Verfassungsbeschwerde
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 906, § 1004
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Grundrechtsschutz; Immissionenschutz; Beweislast
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Es entspricht anerkannten Grundsätzen bei der Auslegung des § 906 BGB, daß die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung durch den angeblichen Störer nachzuweisen ist.
2. Bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) ist in der Regel dieser Beweis geführt, da auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Das OLG hatte die Klage auf Unterlassung des Betriebs einer Trafo-Station auf dem Nachbargrundstück abgewiesen und sich im wesentlichen darauf gestützt, daß die Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionschutzverordnung eingehalten waren. Die Studie über athermische Auswirkungen von elektromagnetischen Felder sei umstritten, jedenfalls keine gesicherte Erkenntnis. Die Verfassungsbeschwerde war erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Elektromagnetische Felder können die körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen. Da Wirkungen biologisch-physiologisch feststellbar sind, kommt es auf die Frage, ob der Schutz des Art. 2 II 1 GG darüber hinaus auch auf den geistig-seelischen Bereich, also das psychische Wohlbefinden, zu erstrecken ist (vgl. BVerfGE 56, 74 [73 ff.] nicht an.
Bloße Grundrechtsgefährdungen liegen im allgemeinen noch im Vorfeld verfassungsrechtlich erheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen; sie können indes unter bestimmten Voraussetzungen Grundrechtsverletzungen gleich zu achten sein (vgl. BVerfGE 49, 89 [141] = BVerfGE 51, 324 [346 f.] = BVerfGE 66, 39 [58]). Nach dem bisherigen Kenntnisstand ist mit Gesundheitsgefahren erst bei um ein vielfaches höheres Einwirken zu rechnen, als im vorliegenden Fall zu erwarten sind. In der Begründung zur Verordnung über elektromagnetische Felder wird dargelegt, daß durch den vorgeschlagenen Grenzwert für die magnetische Flußdichte niederfrequenter Felder von 100 Mikrotesla die Schwelle, ab der mit Veränderungen in der Erregbarkeit des Zentralnervensystems und mit Wirkungen wie Unwohlsein, Schwindelgefühlen und Kopfschmerzen zu rechnen ist, um den Faktor 50 unterschritten werde (BR-Dr. 393/96, S. 20). Ob im vorliegenden Fall die geltend gemachte Grundrechtsgefährdung die Schwelle verfassungsrechtlich unerheblicher Grundrechtsbeeinträchtigungen überschreitet (vgl. BVerfGE 66, 39 [57 f.], BVerfGE 77,170 [220]), kann jedoch offenbleiben. Auch wenn man zugunsten der Bf. die Voraussetzungen der staatlichen Schutzpflicht unterstellt, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Bei der Erfüllung der Schutzpflicht kommt dem Gesetzgeber wie der vollziehenden Gewalt ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum läßt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen.
Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 [81]; BVerfGE 77, 381 [405]; BVerfGE 79, 174 [202]; BVerfGE 85, 191 [212 f.]; BVerfGE 92, 26 [46]). Soweit Art. 2 Il 1 GG Schutz gegen Einwirkungen benachbarter Anlagen verlangt, hat der Gesetzgeber dem durch die Vorschriften des zivilen und öffentlichen Nachbarrechts, insbesondere § 906 BGB und § 22 BlmSchG, ausreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfG NVwZ 1996, 1023). Eine ausdrückliche Zulassung von Anlagen, die elektromagnetische Felder erzeugen, durch den Gesetzgeber war nicht erforderlich, da Vorschriften bestehen, die auf solche Anlagen anwendbar sind und ausreichenden Schutz von ihren Gefahren gewähren (vgl. BVerfGE 77, 381 [403]). Seit 1.1.1997 sind zudem in der Verordnung über elektromagnetische Felder die Anforderungen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen konkretisiert und Grenzwerte festgelegt, die im Rahmen des § 906 I 2 BGB auch im zivilen Nachbarrecht zu beachten sind.
Die Bf. wenden sich gegen die Auslegung und Anwendung von § 906 BGB durch das OLG. (...)
Entsprechend der Rechtsprechung des BGH hat das OLG für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung i. S. des § 906 I BGB auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen im Hinblick auf Natur und Zweckbestimmung des konkret betroffenen Grundstücks abgestellt (vgl. BGHZ 120, 239 [255]). Daß das OLG daraus folgert, in eine wertende Betrachtung über die Wesentlichkeit von Grundstücksbeeinträchtigungen hätten bestrittene und noch nicht gesicherte Erkenntnisse nicht einzugehen, stellt eine Auslegung zivilrechtlicher Vorschriften dar, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit, die alle staatlichen Organe bindet, verlangt von den allgemein zuständigen Gerichten nicht, daß sie nicht verifizierte und teils widersprüchliche Befunde bestätigen und so mit den Mitteln des Prozeßrechts ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Durchsetzung verhelfen. Die Bewertung des OLG, die von den Bf. herangezogene Studie des Amerikanischen Nationalen Rates für Strahlenschutz (NCRP) enthalte ungesicherte und teilweise bestrittene Ergebnisse, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Strahlenschutzkommission hat auf einschlägige Untersuchungsergebnisse hingewiesen, sich jedoch nicht zur Korrektur seiner Empfehlungen veranlaßt gesehen, weil keiner dieser Befunde verifiziert sei und der Nachweis einer pathogenetischen Rolle der Effekte fehle (Bekanntmachung v. 10.5.1995, BAnz NL 147 a, S. 10). Die Bundesregierung hat in einer Antwort vom 10.7.1996 auf eine Große Anfrage darauf hingewiesen, daß der Bericht noch nicht veröffentlicht sei und derzeit in den Gremien des Auftraggebers kritisch überprüft und bewertet werde. Er könne noch nicht als Stellungnahme des NCRP betrachtet werden (BT-Drs. 13/5256, S. 6). Auch der vom OLG maßgeblich herangezogene Grenzwert von 100 Mikrotesla ist nicht zu beanstanden. Er entspricht nicht nur den neuesten Empfehlungen der Strahlenschutzkommission (Bekanntmachung v. 10.5.1995, BAnz Nr. 147 a; vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 1023, wie das OLG hervorgehoben hat, sondern auch dem in Anhang 2 zu § 3 der Verordnung über elektromagnetische Felder mit ausführlicher Begründung festgelegten Grenzwert für die magnetische Flußdichte niederfrequenter Felder (vgl. BR-Drs. 393/96, S. 18 ff.).
2. (...) Das OLG hat die Darlegungs- und Beweislast entsprechend den für Ansprüche aus § 906 I BGB anerkannten Grundsätzen verteilt. Es hat insbesondere der Bekl. die Beweislast für die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung auferlegt (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 56. Aufl., § 906 Rdnr. 20). Dieser Beweis ist der Bekl. zur Überzeugung des OLG gelungen. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Bf., nach der von der NCRP in Auftrag gegebenen Studie seien athermische Auswirkungen bereits bei wesentlich geringeren magnetischen Flußdichten zu erwarten, hat das OLG in Auslegung von § 906 I 1 BGB, also aus materiellrechtlichen Erwägungen, für nicht erheblich erachtet. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden Ein Verstoß gegen Art. 103 I GG liegt darin nicht.
Das OLG war auch nicht gehalten, wegen der staatlichen Schutzpflicht für die körperliche Unversehrtheit bei der Beweisführung und der diese ergänzenden Beweislastregelung von den zivilprozessualen und bürgerlichrechtlichen Grundsätzen abzuweichen (vgl. BVerfGE 52, 131 [154 ff.]).