Verfassungsbeschwerde
GG Art. 74 Nr. 18 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 a. F. ; BVerfGG § 93 a Abs. 2 ; BBesG § 10 ; AFWoG § 1 Abs. 4 , § 9 Abs.1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Fehlbelegungsabgabe; Wohnungsfürsorgewohnung; Beamtenwohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Fehlbelegungsabgabe kann auch für die Wohnungsfürsorgewohnung eines Beamten verlangt werden (Leitsatz der Redaktion).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1442) für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde sind nicht gegeben.
Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§ 93 a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG). Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich anhand der in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze entscheiden, sind also hinreichend geklärt. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Dieser Annahmegrund liegt nicht vor, wenn die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]). Dies ist hier der Fall.
1. Für die Fehlbelegungsabgabe, die eine Abschöpfungsabgabe darstellt, ergab sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 18 i. V. m. Art. 72 Abs. 2 Nr. 3 GG a. F. (BVerfGE 78, 249 [266 ff.]). Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe von Bediensteten, die Inhaber mit Wohnungsfürsorgemitteln geförderter Wohnungen sind, führt nicht zu einer anderen Qualifizierung. Die Abgabe dient auch hier der Rückabwicklung staatlich gewährter Subventionsvorteile und konnte daher unter Inanspruchnahme einer Sachkompetenz der Art. 73 ff. GG erhoben werden. Durch Zuweisung einer mietpreisgebundenen Wohnungsfürsorgewohnung an einen Bediensteten fließt diesem ein Subventionsvorteil zu, ohne daß es sich bei dieser Vergünstigung um eine Leistung des Dienstherrn im Rahmen des bestehenden Dienst- und Treueverhältnisses handelt.
a) Der Subventionsvorteil ist kein Bestandteil der Alimentation. Grundsätzlich kann der Dienstherr davon ausgehen, daß die Alimentation nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften den Beamten oder Soldaten in die Lage versetzt, sich den benötigten Wohnraum zu verschaffen. Ausnahmsweise kann eine Alimentation auch in Form der Wohnungsgewährung erfolgen. Diese Ausnahme vom grundsätzlichen Besoldungsanspruch in Geld (vgl. § 1 Abs. 2 BBesG) regelt § 10 BBesG, der in erster Linie den Zweck verfolgt, Besoldungsverbesserungen am Gesetzgeber vorbei durch die Exekutive bei Bund und Ländern, durch Gemeinden oder sonstige Dienstherrn auszuschließen (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Losebl., Stand: 1. Juni 1995, § 10 Anm. 2 a). Hat ein Beamter eine ihm zugewiesene Dienstwohnung inne, ist dementsprechend der wirtschaftliche Wert der Nutzung gemäß § 10 BBesG mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung anzurechnen. Die in Ausübung des Besetzungsrechts erfolgende Zuteilung einer im Rahmen der Wohnungsfürsorge geförderten Wohnung stellt keine Zuweisung einer Dienstwohnung dar (vgl. Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD - Bd. I, K § 74 Rn. 8). Der Mietvorteil, der dem Bediensteten infolge der für solche Wohnungen geltenden Bindung der Miethöhe an die Kostenmiete zufließt, wird hier nicht auf die Besoldung angerechnet. Damit bleibt auch kein Raum für die Annahme, daß es sich um einen Teil der grundsätzlich amtsbezogenen Alimentation handeln könnte.
b) Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet nicht, dem begünstigten Bediensteten den ihm zugeflossenen Mietvorteil zu belassen. Die Möglichkeit der Bereitstellung eines angemessenen Wohnraums am Dienstort mag im Einzelfall eine Voraussetzung dafür sein, daß der Dienstherr seine personalorganisatorische Entscheidung im dienstlichen Interesse treffen kann. Die grundsätzliche Versetzungsbereitschaft des Beamten oder Soldaten aber darf der Dienstherr erwarten; sie ist Teil der Dienst- und Treuepflicht. Der Zweck der Wohnungsfürsorge, Verwaltungsangehörigen, die keine Wohnung am Beschäftigungsort haben, zu einer Wohnung zu verhelfen und ihre Wohnungsverhältnisse zu verbessern, dient so allein dem personalorganisatorischen Eigeninteresse des öffentlichen Dienstherrn.
Eine Bestimmung über die Abschöpfung von Mietvorteilen regelt damit nicht die "Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen".
2. § 1 Abs. 4 AFWoG genügt grundsätzlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung (BVerfGE 78, 249 [272 ff.]) - auch insoweit, als § 9 Abs. 1 AFWoG, die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind, für die Zeit des Besetzungsrechts anordnet. Die dort bestimmte "entsprechende" Anwendung dieses Gesetzes eröffnet nicht die Möglichkeit, neben der Berücksichtigung regionaler Besonderheiten (vgl. BVerfGE 78, 249 [276]) Differenzierungen allein im Hinblick auf die haushaltsrechtliche Zuordnung der Mittel zu treffen, die der ursprünglichen Förderung des Wohnraums zugrunde gelegen haben. Wird von der Ermächtigung zur Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe Gebrauch gemacht, ist sie unter den entsprechenden Voraussetzungen auch von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen zu erheben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Staat sorgt für seine Beamten; bestimmte Wohnungen sind nur für öffentlich Bedienstete vorgesehen. Da es sich um preisgebundene Neubauwohnungen handelt, gilt grundsätzlich auch das AFWOG mit der dort vorgesehenen Fehlbelegungsabgabe. Ein Beamter mochte dies nicht einsehen und verwies darauf, daß es sich um einen Teil der beamtenrechtlichen Alimentation handele, weswegen eine Abgabe unzulässig sei. Seine Klage blieb auch beim Bundesverfassungsgericht erfolglos.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Beschluß vom 28. Dezember 1995 stellte das Gericht fest, daß dies zwar für Dienstwohnungen gelten könne, nicht jedoch für im Rahmen der Wohnungsfürsorge geförderte Wohnungen. Hier gelte die Kostenmiete einschließlich der Verpflichtung zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe.