veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvR 1851, 1853, 1875, 1852/94 -24.10.1996ZOV 1997, 29

GG Art. 25; EV Art. 17, Art. 18

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verfassungsbeschwerde; Staatsbegriff; Völkerrechtssubjekt.

Leitsätze (der Redaktion)

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die DDR war im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt.

2. Im Verhältnis zur DDR können die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage der Strafbarkeit von Mitgliedern des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) sowie eines Angehörigen der DDR-Grenztruppen wegen der Tötung von Flüchtlingen an der innerdeutschen Grenze.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die insbesondere von den Beschwerdeführern zu 1. und 3. erhobene, nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 GG zulässige Rüge (vgl. BVerfGE 77, 170 [232]), die Strafverfolgung gegen sie als ehemalige Inhaber hoher Regierungsämter und Mitglieder eines Verfassungsorgans der DDR verletze wegen ihrer fortwirkenden Immunität eine allgemeine Regel des Völkerrecht ist nicht begründet.

1. Die DDR war im Sinne des Völkerrechts - unabhängig von ihrer völkerrechtlichen Anerkennung durch die Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu BVerfGE 36, 1 [22]) - ein Staat und als solcher Völkerrechtssubjekt. Deshalb können im Verhältnis zur DDR die allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG herangezogen werden (vgl. BVerfGE 36, 1 [23 f.]; 92, 277 [320]). Unter diesen ist vorwiegend das universell geltende Völkergewohnheitsrecht zu verstehen, ergänzt durch anerkannte allgemeine Rechtsgrundsätze (vgl. BVerfGE 15, 25 [32 f., 34 f.]; 16, 27 [33]; 23, 288 [317]). Die Entstehung von universellem Völkergewohnheitsrecht erfordert zwar nicht, daß einem Völkerrechtssatz ausnahmslos alle Staaten ausdrücklich oder durch konkludente Handlung zugestimmt haben. Dieses Völkergewohnheitsrecht muß aber auf einer allgemeinen, gefestigten Übung zahlreicher Staaten beruhen, der die Rechtsüberzeugung zugrunde liegt, daß dieses Verhalten Rechtens sei (vgl. BVerfGE 92, 277 [320]).

Die von den Beschwerdeführern in Anlehnung an anglo-amerikanische Rechtsvorstellungen in Anspruch genommene "act of state doctrine" kann nicht als allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG angesehen werden, da sie jedenfalls außerhalb des anglo-amerikanischen Rechtskreises nicht anerkannt ist (vgl. BVerfGE 92, 277 [322]; Fonteyne, "Acts of State", in: Bernhardt [ed.], Encyclopedia of Public International Law, Vol. I, 1992, S. 17 [19]; Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl., 1984, S. 775 f.).

Darüber hinaus entspricht es der im völkerrechtlichen Schrifttum durchgängig vertretenen und auch in den angegriffenen Entscheidungen heran-gezogenen Auffassung, daß eine Immunität die Existenz des Staates, dem der Betreffende angehört, nicht überdauert (vgl. dazu allgemein BVerfGE 15, 25 [34 f.]; 16, 27 [33]; siehe auch BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom 21. Februar 1992 - 2 BvR 1662/91 -, DtZ 1992, S. 216; Berber, Lehrbuch des Völkerrechts, Band I/1, 2. Aufl., 1975, S. 275; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl., 1990, S. 344/345). Die Auffassung des Beschwerdeführers zu 3., Art. 25 GG sei schon deshalb verletzt, weil die gegen ihn gerichtete Strafverfolgung die Souveränitat der DDR als Völkerrechtssubjekt mißachte, trifft aus diesem Grund nicht zu.

2. Auch dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) - Einigungsvertrag (EV) - ist nicht zu entnehmen, daß Handlungen von Mitgliedern staatlicher Organe der ehemaligen DDR von der Strafverfolgung ausgenommen sein sollen. Der Einigungsvertrag regelt diese Frage nicht ausdrücklich; Art. 17 und 18 EV lassen jedoch erkennen, daß die vertragschließenden Parteien von rechtsstaats- und verfassungswidrigen Maßnahmen und Handlungen staatlicher Organe der ehemaligen DDR ausgegangen sind, die auch nach Wirksamwerden des Beitritts zumindest zu Rehabilitation oder Entschädigung führen sollten. Auch Art. 315 ff. EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages sehen keine Ausnahme für Straftaten von Mitgliedern staatlicher Organe der ehemaligen DDR vor.