Verfassungsbeschwerde
GG Art. 3 Abs. 1 , Art. 14 Abs. 1 ; EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2, 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Gleichheitssatz; Eigentumsgarantie; Rückwirkungsverbot; Auflassung von Bodenreformeigentum durch Erben; Besitzwechsel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Verlangen der unentgeltlichen Auflassung von Bodenreformland und die Feststellung des Berechtigten verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verpflichtung des Erben eines Eigentümers von Grundstücken aus der Bodenreform zur unentgeltlichen Auflassung der Grundstücke an den Berechtigten nach Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB.
I. Der Beschwerdeführer ist Alleinerbe seiner 1981 verstorbenen Mutter, die im Grundbuch als Eigentümerin von drei Grundstücken aus der Bodenreform eingetragen war. Bei den Grundstücken handelt es sich um Acker- und Grünlandflächen. Der Beschwerdeführer, der eine Maurerlehre abgeschlossen hat, arbeitete nach einer krankheitsbedingten Umschulung zum Lehrmeister von 1971 bis 1991 in diesem Beruf bei einem Bau- und Montagekombinat. In dem zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren wurden die Ansprüche des klagenden Landes auf unentgeltliche Auflassung der Bodenreformgrundstücke gemäß Art. 233 §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und c und Abs. 3 EGBGB bejaht. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG. Mit dem Gesetz der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl I S. 134) seien die Beschränkungen, denen die Inhaber von Bodenreformgrundstücken unterlegen hätten, aufgehoben worden. In seine danach erlangte Rechtsposition greife Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und Abs. 3 EGBGB in verfassungswidriger Weise ein. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf.
Es läßt sich ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten, daß Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 EGBGB in den hier interessierenden Fällen weder gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt. Die genannten Rechtsvorschriften sind auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Art. 233 § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB wirkt weder als verfassungswidrige Enteignung noch bestimmt diese Vorschrift in verfassungswidriger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums. Die Pflicht zur unentgeltlichen Auflassung des Grundstücks trifft nach den genannten Vorschriften die Erben von Bucheigentümern, die bis zum Inkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) kein (durchsetzbares) Recht an dem oder auf das Grundstück hatten, denen es vielmehr erst durch Art. 233 § 11 Abs. 2 EGBGB gesetzlich zugewiesen wurde, allerdings von vornherein mit der Möglichkeit belastet, das Grundstück unentgeltlich an den Berechtigten nach Art. 233 § 12 EGBGB auflassen zu müssen. Der Gesetzgeber ist willkürfrei davon ausgegangen, daß Grundstücke aus der Bodenreform nicht nach den Vorschriften und in den Formen des allgemeinen Zivilrechts übertragen werden konnten, sondern daß hierfür von Anfang an besondere Vorschriften über den Besitzwechsel galten, wie der Übergang des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück bezeichnet wurde. Die Vorschriften des Erbrechts wurden durch die Bestimmungen der Besitzwechselverordnungen überlagert, mit der Folge, daß ein Bodenreformgrundstück nicht in den allgemeinen Nachlaß fiel. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken - BesitzwechselVO - vom 7. August 1975 (GBl I S. 629) bestimmte, daß der Erbe (nur dann) in die mit dem Bodenreformgrundstück verbundenen Rechte und Pflichten eintrat, wenn er Mitglied einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft oder Arbeiter der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft war und das Grundstück zweckentsprechend nutzen konnte. Lagen die Voraussetzungen für die Übertragung des Nutzungsrechts am Bodenreformgrundstück nicht vor, so war das Bodenreformgrundstück in den staatlichen Bodenfonds zurückzuführen (vgl. § 4 Abs. 3 BesitzwechselVO). Danach setzte der Besitzwechsel die (neue) Übertragung des Bodenreformgrundstücks auf den Erben voraus. Dies stellte die Zweite Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. Januar 1988 mit Änderung des § 4 Abs. 1 BesitzwechselVO ausdrücklich klar.
Art. 233 § 12 Abs. 2 EGBGB betrifft die Fälle, in denen im Grundbuch eine vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. März 1990 verstorbene Person eingetragen ist, sich ein Besitzwechsel also noch unter Geltung der früheren Besitzwechselvorschriften vollzogen hat. Das Gesetz brauchte in diesen Fällen für die endgültige Zuweisung des Grundstücks nicht an die Erbenstellung anzuknüpfen, sondern durfte einen Nachvollzug der Besitzwechselvorschriften vorsehen, um den Berechtigten zu ermitteln. Dadurch konnte den Erben des noch eingetragenen, aber bereits verstorbenen früheren Eigentümers nichts entzogen werden, was ihnen vorher nach Maßgabe der Besitzwechselvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zugestanden hatte. Soweit ihnen das Grundstück tatsächlich förmlich zugewiesen oder übergeben war (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EGBGB) oder als Erbe hätte zugeteilt werden können (Art. 233 § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b EGBGB), bleibt es ihnen endgültig als Berechtigten; nur soweit das Grundstück auf Grund der Besitzwechselvorschriften nach dem Tod des zuletzt eingetragenen Eigentümers in den staatlichen Bodenfonds zu überführen war, ist es an den Fiskus zu übereignen.
Ein Verstoß der genannten Vorschriften gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber unterscheidet in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB nicht nach der beruflichen Tätigkeit des Erben, sondern regelt die Zuteilungsfähigkeit in Anlehnung an die Besitzwechselvorschriften der früheren Deutschen Demokratischen Republik. Damit billigt er diese nicht. Die Besitzwechselvorschriften finden nicht als Rechtsnormen Anwendung, die der Gesetzgeber des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hätte, sondern als Elemente des Sachverhalts, anhand derer unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Rechtslage das rechtliche Schicksal des streitigen Grundstücks ungefähr nachzuvollziehen ist. Die von ihm hierzu in Art. 233 § 12 Abs. 3 EGBGB aufgestellten Voraussetzungen sind aus Gründen der Praktikabilität sachlich gerechtfertigt.