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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 1466/9121.09.1991GE 1992, 257

GG Art 2 ; BVerfGG § 32 Abs. 1; ZPO § 765a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Vollstreckungsschutz; Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich bei drohendem Eintritt des Pflegefalls. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Zum Sachverhalt vgl. die auf Seite 255 abgedruckte Entscheidung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 76, 253 [255]; st. Rspr.).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird zu klären sein, ob das Landgericht das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Beschluß vom 16. September 1991 in der nach den Grundsätzen von BVerfGE 52, 214 [219 ff.] gebotenen Weise gewürdigt hat. Klärungsbedürftig ist insbesondere, ob Räumungsschutz bei altersbedingter geistiger Gebrechlichkeit auch dann nicht in Betracht kommt, wenn - wie hier - über die Wirksamkeit des Titels noch nicht abschließend entschieden ist.

Die danach gebotene Abwägung der eintretenden Folgen fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, hat die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, können möglicherweise nicht rückgängig zu machende gesundheitliche Folgen eintreten. Nach dem Gutachten des Facharztes Dr. S. steht zu befürchten, daß der Beschwerdeführer zu der notwendigen Neuorientierung nicht mehr in der Lage ist, sondern zu einem Pflegefall wird und in einem entsprechenden Heim untergebracht werden muß. Ergeht die einstweilige Anordnung, wird die Verfassungsbeschwerde aber später zurückgewiesen, so verzögert sich die Räumung um höchstens drei Monate, und der Vollstreckungsgläubigerin entsteht möglicherweise ein Mietausfall. Das wiegt insgesamt weniger schwer als die dem Beschwerdeführer drohenden Nachteile.