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Verfassungsbeschwerde

BVerfG1 BvR 1879/9315.06.1994RiM 3, 2854

GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2; BGB § 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Informationsfreiheit; Parabolantenne

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ein ausländischer Mieter kann auch dann einen Anspruch auf Anbringung einer Parabolantenne haben, wenn das Haus an das Kabelnetz angeschlossen ist, in das ein Fernsehprogramm in der Muttersprache des ausländischen Mieters eingespeist wird.

2. Eine Beschränkung der Informationsfreiheit ist nur im Hinblick auf konkrete entgegenstehende Eigentümerinteressen möglich.

(Leitsätze der Redaktion)

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Errichtung einer Parabolantenne durch einen Mieter.

I. 1. Die Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, die eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus bewohnen. Sie installierten im Mai 1992 an der Rückwand des Hauses eine Parabolantenne, mit der mehrere türkische Fernsehprogramme empfangen werden können. Das Haus wurde im August 1992 an das Breitbandkabelnetz angeschlossen, in das ein türkisches Fernsehprogramm (TRT-INT) eingespeist wird. Die Vermieterin, die GEWOBAU GmbH, hat von den Beschwerdeführern verlangt, die Parabolantenne zu entfernen. Ihre Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen.

2. Das Landgericht hat der Berufung der Vermieterin stattgegeben und die Beschwerdeführer verurteilt, die Parabolantenne zu entfernen. Das Landgericht hat seine Begründung auf den Rechtsentscheid des OLG Frankfurt vom 22.7.1992 - RE Miet 1/91 (NJW 1992, 2480) gestützt: Der Vermieter könne seine Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne bei Vorhandensein eines Kabelanschlusses verweigern. Dabei fielen die türkische Nationalität des Beschwerdeführers und der Umstand, daß über eine Parabolantenne sieben türkische Programme zu empfangen seien, bei der gebotenen Interessenabwägung nicht entscheidend ins Gewicht. Die Beschwerdeführer könnten nämlich über das Kabel ein türkisches Programm empfangen. Das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsinteresse der Beschwerdeführer laufe also nicht leer. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung auch das Interesse der Vermieterin an der Gleichbehandlung ihrer Mieter berücksichtigt. Auch deutschsprachige Mieter hätten vielfach ein Interesse an Fernsehprogrammen, die nicht im Kabelnetz angeboten werden. Für einen Vermieter sei es nur schwer darzustellen, warum nur einzelnen Mietergruppen die individuelle Wahl des Programms durch Parabolantennen eingeräumt werden soll.

3. Die Beschwerdeführer greifen die Entscheidung des Landgerichts mit der Rüge der Verletzung ihres Grundrechts auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG an. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt:

Das Landgericht habe das Informationsinteresse der Beschwerdeführer im Rahmen der Interessenabwägung zwischen den betroffenen Mieter- und Eigentümerinteressen unzureichend gewichtet. Es sei rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Rechtsentscheid des OLG Frankfurt/Main auch auf sie anwendbar sei. Die Entscheidung des Landgerichts beschränke den Zugang auf eines von sieben empfangbaren türkischen Fernsehprogrammen. Diese Beschränkung sei durch nichts gerechtfertigt. Das Landgericht habe dadurch die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit verletzt.

4. Der hessischen Landesregierung und der Gegnerin des Ausgangsverfahrens ist Gelegenheit gegeben worden, zur Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Bis zur festgesetzten Frist am 31. Mai 1994 sind keine Stellungnahmen beim Bundesverfassungsgericht eingegangen.

II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil es zur Durchsetzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen im Beschluß vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 1687/92 - NJW 1994, 1147 ff.) bereits entschieden. 2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Das Urteil des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat im oben angegebenen Beschluß vom 9. Februar 1994 entschieden, daß der Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main auf einer Abwägung beruht, die auf den typischen Durchschnittsfall bezogen ist, und deshalb dem besonderen Informationsinteresse dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland lebender Ausländer nicht Rechnung trägt. Diese haben ein anerkennenswertes Interesse, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Angesichts der kleinen Zahl ausländischer Programme, die in das inländische Kabelnetz eingespeist werden, besteht diese Möglichkeit meist nur mittels einer Satellitenempfangsanlage. Das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen ihres Heimatlandes ist von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt und deshalb bei der Abwägung mit dem Eigentümerinteresse zu berücksichtigen.

Das Bundesverfassungsgericht hat ferner festgestellt, daß eine solche Berücksichtigung des Informationsinteresses ausländischer Mieter keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Hinblick auf das Merkmal "Heimat" in Art. 3 Abs. 3 GG darstellt. Wo ein Mieter seine Heimatprogramme bereits über Kabel empfangen kann, fehlt es an der Voraussetzung für eine Pflicht zur Gleichbehandlung mit einem Mieter, der dazu auf eine Parabolantenne angewiesen ist.

Schließlich stellt es einen verfassungsrechtlich erheblichen Fehler dar, wenn die Zivilgerichte bei der Abwägung den Eigentumsinteressen des Vermieters von vornherein den Vorrang vor den Informationsinteressen des Mieters einräumen, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjektes dieses Ergebnis rechtfertigen.

b) Das Landgericht hat diese verfassungsrechtlichen Anforderungen bei Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts nicht in ausreichendem Umfang beachtet. Es hat zwar zutreffend erkannt, daß auch ausländische Satellitenprogramme zu den allgemein zugänglichen Informationsquellen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG gehören und daß im Rahmen der Anwendung der §§ 535, 242 BGB eine Abwägung der betroffenen Mieter- und Vermieterinteressen erforderlich ist, bei der neben der Informationsfreiheit der Beschwerdeführer auch von Art. 14 Abs. 1. GG geschützte Eigentümerinteressen der Vermieterin zu berücksichtigen sind. Es hat aber den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main - RE Miet 1/91 - schematisch auf den vorliegenden Fall angewendet und hat der Klage allein deshalb stattgegeben, weil die Mietwohnung über einen Anschluß an das Kabelnetz verfügt, in das ein türkisches Fernsehprogramm eingespeist wird. Es hat dabei verkannt, daß sich dies als Beschränkung der Informationsfreiheit im Hinblick auf die weiteren türkischen Programme darstellt, die der Rechtfertigung durch entgegenstehende Eigentümerinteressen bedarf. Solche Eigentümerinteressen sind der angegriffenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen. Die angegriffene Entscheidung verstößt somit auch dadurch gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG, daß sie den Eigentumsinteressen der Vermieterin den Vorrang eingeräumt hat, ohne anzugeben, welche Eigenschaften des Mietobjekts durch die Anbringung einer Parabolantenne Beeinträchtigungen erleiden würden, die diesen Vorrang rechtfertigen könnten.

3. Andere Gründe, die das Ergebnis selbständig zu tragen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die angegriffene Entscheidung beruht deshalb auf der Verkennung der grundlegenden Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei hinreichender Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG zu einem anderen Ergebnis gelangt.