Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 , Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 558c ; MHG § 2 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Willkürverbot; Eigentumsgarantie; rechtliches Gehör; Mieterhöhungsverlangen; Beweis der ortsüblichen Vergleichsmiete durch Mietspiegel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Auffassung des LG Berlin, der Berliner Mietspiegel mache die Einholung eines Sachverständigengutachtens überflüssig, verletzt nicht die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. (Leitsatz der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Die gerügten Grundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Der Standpunkt des Landgerichts, der Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen von 1987 habe ausreichende Beweiskraft für die ortsübliche Vergleichsmiete, so daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei, läßt eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie nicht erkennen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert einem Vermieter einen Mietzins, dessen Höhe die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig sicherstellt (vgl. BVerfGE 37, 132 [142]). Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, daß diese bei einem nach dem Mietspiegel errechneten Mietzins von 6,18 DM pro Quadratmeter nicht mehr gegeben ist.
Die unterlassene Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieses Verfahrensgrundrecht bietet keinen Schutz davor, daß Beweismittel aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 21, 191 [194]). Auch Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürgebot ist nicht verletzt. Die Beschwerdeführer haben selbst vorgetragen, daß es sich bei dem Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen "ganz zweifellos" um ein geeignetes Beweismittel zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt. Seine Heranziehung durch das Landgericht war daher nicht sachfremd und damit auch nicht willkürlich.