Verfassungsbeschwerde
GG Art. 143 Abs. 1 ; EV Art. 41 Abs. 1 ; VermG § 1 Abs. 8 lit. a, § 3 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Bodenreformenteignungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone gehören zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Bestätigung von BVerfGE 84, 90.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Beschwerdeführer war Eigentümer eines Ritterguts in Brandenburg, das nach dem Kriege im Zuge der in der sowjetisch besetzten Zone durchgeführten Bodenreform (vgl. BVerfGE 84, 90 [96 ff.]) enteignet worden und in Volkseigentum übergegangen ist. Im Jahre 1991 hat er Ansprüche auf Rückübertragung des Grundbesitzes angemeldet.
Im September 1992 hat die Treuhandanstalt gemäß § 2 des Investitionsvorranggesetzes (BGBl. 1992 I S. 1268) die Veräußerung von Teilen des enteigneten Grundbesitzes an einen Investor zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer den dagegen beantragten vorläufigen Rechtsschutz versagt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe keine Verfügungsbeschränkung nach § 3 Abs. 3 des Vermögensgesetzes. Der Beschwerdeführer könne nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG offensichtlich keinen Rückgabeanspruch geltend machen. Er habe auch kein verfassungsmäßiges Recht auf eine künftige Rückkaufmöglichkeit.
II. Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung verbunden hat, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 93 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BVerfGG).
1. Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) dargelegt, daß die Enteignungen im Zuge der Bodenreform in der sowjetisch besetzten Zone zu den Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehören, die nach Art. 41 Abs. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Nummer 1 Satz 1 der "Gemeinsamen Erklärung" (Anlage III des Vertrages) nicht mehr rückgängig zu machen sind (a. a. O., S. 114 f.). Diese Regelung ist im Grundgesetz für bestandskräftig erklärt worden (Art. 143 Abs. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für verfassungsmäßig erachtet (a. a. O., S. 118 ff., 125 ff.).
Die Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 23. April 1991 geltend macht, können nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen.
a) Die unter Berufung auf Presseberichte aufgestellte Behauptung, die Sowjetunion habe in Wirklichkeit nicht auf der Endgültigkeit der Enteignungen bestanden und davon auch ihre Zustimmung zur Wiedervereini-gung nicht abhängig gemacht, widerspricht den in dem genannten Urteil getroffenen Feststellungen (a. a. O., S. 127 f.) und ist vom Beschwerdeführer nicht belegt worden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob und gegebenenfalls welche verfassungsrechtlichen Konsequenzen sich aus der behaupteten Lage ergeben würden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Haltung der Sowjetunion maßgeblich von derjenigen der Deutschen Demokratischen Republik mitbestimmt worden ist. An der Verhandlungslage, in der sich die Bundesregierung bei der Herbeiführung der Einheit Deutschlands befand, hätte dies nichts geändert.
Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf ein Schreiben des Botschafters der Russischen Föderation vom 27. Oktober 1992 die bei den Vertragsverhandlungen aufgestellten Forderungen der Sowjetunion inhaltlich einschränkend interpretiert, kann sein Vorbringen ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Bei der Verhandlungsführung der Bundesregierung kam es darauf an, wie sich ihr damals die Position der Sowjetunion darstellte. Die dem Urteil vom 23. April 1991 zugrunde liegende mündliche Verhandlung hat ergeben, daß es der Sowjetunion im Ganzen darauf ankam, die unter ihrer Oberhoheit als Besatzungsmacht durchgeführten Maßnahmen, die ihren rechts , wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Vorstellungen entsprachen, nicht nachträglich zur Disposition des besiegten Deutschlands zu stellen (vgl. BVerfGE 84, 90 [128]).
b) Die Verfassungsbeschwerde zeigt auch keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die die Beurteilung vom 23. April 1991 in Frage stellen könnten. Diese beruht insbesondere auf der Erwägung, daß jedenfalls nach Art. 79 Abs. 3 GG - an dem die in der Verfassung verankerte Regelung des Art. 143 Abs. 3 GG allein zu messen ist - eine Rückgabe der enteigneten Objekte in Natur nicht geboten ist (a. a. O., S. 126 f.). Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2. Dem Beschwerdeführer steht auch keine verfassungsrechtlich geschützte Anwartschaft auf Schaffung einer Rückerwerbsmöglichkeit im Rahmen der vom Gesetzgeber noch zu treffenden Ausgleichsregelung (vgl. BVerfGE 84, 90 [128 ff.]) zu. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, im Rahmen der Ausgleichsregelung den Betroffenen die Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen Eigentums einzuräumen, soweit dies im Einzelfall möglich und von der Interessenlage her angezeigt ist; eine verfassungsrechtliche Verpflichtung zu einer solchen Regelung besteht jedoch nicht (vgl. BVerfGE 84, 90 [126 f.]).