme - Art. 46 Abs. 2 HLKO in dem hier maßgeblichen Zeitraum (1945 bis 1949) für die Sowjetunion Bindungen erzeugte (vgl. dazu BGH, LM Art. 53 HLKO Nr. 4, sowie neuerdings Gornig, VIZ 1993, S. 136 [138 f.], und Gertner, VIZ 1995, S. 440 [443]). Zweifelhaft ist ebenso, ob ein Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung zur Nichtigkeit der fraglichen Maßnahmen geführt hätte (verneinend Schmidt-Jortzig in: Verfassungsrecht im Wandel, hrsg. von J. Ipsen u. a., 1995, S. 207 [211]). Fraglich ist schließlich, ob Rückgabeansprüche gegen die sowjetische Besatzungsmacht in Betracht gekommen wären, in die durch den Restitutionsausschluß eingegriffen werden konnte. All dies bedarf jedoch hier keiner Entscheidung. Denn derartige Rechtspositionen wären auch ohne die angegriffenen Regelungen jedenfalls nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen. Auch ohne Art. 143 Abs 3 GG hätte der Gesetzgeber daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands einem Ausschluß derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (vgl. BVerfGE 41, 126 [166 ff.]; 84, 90 [124 f.]). 2. Der Gesichtspunkt des ordre public (vgl. jetzt Art. 6 EGBGB) führt zu keinem anderen Ergebnis. Den Betroffenen standen vor der Wiedervereinigung keine durchsetzbaren Rechtspositionen zu (vgl. BVerfGE 84, 90 [123 f.]). Daran hätte sich allenfalls durch die Wiedervereinigung etwas ändern können, die jedoch nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung der Bundesregierung ohne den Restitutionsausschluß nicht zu erreichen gewesen wäre. 3. Wie unter dem Blickwinkel der Grundelemente des Gleichheitssatzes lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus der auf dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz beruhenden
nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Einschätzung der Bundesregierung ohne den Restitutionsausschluß nicht zu erreichen gewesen wäre. 3. Wie unter dem Blickwinkel der Grundelemente des Gleichheitssatzes lassen sich auch unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes aus der auf dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz beruhenden Fassung des § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG 1992 keine verfassungsrechtlichen Bedenken herleiten. Soweit geltend gemacht wird, durch die Anfügung des Halbsatzes 2 seien für den Personenkreis des § 1 Abs. 6 VermG erstmals - bisher ausgeschlossen gewesene - Rückgabeansprüche begründet und damit die durch den Restitutionsausschluß in der früheren Fassung Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG enteignet worden, ist schon nicht ersichtlich, wie dieser Einwand, falls er durchgreifen würde, zu mehr als zur Nichtigkeit des Halbsatzes 2 führen könnte. Die Rückgängigmachung des Restitutionsausschlusses des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG und der Regelungen im Einigungsvertrag könnte auf diesem Wege nicht erreicht werden. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber mit der Anfügung des Halbsatzes 2 nur klarstellen wollen, daß die in § 1 Abs. 6 VermG vorgesehenen Rückgabeansprüche der Opfer des Nationalsozialismus nicht deshalb entfallen, weil der zurückzugebende Vermögenswert während der Zeit der sowjetischen Besatzung erneut enteignet worden ist (vgl. BTDrucks. 12/2480 S. 39). Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen sind nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 86, 15 [24]). 4. Nicht überzeugen kann schließlich der Einwand, daß es für die Beurteilung der Enteignungen auf Art. 153 WRV ankomme. Zwar hat Art. 153 WRV nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Regimes als einfaches Reichsgesetz ohne Verfassungsrang fortgegolten (vgl. zu Art. 153 Abs. 2 WRV BVerfGE 2, 237 [248 ff.]). Da die in Rede stehenden Enteignungen jedoch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen wurden, waren sie von der sowjetischen Besatzungsmacht zu verantworten. Diese aber war nicht an Art. 153 WRV gebunden. Aus Art. 79 Abs. 3 GG in Verbindung mit den nach dieser Vorschrift unantastbaren Kernelementen anderer Grundrechte ergeben sich keine weiteren Bedenken, durch die die angegriffenen Regelungen in Frage gestellt werden. Eine verfassungsrechtliche Prüfung ist schließlich entbehrlich, soweit die Beschwerdeführer in den Verfahren 1 BvR 1452/90 und 1 BvR 1459/90 weitere Vorschriften zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerden gemacht haben. Es handelt sich dabei durchweg um Bestimmungen, die neben Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 EV, Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine selbständige Beschwer enthalten. Da die genannte Grundregelung verfassungsmäßig ist, braucht darauf nicht mehr eingegangen zu werden.