Verfassungsbeschwerde
GG Art. 14 Abs. 3 ; EGBGB Art. 232 § 1, § 1 a
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Enteignung; Überlassungsvertrag; Nutzungsentgelt
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß dem Eigentümer eines Grundstücks, das Gegenstand eines Überlassungsvertrages ist, für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 1. Ja nuar 1995 keine Ansprüche auf Nutzungsentgelt gewährt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks, dessen Nutzung durch einen sogenannten Überlassungsvertrag geregelt ist. Näheres hierzu ist nicht vorgetragen.
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen Art. 232 § 1 und § 1 a EGBGB und begehrt die Ergänzung dieser Bestimmungen. Als Grundstückseigentümer sei ihm ein angemessener Ersatzanspruch gegen den Begünstigten des Überlassungsvertrages für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1995 einzuräumen. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Der Überlassungsvertrag entziehe ihm die Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes bewirke dies eine nach Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entschädigungspflichtige Enteignung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 [24 f.]) liegen nicht vor. Die Ver fassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unterstellt, ist eine Verletzung von Grundrechten nicht ersichtlich.
Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß dem Eigentümer eines Grundstücks, das Gegenstand eines Überlassungsvertrages ist, für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem Inkrafttreten des Schuldrechtsänderungsgesetzes am 1. Januar 1995 keine Ansprüche auf Nutzungsentgelt gewährt werden.
Die Versagung solcher Ansprüche ist keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. hierzu BVerfGE 83, 201 [211]). Die ange-griffenen Regelungen beseitigen nicht ein dem Beschwerdeführer bereits zustehendes Recht. Erst mit Inkrafttreten des Grundgesetzes erhielt er überhaupt die Möglichkeit, auf sein Eigentum zuzugreifen. Die Frage, wie und in welchem Umfang dieser Zugriff ihm ermöglicht werden soll, betrifft die Überleitung vorgefundener Rechtsverhältnisse in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland.
Eine solche Überleitung von Rechtsverhältnissen, die unter der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik entstanden sind, in das Recht der Bundesrepublik Deutschland ist eine Inhalts- und Schrankenbestimmung; sie unterliegt nicht den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG.
Der Gesetzgeber muß allerdings auch bei Regelungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den sich aus der Verfassung ergebenden Anforderungen genügen (vgl. hierzu BVerfGE 87, 114 [138 f.]).
Diesen Anforderungen entsprechen die angegriffenen Regelungen. Mit der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, zwei unterschiedliche Rechtsordnungen in sozialverträglicher Weise einander anzugleichen. Er mußte dabei auch die schutzwürdigen Interessen der bisher Nutzungsberechtigten berücksichtigen. Sie hatten in dem Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Rechte erworben. Ungeachtet etwaiger damit begründeter Grundrechtspositionen genießen die Nutzungsberechtigten in bezug auf diese Rechte jedenfalls aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen Vertrauensschutz.
Das Interesse der betroffenen Grundstückseigentümer an einer privatnützigen Verwendung ihrer Grundstücke konnte vom Gesetzgeber dahinter - jedenfalls für eine Übergangszeit - zurückgestellt werden. Das ist ihnen zumal deshalb zumutbar, weil erst die Wiedervereinigung sie in die Lage versetzt hat, überhaupt Ansprüche zu erheben. Dies gilt auch für die Gewährung von Ansprüchen auf Zahlung eines Nutzungsentgelts, und zwar ungeachtet der Frage, ob und inwieweit sie von Verfassungs wegen geboten ist. Denn die Gewährung solcher Ansprüche muß sich vor dem Hintergrund des anzustrebenden sozialverträglichen Ausgleichs rechtfertigen. Dessen Herstellung ist jedoch mit tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, die einer raschen Entscheidung entgegenstehen. Hinzu kommt, daß die Wiedervereinigung die Erledigung vorrangiger Aufgaben mit sich brachte. Angesichts dieser Umstände durfte der Gesetzgeber die Rechtsangleichung im Bereich der Grundstücksnutzung einer künftigen Regelung überlassen und war dabei jedenfalls nicht gehalten, bereits für die Übergangszeit in Abweichung von der bisherigen, in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Rechtslage Ansprüche auf Zahlung eines Nutzungsentgelts zu gewähren. Der ihm dabei von Verfassungs wegen einzuräumende Zeitraum ist mit dem Erlaß des Schuldrechtsänderungsgesetzes im September 1994 und dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1995 nicht überschritten worden.