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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 1466/9115.01.1992GE 1992, 255

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 765a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Rechtsstaatsprinzip; Vollstreckungsschutz; Räumungsschutz

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kann, wenn die Gefahren ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich sind, in einem sehr engen Kreis von Ausnahmefällen die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer geboten sein. (Leitsatz der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Räumungsschutz bei drohenden gesundheitlichen Schäden.

Der 87jährige Beschwerdeführer, für den im Februar 1991 ein Pfleger mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung, Vermögens und Wohnungsangelegenheiten bestellt worden ist, begehrt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem von seinem damaligen Prozeßbevollmächtigten im August 1990 mit Frist bis 31. Januar 1991 geschlossenen Räumungsvergleich. Nach Ablauf der Widerrufsfrist widerrief er diesen und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil er von dem Verhandlungstermin selbst nichts gewußt habe und geschäftsunfähig gewesen sei. Die mündliche Verhandlung über seinen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens steht noch aus. Mitte 1991 attestierte der Facharzt für Innere Krankheiten Dr. S. dem Beschwerdeführer eine fortschreitende Cerebralsklerose mit zeitweiligen Verwirrtheitszuständen, Desorientierung und halluzinatorischen Zuständen mit teils paranoidem Charakter. Zur Zeit könne er mit Hilfe seiner Lebensgefährtin noch selbständig wohnen und sich versorgen. Nach einem Wohnungswechsel werde er dazu mit größter Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage sein, sondern müsse in einem Pflegeheim untergebracht werden.

Mit Beschluß vom 18. Juli 1991 (zugestellt am 24. Juli 1991) wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers, die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen einzustellen, nach den §§ 707, 719 ZPO zurück, weil sich weder aus den Pflegschaftsakten noch aus seinem Vortrag hinreichende Anhaltspunkte dafür ergäben, daß er damals geschäftsunfähig gewesen sei.

Einen erneuten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wies es mit Beschluß vom 5. September 1991 zurück, weil die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, wie im Beschluß vom 18. Juli 1991 dargelegt sei; neue Tatsachen habe er nicht vorgetragen.

Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluß vom 19. September 1991 wies das Landgericht einen weiteren Einstellungsantrag zurück, wobei es betonte, daß es für die Frage der Geschäftsfähigkeit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses ankomme; dafür erlaubten die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen keine Rückschlüsse. Die damalige Prozeßunfähigkeit sei nicht von Amts wegen zu prüfen, sondern müsse vom Beschwerdeführer selbst substantiiert dargetan werden. In einem daneben durchgeführten Räumungsschutzverfahren, zu dem sich im Februar und September 1991 auch die Amtsärztin geäußert hatte, wies das Landgericht - als Vollstreckungsgericht - ferner mit Beschluß vom 16. September 1991 eine als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung gegen einen Beschluß des Vollstreckungsgerichts aus den darin genannten Gründen zurück. Wegen der altersbedingten Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers könne schon deshalb kein Räumungsschutz bewilligt werden, weil § 765 a ZPO grundsätzlich nur eine zeitlich begrenzte Regelung ermögliche, da anderenfalls der Vollstreckungstitel außer Kraft gesetzt werde.

2. Mit seiner am 20. September 1991 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 und Art. 13 GG. Ihm drohten im Falle einer Zwangsräumung ernstliche, durch ärztliche Gutachten belegte gesundheitliche Gefahren. Während er sich zur Zeit in seinem Lebenskreis noch zurechtfinde, Behörden aufsuchen und einkaufen könne, werde er bei Verlassen seiner ihm vertrauten Wohnung als Pflegefall in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen werden müssen.

In dem fortzusetzenden Räumungsverfahren bestünden gute Erfolgsaussichten. Durch Vorlage der ärztlichen Atteste sei ausreichend dargelegt, daß er nicht erst seit Februar 1991 geschäftsunfähig sei. Wenn das Landgericht dies gleichwohl für unsubstantiiert halte, verkenne es die Darlegungslast. Jedenfalls könne der genannte Befund durch weitere sachverständige Begutachtung erhärtet werden. Dies bedeute im Ergebnis zugleich, daß das zu seinen Gunsten ergangene amtsgerichtliche Urteil zweitinstanzlich bestätigt werden müsse. Das Sozialamt habe die Übernahme aller finanzieller Forderungen der Vermieterin zugesagt, sofern er in der Wohnung verbleiben könne.

Auf seinen Antrag hat das Bundesverfassungsgericht die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich mit Beschluß vom 21. September 1991 längstens auf die Dauer von drei Monaten ausgesetzt (vgl. Abdruck dieser Entscheidung Seite 257, Anm. d. Red.).

3. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens tritt der Verfassungsbeschwerde entgegen. II. Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig, hinsichtlich des Beschlusses vom 16. September 1991 jedoch offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG); dieser verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Hinsichtlich des Beschlusses vom 18. Juli 1991 ist sie wegen Versäumung der Monatsfrist des § 93 BVerfGG und hinsichtlich des Beschlusses vom 19. September 1991 mangels ausreichender Substantiierung unzulässig; im übrigen hat sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).

1. Im Verfahren 81 T 691/91 hat das Landgericht Räumungsschutz mit einer Begründung versagt, welche den in BVerfGE 52, 214 [219 f.] dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhält. Bereits dort ist darauf hingewiesen, daß § 765 a Abs. 1 ZPO nicht nur die Möglichkeit der zeitweiligen Einstellung, sondern auch der - selbst vollständig und auf Dauer wirkenden - Untersagung der Zwangsvollstreckung vorsieht. Zwar wird auch bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit regelmäßig die Einstellung der Vollstreckung für einen längeren Zeitraum ausreichen, weil solche Gefahren meist mit zunehmendem Zeitablauf ausgeräumt werden können, wozu auch der Vollstreckungsschuldner selbst beizutragen hat. Sind die fraglichen Umstände indes ihrer Natur nach keiner Änderung zum Besseren zugänglich, kann in einem noch engeren Kreis von Ausnahmefällen auch die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer geboten sein.

Das Vorliegen eines solchen Sonderfalles konnte hier nicht ohne nähere Prüfung verneint werden. Wie das Landgericht nicht verkannt hat, drängt sich auf, daß der Beschwerdeführer psychisch nicht wieder gesunden wird. Dabei geht es nicht um einen Fall verbreiteter "altersbedingter Gebrechlichkeit", wie das Landgericht formuliert hat, sondern um einen individuellen Krankheitsverlauf, der durch die dem Landgericht bekannten ärztlichen Gutachten und Atteste in seinen Besonderheiten konkretisiert ist. Diese schließen nicht aus, daß der Beschwerdeführer nach einer Zwangsräumung selbst bei Verfügbarkeit einer anderen Wohnung zum Pflegefall werden und damit seine selbstbestimmte Lebensführung ihr endgültiges Ende finden wird.

Unter diesen Umständen durfte sich das Landgericht von Verfassungs wegen nicht auf die Darlegung des (von Rechtsprechung und Literatur nicht uneingeschränkt, sondern eher als "Faustregel" aufgestellten) Grundsatzes beschränken, daß die Vorschrift des § 765 a ZPO nur zeitlich begrenzte Regelungen ermögliche, da andernfalls der Vollstreckungstitel außer Kraft gesetzt werde. Es hätte vielmehr unter näherer Würdigung der beiderseitigen Interessen prüfen müssen, ob nicht gerade der vorliegende Fall eine Ausnahme von diesem Grundsatz gebot. Eine solche umfassende Abwägung ergibt sich jedoch weder aus seinen weiteren Ausführungen noch den in Bezug genommenen Entscheidungen.

2. Der im Verfahren 61 S 317/89 ergangene Beschluß vom 5. September 1991 begegnet dagegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren berücksichtigt und auf die Frage der Prozeßfähigkeit des Beschwerdeführers bei Abschluß des Vergleichs abgestellt. Das läßt sachfremde Erwägungen nicht erkennen.

3. Der Beschluß vom 16. September 1991 muß gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel im wesentlichen erreicht. Mit diesem Kostenerstattungsanspruch gegen die öffentliche Hand entfällt zugleich ein Anspruch auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (vgl. BVerfGE 81, 347 [362]).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der von der Räumung (aus einem Räumungsvergleich) betroffene 87jährige Mieter litt an fortschreitender Cerebralsklerose und halluzinatorischen Zuständen mit paranoidem Charakter.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit kann, wenn keine Änderung zum Besseren möglich ist, in einem sehr engen Kreis von Ausnahmefällen die Gewährung von Räumungsschutz auf Dauer geboten sein. So das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 15. Januar 1992. Mit dieser Entscheidung wurde ein Beschluß des Landgerichts Berlin aufgehoben.