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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 176/9422.12.1995ZOV 1996, 109

BVerfGG § 32 Abs 1 ; VermG § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a. F., § 34 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; einstweilige Anordnung; Folgenabwägung; Restitutionsverzögerung

Leitsätze (der Redaktion)

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Nachteil des Verlustes eines Grundstückes wiegt schwerer als die Beeinträchtigung des Restitutionsberechtigten infolge des Erlasses einer einstweiligen Anordnung.

2. Gleichwohl kommt der Erlaß einer einstweiligen Anordnung dann nicht in Betracht, wenn sie zu einer generellen Verzögerung der Rückerstattung in den neuen Bundesländern führen würde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Beschwerdeführer wandte sich im verwaltungsbehördlichen und -gerichtlichen Ausgangsverfahren gegen die Rückübertragung seines mit einem Zweifamilien-Wohnhaus bebauten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957 - im folgenden: VermG a.F. -) an die frühere Eigentümerin. Nachdem diese die Deutsche Demokratische Republik im August 1961 verlassen hatte, wurde das Grundstück durch den staatlichen Verwalter im Februar 1969 in Volkseigentum überführt. Im Juni 1985 mietete der Beschwerdeführer die Erdgeschoßwohnung von der Kommunalen Wohnungsverwaltung und bewohnt sie seitdem. Durch notariellen Vertrag vom 28. März 1990 erwarb er das Grundstück vom Magistrat von Berlin und erhielt am selben Tag die erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung. Im Mai 1990 wurde er als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen ordnete auf Antrag der früheren Eigentümerin die Rückübertragung des Grundstücks an diese an. Die Rückübertragung sei nicht nach § 4 Abs. 2 VermG a.F. ausgeschlossen, da das dem Grundstückserwerb des Beschwerdeführers zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden sei und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBl/DDR I S. 718) nicht hätte genehmigt werden dürfen. Widerspruch, Klage und Revision des Beschwerdeführers blieben erfolglos. Seit dem 14. September 1995 ist die frühere Eigentümerin des Grundstücks wieder als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurde die Eintragung des Beschwerdeführers als Eigentümer gelöscht.

1. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Rückübertragungsanordnung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die hierzu ergangenen Rechtsbehelfsentscheidungen. Er begründet seine Verfassungsbeschwerde in erster Linie mit einer Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a.F. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 14 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, das Rückwirkungsverbot und Art. 41 Abs. 1 und 3 des Einigungsvertrags.

2. Am 2. November 1995 beantragte der Beschwerdeführer den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit der er die Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen Entscheidungen und den Erlaß eines Verfügungsverbots hinsichtlich des fraglichen Grundstücks erreichen will. Es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Anordnung, da nach Eintragung der Alteigentümerin diese jederzeit eine dingliche Verfügung über die Immobilie treffen könne.

III. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kann keinen Erfolg haben. Der Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) kommt nicht in Frage, wenn die Verfassungsbeschwerde als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet wird oder wenn die Abwägung der Folgen, die im Falle des Erlasses oder Nichterlasses der einstweiligen Anordnung jeweils entstünden, zu Lasten des Beschwerdeführers ausfällt (vgl. BVerfGE 89, 113 [116]; stRspr).

Im vorliegenden Fall braucht auf die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde nicht eingegangen zu werden, weil jedenfalls die Folgenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfällt.

Ergeht die einstweilige Anordnung nicht und erweist sich die Verfassungsbeschwerde später als begründet, besteht für den Beschwerdeführer allerdings die Gefahr eines erheblichen Nachteils, da der angegriffene Restitutionsbescheid nach § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG zum Verlust seines Grundstückseigentums führt und nicht gesichert ist, daß diese Beeinträchtigung im Falle eines späteren Erfolgs der Verfassungsbeschwerde - etwa bei zwischenzeitlicher Verfügung der Restitutionsberechtigten - tatsächlich in vollem Umfang rückgängig gemacht werden konnte. Dieser Nachteil erscheint gewichtiger als die Beeinträchtigung, die für die Restitutionsberechtigte mit dem Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden wäre (Verfügungsverbot hinsichtlich des streitbefangenen Grundstücks bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde).

In die Abwägung dürfen jedoch nicht nur die wechselseitigen privaten Belange der unmittelbar Beteiligten eingestellt werden. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG a.F. Die beantragte einstweilige Anordnung käme danach faktisch einer Aussetzung des Gesetzesvollzugs gleich. Dies könnte über den vorliegenden Fall hinaus die Klärung von Eigentumsverhältnissen in den neuen Bundesländern verzögern. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer solchen Lage führt im Rahmen der Folgenabwägung dazu, daß die Belange des Beschwerdeführers zurücktreten müssen (so schon BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 1994 - 1 BvR 395/94 - NJ 1994, S. 460; vgl. auch BVerfGE 85, 130 [133]).