Verfassungsbeschwerde
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ; BGB § 535
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Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Parabolantenne
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Frage, ob der Mieter einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne hat, obwohl die Wohnung an das Breitbandkabelnetz angeschlossen ist, sind die Interessen von Vermieter und Mieter umfassend gegeneinander abzuwägen. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.
1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige. Aufgrund eines "Nutzungsvertrages", der vom Landgericht als Mietvertrag qualifiziert worden ist, bewohnen sie seit Anfang 1989 eine Wohnung der Kl. des Ausgangsverfahrens, der Gemeinnützigen Baugenossenschaft "Grundstein" e. G. Das Haus wurde im Herbst 1990 an das Breitbandkabelnetz angeschlossen. Im August 1992 installierten die Beschwerdeführer auf dem Balkon ihrer Mietwohnung eine Parabolantenne. Die Genossenschaft hat die nachträgliche Zustimmung verweigert und die Entfernung der Parabolantenne verlangt. Das Amtsgericht hat ihre Klage abgewiesen.
2. Das Landgericht hat die Beschwerdeführer zur Entfernung der Parabolantenne verurteilt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Nach den Grundsätzen des Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 22. Juli 1992 - 20 RE Miet 1/91 - (NJW 1992, S. 2490 = WuM 1992, S. 458) könnten die Beschwerdeführer keine Genehmigung verlangen, weil das Haus bereits an das Breitbandkabelnetz angeschlossen sei. Zwar hätten die Beschwerdeführer als türkische Staatsangehörige ein anzuerkennendes Interesse daran, sich den Zugang zu weiteren Satellitenprogrammen ihres Heimatlandes zu eröffnen. Dieses Interesse habe aber im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung hinter den Belangen der Kl. als Vermieterin zurückzustehen. Würde die Kl. nämlich den Beschwerdeführern eine Satellitenantenne gestatten, dann müßte sie anderen Mietern, bei denen ein Sonderbedarf nicht besteht, erläutern, warum sie nur den Beschwerdeführern und ihren Landsleuten eine Erlaubnis erteilen müsse. Dadurch würde der Hausfrieden gefährdet. Genehmigte die Kl. aber allen Mietern die Installation von Parabolantennen, dann würde das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt. Dies wäre aber angesichts des vorhandenen Kabelanschlusses unzumutbar.
3. Die Beschwerdeführer greifen die Entscheidung des Landgerichts mit der Rüge der Verletzung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG an. In ihrer Verfassungsbeschwerde haben sie im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe das Informationsinteresse der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den betroffenen Mieter- und Eigentümerinteressen falsch gewichtet. Es sei schon unverständlich, wieso das Landgericht behaupten könne, daß eine optische Beeinträchtigung des Hauses vorliege. Das Amtsgericht habe festgestellt, daß die optische Beeinträchtigung geringfügig sei. Bei direkter Aufsicht auf die Front des Hauses sei nur das schmale Profil zu erkennen. Diese geringe Beeinträchtigung rechtfertige keine Beschränkung der Informationsfreiheit.
Die Erwägungen des Landgerichts zur Störung des Hausfriedens seien nicht nachvollziehbar. Zum einen sei davon auszugehen, daß die Erlaubnis nur bei gleichen Verhältnissen und vergleichbarer Interessenlage zu erteilen sei. Zum anderen könnten sich Interessenten an die vorhandene Parabolantenne anschließen; auch die Errichtung einer gemeinsamen Antenne sei in die Überlegungen einzubeziehen.
II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Beschluß vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 (NJW 1994, S. 1147 = ZMR 1994, S. 203) bereits entschieden.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat im oben angegebenen Beschluß vom 9. Februar 1994 entschieden, daß der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom 22. Juli 1992 - 20 RE Miet 1/91 (NJW 1992, S. 2490 = WuM 1992, S. 458) auf einer Abwägung beruht, die auf den typischen Durchschnittsfall bezogen ist und deshalb dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer nicht Rechnung trägt. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, besteht diese Möglichkeit meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage. Das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt und deshalb bei der Abwägung mit den Eigentümerinteressen zu berücksichtigen.
Das Bundesverfassungsgericht hat ferner festgestellt, daß eine solche Berücksichtigung des Informationsinteresses ausländischer Mieter keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Merkmal "Heimat" in Art. 3 Abs. 3 GG darstellt. Wo ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über Kabel empfangen kann, fehlt es an der Voraussetzung für eine Pflicht zur Gleichbehandlung mit einem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne angewiesen ist. Allerdings sind auch bei deutschen Mietern außergewöhnliche Umstände, die ein besonderes Informationsinteresse begründen und den Fall deshalb vom typischen Durchschnitt abheben, im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Schließlich stellt es einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler dar, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor dem Informationsinteresse des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts dieses Ergebnis rechtfertigen.
b) Das Landgericht hat diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts nicht in ausreichendem Umfang beachtet. Es hat zwar zutreffend erkannt, daß auch ausländische Satellitenprogramme zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gehören und daß im Rahmen der Anwendung der §§ 535, 536, 242 BGB eine Abwägung der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen erforderlich ist, bei der neben der Informationsfreiheit der Beschwerdeführer auch von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentümerinteressen der Vermieterin zu berücksichtigen sind. Letztlich hat es aber eine solche Abwägung nicht durchgeführt, weil es der Auffassung ist, es sei für die Kl. des Ausgangsverfahrens unzumutbar, den Mietern, bei denen kein "Sonderbedarf" vorliegt, die Gründe für die Verweigerung der Genehmigung zu erläutern. Das Landgericht hat insoweit verkannt, daß diese Begründung die von Verfassungs wegen gebotene Berücksichtigung der Informationsinteressen ausländischer Mieter ausschließt und die Eigentümerinteressen danach generellen Vorrang genießen. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluß vom 9. Februar 1994 (aaO.) festgestellt, daß es für die Gleichbehandlung der Mieter darauf ankommt, ob ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über Kabel empfangen kann. Wo dies der Fall ist, fehlt es an der Voraussetzung für eine Pflicht zur Gleichbehandlung mit einem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne angewiesen ist.
3. Andere Gründe, die das Ergebnis selbständig zu tragen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Entscheidung beruht deshalb auf der Verkennung der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das Landgericht wird dabei auch die Grundsätze des zwischenzeitlich ergangenen Rechtsentscheids des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. August 1993 - 3 ReMiet 2/93 (NJW 1993, S. 2815 = WuM 1993, S. 525) zu beachten haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach inzwischen ständiger Rechtsprechung folgt aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Grundgesetz ein Anspruch des Mieters, eine Parabolantenne am Haus anzubringen, wenn nicht gewichtige Interessen des Eigentümers dem entgegenstehen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In zwei Beschlüssen vom 21. Juni 1994 und 30. Juni 1994 hat das Bundesverfassungsgericht dies bekräftigt. Danach hat ein ausländischer Mieter Anspruch auf Sendungen in seiner Muttersprache, so daß er z. B. nicht auf den Kabelanschluß verwiesen werden darf, in dem lediglich ein türkischsprachiger Sender eingespeist wird. Auch der bloße Hinweis auf Denkmalschutz reicht nicht aus, wenn nicht feststeht, daß bei dem denkmalgeschützten Haus eine Parabolantenne nicht angebracht werden darf. Schließlich ist auch der Hinweis auf die anderen (deutschen) Mieter im Hause nicht erheblich, die keinen Anspruch auf Anbringung einer eigenen Parabolantenne haben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht betätigt sich damit erneut als oberste Rechtsmittelinstanz in Mietsachen. Entgegen seinen Ausführungen hatten die angefochtenen Entscheidungen zwar eine Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter vorgenommen, aber eben nicht mit der Gewichtung, wie sie das Bundesverfassungsgericht für zutreffend hält. Dabei waren die vom Bundesverfassungsgericht verworfenen Argumente gar nicht so abwegig, denn: Ist es wirklich unbeachtlich, wenn ein Vermieter einem ausländischen Mieter die Parabolantenne gestattet, während er seinen anderen (deutschen) Mietern im Hause dies unter Berufung auf den Kabelanschluß verweigert? Ist es wirklich unbeachtlich, wenn aus ästhetischen Gründen in einem denkmalgeschützten Gebiet der Vermieter eine "Salatschüssel" an seinem Haus nicht sehen möchte? Für die Gerichtspraxis läßt sich wohl aus dieser Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herleiten, daß im Zweifel die Interessen des Mieters Vorrang haben sollen.