Verfassungsbeschwerde
GG Art. 103 Abs.1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Zeugenvernehmung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei unzureichender Terminsvorbereitung verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht nachträglich benannte Zeugen nicht vernimmt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Zurückweisung von Parteivorbringen als verspätet.
I. 1. Die Beschwerdeführerin mietete für sich und ihre Familie von der Kl. des Ausgangsverfahrens eine Wohnung. Die Kl. kündigte das Mietverhältnis im Januar 1992 fristlos und warf der Beschwerdeführerin vor, sie habe den Hauswart beleidigt und bedroht. Sie erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht überreichte die Beschwerdeführerin ein von 17 Mietern unterzeichnetes Schriftstück, in dem dem Hauswartehepaar Fehlverhalten und Schlechterfüllung ihrer Wartungsaufgaben nachgesagt wird. Das Amtsgericht wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Kl. habe nicht zu beweisen vermocht, daß die Beschwerdeführerin den Hausfrieden schuldhaft auf eine Weise gestört habe, die der Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar mache.
Die Kl. legte Berufung ein und stützte ihren Räumungsanspruch nunmehr auch auf eine weitere außerordentliche Kündigung vom Juni 1992. Diese begründete sie damit, daß die Beschwerdeführerin eine der Unterschriften der im Verhandlungstermin übergebenen Beschwerdeschrift der Mieter gefälscht und zwei weitere durch Täuschung erschlichen habe. Die Kl. benannte dazu drei Zeuginnen. Die Berufungsbegründungsschrift wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zusammen mit der Terminsladung und der richterlichen Verfügung, binnen drei Wochen zu erwidern, am 31. Juli 1992 zugestellt. Mit einem am 28. August 1992 - zehn Tage vor der mündlichen Verhandlung - beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz bestritt die Beschwerdeführerin eine Urkundenfälschung oder Erschleichung und bot gegenbeweislich die Vernehmung dreier Zeuginnen, von denen zwei bereits die Kl. benannt hatte, an. Der Berufungserwiderung legte sie eine schriftliche Erklärung zweier Zeuginnen bei.
Mit der angegriffenen Entscheidung änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beschwerdeführerin zur Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die im Januar 1992 ausgesprochene Kündigung wegen der Auseinandersetzungen mit dem Hauswart habe allerdings nicht zur Auflösung des Mietverhältnisses geführt. Die Kl. habe aber zu Recht im Juni 1992 die außerordentliche Kündigung erklärt, weil die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht ein Mieterschreiben vorgelegt habe, unter dem sich eine von der Beschwerdeführerin gefälschte und zwei durch Täuschung erlangte Unterschriften befunden hätten. Dadurch habe sie ihre vertraglichen Treuepflichten in einem so erheblichen Maße verletzt, daß der Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten sei. Die Kammer legte ihrem Urteil lediglich das Vorbringen der Kl. zugrunde und wies den Vortrag der Beschwerdeführerin nach §§ 520 Abs. 2, 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurück. Die Berufungserwiderung sei eine Woche nach Ablauf der gesetzten Frist bei Gericht eingegangen. Die Zulassung des Vortrags der Beschwerdeführerin hätte eine Beweisaufnahme über das Zustandekommen der Unterschriften in einem weiteren Verhandlungstermin erfordert und somit den Rechtsstreit verzögert. Das Gericht habe die Verzögerung auch nicht durch vorbereitende Ladung der insgesamt vier benannten Zeugen ausgleichen können. Denn die weiteren am Verhandlungstag anstehenden Sachen hätten die Vernehmung von vier Zeugen zeitlich nicht zugelassen. Ob auch bei rechtzeitigem Vorbringen ein weiterer Verhandlungstermin habe anberaumt werden müssen, könne dahinstehen, weil es nach dem höchstrichterlich vertretenen absoluten Verzögerungsbegriff allein darauf ankomme, ob die Zulassung des verspäteten Vorbringens eine Verzögerung zur Folge habe. Die Beschwerdeführerin habe die Verspätung auch nicht hinreichend entschuldigt. Ihr Urlaub habe am 7. August 1992 geendet, so daß sie ausreichend Zeit gehabt habe, mit ihrem Prozeßbevollmächtigten die Berufungserwiderung vorzubereiten.
2. Mit ihrer fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde läßt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügen.
Sie ist der Auffassung, der verspätete Eingang ihrer Berufungsbegründung sei hinreichend damit entschuldigt, daß sie ebenso wie ihr Prozeßbevollmächtigter in der ersten Hälfte der Frist urlaubsbedingt abwesend und ihr Anwalt nach Urlaubsrückkehr einer besonders starken beruflichen Belastung ausgesetzt gewesen sei. Zum Ausgleich der Fristversäumung sei der Schriftsatz nicht bei der gemeinsamen Postannahmestelle beim Amtsgericht Charlottenburg abgegeben, sondern dem Landgericht auf dem Postweg übermittelt worden. Die behördliche Beförderung von der gemeinsamen Briefannahme zum Landgericht dauere durchschnittlich bis zu einer Woche, so daß die Berufungserwiderung auch bei fristgerechter Abgabe dort am 21. August 1992, einem Freitag, dem Landgericht nicht vor dem 28. August 1992 vorgelegen hätte.
Das Gericht habe bei seiner frühen Terminierung eine etwaige Beweisaufnahme nicht eingeplant und dürfe sich deshalb nicht auf eine Verzögerung berufen. Es sei jedenfalls gehalten gewesen, eine Verzögerung durch vorbereitende Maßnahmen nach § 273 ZPO abzuwenden. Die vier am Ort wohnenden Zeugen hätten in den zehn Tagen bis zum Verhandlungstermin geladen und zu der Frage einer eigenständigen bzw. bewußten Unterschrift unter das Beschwerdeschriftstück befragt werden können.
3. Die Senatsverwaltung für Justiz hat zu der Verfassungsbeschwerde insoweit Stellung genommen, als sie die Verzögerung, die bei Benutzung der gemeinsamen Briefannahmestelle entsteht, mit regelmäßig einem weiteren Arbeitstag und nur gelegentlich mit bis zu drei Tagen bzw. in Einzelfällen bis zu einer Woche angegeben hat. Die Kl. des Ausgangsverfahrens hat sich zu der Verfassungsbeschwerde nicht geäußert.
II. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93 b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Allerdings können Präklusionsvorschriften der Zivilprozeßordnung es rechtfertigen, den Sachvortrag eines Beteiligten ganz oder teilweise außer Betracht zu lassen und in verfassungsrechtlich zulässiger Weise im Interesse der Verfahrensbeschleunigung den Anspruch auf rechtliches Gehör einzuschränken (vgl. BVerfGE 62, 249 [254]; 63, 177 [179 f.]), sofern die betroffene Partei ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu allen für sie wichtigen Punkten zur Sache zu äußern, dies aber aus von ihr zu vertretenden Gründen versäumt hat (vgl. BVerfGE 69, 145 [149] m. w. N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Handhabung solcher Vorschriften durch das Gericht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, müssen Grundsätze rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung in die Prüfung einbezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, daß eine Präklusion jedenfalls dann nicht mit dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu vereinbaren ist, wenn richterliches Fehlverhalten, namentlich eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht, die Verzögerung mitverursacht hatte (vgl. BVerfGE 51, 188 [192]; 60, 1 [6]; 75, 183 [190]; 75, 302 [313]). Als verfassungswidrig wurde auch die mißbräuchliche Anwendung einer Präklusionsvorschrift bewertet, wobei der Mißbrauch in der Zurückweisung trotz erkennbar unzureichender Terminsvorbereitung gesehen wurde (vgl. BVerfGE 69, 126 [139] im Anschluß an BGHZ 86, 31 [39]). Ist eine Verzögerung durch zumutbare und damit prozeßrechtlich gebotene richterliche Maßnahmen vermeidbar, dient die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens nicht mehr der Verhinderung von Folgen säumigen Parteiverhaltens. Sie wirkt vielmehr einer Verzögerung entgegen, die erst infolge unzureichender richterlicher Verfahrensleitung droht (vgl. BVerfGE 81, 264 [273 f.]).
2. Daran gemessen hält die Rechtsfindung des Landgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.
Dem Gericht lag die Berufungserwiderung der Beschwerdeführerin zehn Tage vor dem Verhandlungstermin vor. Die in Rede stehenden Streitpunkte waren einfach und deutlich abgegrenzt, die dazu benannten vier Zeugen wohnen am Ort des Gerichts und waren greifbar. Ihre Vernehmung ließ sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung ohne erheblichen Aufwand bewerkstelligen. Gesichtspunkte, die es im vorliegenden Fall unzumutbar erscheinen ließen, die vier Zeugen zu laden, sind nicht ersichtlich; sie werden auch vom Landgericht nicht aufgezeigt. Es beschränkt sich ohne weitere Begründung auf die Feststellung, eine Beweisaufnahme sei "im Hinblick auf die weiteren an diesem Tag anstehenden Sachen zeitlich nicht möglich gewesen". Sollte das Gericht eine zur Streitentscheidung geeignete Verfahrensvorbereitung für den ersten frühen Termin nicht getroffen, sondern einen sogenannten Durchlauftermin anberaumt haben, läge in der Zurückweisung des Vorbringens der Beschwerdeführerin bereits ein Mißbrauch der Präklusionsvorschrift (vgl. BVerfGE 69, 126 [139]). Ansonsten hätte es einer näheren Darlegung der Tatsachen, die die Beurteilung der Beweisaufnahme im Termin als unzumutbar rechtfertigen könnten, bedurft.
3. Das Urteil des Landgerichts beruht auch auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist nicht ausgeschlossen, daß es nach Durchführung der nur wegen der Präklusion nicht für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme anders entschieden hätte.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Prozeß kommt es immer wieder vor, daß entscheidungserhebliche Tatsachen und Beweismittel verspätet vorgetragen werden. Dies muß nicht unbedingt aus Nachlässigkeit der Parteien oder deren Anwälten geschehen, sondern kann auch darauf beruhen, daß etwa die Auffassung des Gerichts nicht erkennbar war. Wenn dann das Landgericht als Berufungsinstanz das Vorbringen einer Partei als verspätet zurückweist, ohne auf die Sache einzugehen, ist damit "kurzer Prozeß" gemacht - jedoch nicht immer, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 1993 zeigt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht hatte eine Räumungsklage gegen eine Mieterin, der wegen Beleidigung und Bedrohung des Hauswarts gekündigt war, nach Beweisaufnahme abgewiesen. In der Berufungsinstanz stützte der Vermieter die Räumungsklage zusätzlich auf eine Kündigung, weil die Mieterin die Unterschriften von Schreiben von Mitmietern gefälscht oder durch Täuschung erlangt hatte. Die Vernehmung von Entlastungszeugen lehnte das Landgericht als verspätet ab, weil diese nach Fristablauf benannt worden seien.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dies hielt das Bundesverfassungsgericht für offensichtlich grundgesetzwidrig. Grundsätzlich sei das Landgericht verpflichtet gewesen, die Zeugen zu hören, zumal sie alle am Ort des Gerichts (Berlin) wohnten und zehn Tage vor dem Termin der Schriftsatz dem Landgericht vorlag.
Fazit
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Fixigkeit geht nicht immer vor Richtigkeit. Zum rechtlichen Gehör zählt auch die Vernehmung von Zeugen, sofern dies nur irgend möglich ist.