Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 32 Abs. 1; VermG § 3a a.F.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Vollzug eines Restitutionsbescheides; Investitionsvorrang
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Folgenabwägung im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gegen einen Bescheid nach § 3 a VermG. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Vgl. den Abdruck der erstinstanzlichen Entscheidung in ZOV 2/1991, Seite 111 und die Beschwerdeentscheidung in dieser Ausgabe Seite 151.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ist ein strenger Maßstab anzulegen. Eine einstweilige Anordnung kann nicht erlassen werden, wenn die Verfassungsbeschwerde als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>; st. Rspr.).
Im vorliegenden Fall braucht auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Folgeabwägung zuungunsten der Beschwerdeführer ausfällt. Ihnen ist zwar darin zu folgen, daß ohne den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung das Grundstück, dessen Herausgabe sie zur eigenen Nutzung erstreben, inzwischen belastet und auch durch Baumaßnahmen so verändert werden kann, daß ihr Begehren zumindest wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt wird. Die Nachteile, die sich durch die Verzögerung des Investitionsvorhabens für die Grundstückskäufer bei Erlaß der einstweiligen Anordnung ergäben, würden nicht ohne weiteres schwerer wiegen als die dargelegten Nachteile für die Beschwerdeführer. Durch den Erlaß der einstweiligen Anordnung würden jedoch nicht nur die privaten Interessen der Grundstückskäufer betroffen. Die einstweilige Anordnung wäre auch geeignet, die Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern insgesamt zu hemmen. Bei ihrem Erlaß könnte in der Öffentlichkeit eine erhebliche Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit von Veräußerungen nach § 3 a VermG eintreten und die Investitionsbereitschaft, die der Gesetzgeber im Interesse des wirtschaftlichen Aufschwungs in den neuen Ländern für besonders dringlich erachtet hat, gemindert werden. An der Vermeidung einer solchen Lage besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, das im vorliegenden Fall gegenüber den Belangen der Beschwerdeführer überwiegt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß selbst ein Obsiegen in der Hauptsache den Beschwerdeführern zunächst nur die Chance eines Erwerbs des Grundstücks offenhalten würde und und daß ihnen für den Fall, daß ein Rückgabeanspruch bestanden hatte, die Rückgabe aber später nicht mehr möglich sein sollte, der Entschädigungsanspruch nach § 3 a Abs. 5 VermG verbleibt.