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Verfassungsbeschwerde

BVerfG2 BvR 611/9118.10.1994ZOV 1995, 124

EV Protokoll Nr. 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs.1, Art.20 Abs.3 , Art. 28 Abs. 2; Grundlagenvertrag Zusatzprotokoll Ziff. 1; Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) § 11 Abs. 1,

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verfassungsbeschwerde; Gebietsregelung; Grenzregelung; Besatzungsrecht; Einigungsvertrag; Gebietstausch; Tauschabkommen; Besatzungszone; Westsektor; Gemeindegebiet; Staatsgrenze; Gebietsbestand

Leitsätze (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die durch Tausch der alliierten Siegermächte betroffenen Gebiete Gatow, Weinmeisterhöhe und West-Staaken gehörten spätestens seit 1949 nicht mehr zum Gebietsbestand des Landkreises Potsdam sowie der Gemeinden Groß-Glienicke und Seeburg.

2. Das Gemeindegebiet kann die Staatsgrenze nicht überschreiten.

3. Die Grenzen der (alten) Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) folgen den von den Besatzungsmächten zwischen den Besatzungszonen gezogenen Demarkationslinien; diese wurden dadurch für kommunale Gebietskörperschaften unüberwindlich.

4. Die Grenzen der sowjetischen Besatzungszone sind ungeachtet der sich aus dem deutsch-deutschen Verhältnis ergebenden Besonderheiten, zumindest gegenüber den westlichen Besatzungszonen oder den Westsektoren von Berlin zu Staatsgrenzen erstarkt.

5. Das die Gebiete betreffende, in der 4. Satzung des Alliierten Kontrollrates vom 30. August 1945 bestätigte Tauschabkommen zwischen Großbritannien und der Sowjetunion und die darauf beruhende Einbeziehung der Gebiete in den britischen Sektor von Berlin hatte zur Folge, daß Berlin unter Einschluß der Gebiete in den Geltungsbereich des Grundgesetzes getreten ist.

6. Das ist durch nachfolgende Maßnahmen nicht berührt worden.

7. Das Besatzungsrecht hat die Rechtslage nicht lediglich überlagert, so daß mit seiner Suspendierung bzw. Beseitigung die frühere Grenzregelung wieder anwendbar wäre, vielmehr hat sich die deutsche Staatlichkeit in ihrer territorialen Ausprägung, ausgehend von besatzungsrechtlichen Maßnahmen in bezug auf die innerdeutschen Staatsgrenzen, neu und damit selbständig reorganisiert.

8. Die Gebietsregelung des Einigungsvertrages ist nicht willkürlich; sie kann auf einen vernünftigen, einleuchtenden Grund zurückgeführt werden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

A. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Regelung des Einigungsvertrags über die Festlegung der Grenze des Landes Berlin im Bereich des Flughafens Gatow und der Weinmeisterhöhe.

I. 1. Nach Nr. 1 Abs. 1 des Protokolls zum Vertrag über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 - Einigungsvertrag - (BGBl. II S. 889) wird die Grenze des Landes Berlin grundsätzlich bestimmt durch das (preußische) Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 (Pr.

GS 1920, S. 123). Abweichungen hiervon sind insoweit vorgesehen, als Änderungen, die sich aus den auf der Grundlage des Vier-Mächte Abkommens vom 3. September 1971 abgeschlossenen Vereinbarungen des Berliner Senats mit der Regierung der DDR über Gebietsaustausch ergeben, berücksichtigt werden (1. Anstrich der erwähnten Vorschrift). Um Gebietsänderungen aufgrund von Akten der Besatzungsmächte und aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen der DDR Rechnung zu tragen, sind nach dem 2. Anstrich dieser Bestimmung alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordnetenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin (2. Anstrich).

Die streitigen Gebiete gehören nach dem Gesetz von 1920 nicht zu Berlin. Das ca. 426 ha große, östlich des Groß-Glienicker Sees gelegene Gebiet, auf dem sich ein großer Teil des - bislang britischen - Militärflughafens Gatow befindet, gehörte zur Gemarkung der Beschwerdeführerin zu 2. Das ca. 133 ha umfassende Gebiet "Weinmeisterhöhe", das keilförmig nach Spandau hineinragt (sogenannter Seeburger Zipfel), war Teil der Gemarkung der Beschwerdeführerin zu 3. Beide Gemeinden gehörten zum Landkreis Osthavelland, aus dem u. a. der Landkreis Potsdam hervorgegangen ist; dieser ist mittlerweile gemäß § 7 des Gesetzes zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (BbgGVBl. I S. 546) im neu gebildeten Landkreis Potsdam-Mittelmark aufgegangen.

Sowohl der Bereich um den Flughafen Gatow als auch die Weinmeisterhöhe lagen aufgrund des Londoner Protokolls über die Besatzungszonen in Deutschland und die Verwaltung von "Groß-Berlin" vom 12. September 1994 (abgedr. in: Berlin, Quellen und Dokumente 1945 bis 1951, 1. Halbb., 1964, Nr. 43, S. 37 ff.; ergänzt durch Abkommen vom 14. November 1944, aaO., Nr. 44, S. 42 ff., und Feststellung seitens der Alliierten vom 5. Juni 1945, aaO., Nr. 50, S. 69 f.), das hinsichtlich der Abgrenzung der Besatzungszonen im Berliner Gebiet vom Gebietsstand nach dem Gesetz vom 27. April 1920 ausging, in der sowjetischen Besatzungszone. Um den britischen Besatzungstruppen einen ausschließlich ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Flugplatz zu verschaffen, bestätigte der Alliierte Kontrollrat in seiner vierten Sitzung am 30. August 1945 (vgl. Kommuniqué, abgedr. in: Die Berliner Konferenz der drei Mächte; Der Alliierte Kontrollrat für Deutschland; Die Alliierte Kommandantur der Stadt Berlin, Heft 1, 1945, 1946, S. 49) ein zwischen Großbritannien und der Sowjetunion abgeschlossenes Tauschabkommen (abgedr. in: Berlin, Quellen und Dokumente 1945 bis 1951, 1. Halbb., 1964, Nr. 91, S. 149 Fn. 35), nach dem der Flughafen Staaken in die sowjetisch besetzte Zone fiel, während der Bereich um den Flugplatz Gatow samt dem erforderlichen Zugang über die Weinmeisterhöhe zum britischen Sektor von Berlin geschlagen wurde. Seit 1958 nahm die Bevölkerung in den streitigen Gebieten an den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus teil, während die Bewohner West-Staakens letztmals 1950 die Mitglieder des Abgeordnetenhauses mitgewählt hatten.

2. Gegen die Regelung des Einigungsvertrags haben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie rügen die Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

B. (...) Die angegriffene Regelung verletzt die Beschwerdeführer weder in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG, noch verstößt sie gegen eine andere Verfassungsnorm, die ihrem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der kommunalen Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet ist (vgl. BVerfGE 71, 25 [37]).

I. 1. a) Die Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. (wird ausgeführt)

So gehört zum durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung, daß Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig sind (vgl. BVerfGE 86, 90 [107]). Das Anhörungsrecht der Gemeinden bei Eingriffen des Staates in ihren Gebietsbestand ist dabei zuvörderst Ausdruck des verfassungsrechtlichen Verbots, die Gemeinden angesichts ihrer von der Verfassung eingeräumten Rechtsstellung bei sie betreffenden Neugliederungsvorhaben zum bloßen Objekt staatlichen Handelns werden zu lassen (vgl. BVerfGE 50, 195 [202]). (...)

b) Für die Kreise, die jedenfalls zu den Gemeindeverbänden im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG zählen, gilt nach dieser Vorschrift Entsprechendes. (...)

2. Auf diese verfassungsrechtlichen Vorgaben können sich die Beschwerdeführer gleichwohl in bezug auf die angegriffene Festschreibung der Grenzen des Landes Berlin nicht berufen, denn diese Regelung bewirkt im Hinblick auf die streitigen Gebiete keine Änderung der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Einigungsvertrages bestehenden Gemeinde- und Kreisgrenzen. Diese Gebiete zählen nämlich spätestens seit der Konstituierung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik im Jahr 1949 nicht mehr zum Gebietsbestand der Beschwerdeführer.

a) Die Gemeinden und Landkreise sind Teil des sie überwölbenden Staatsverbandes, in dem sie als Gebietskörperschaften bestehen. Diese staatsrechtliche Inkorporation erfaßt auch das territoriale Substrat der kommunalen Gebietskörperschaften; deren Grenzen können demnach Staatsgrenzen nicht überschreiten. Dies gilt für die staatliche Ordnung unter dem Grundgesetz ebenso, wie es auch für die die Beschwerdeführer vor der Vereinigung umfassende Rechtsordnung der DDR galt.

aa) Nach der bundesstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes sind die Gemeinden - und auch die Gemeindeverbände - Teile der Länder (vgl. BVerfGE 22, 180 [203]; 39, 96 [109]); 83, 363 [375]; 86, 148 [215]).

Als Glied der mittelbaren Staatsverwaltung - im vorliegenden Zusammenhang hat dieser Begriff zumindest im Sinne einer formalen Systematisierungskategorie seine Berechtigung (vgl. hierzu Lerche in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 83 Rdnr. 14; Hendler, HStR IV, § 106 Rdnr. 44 f.) - leiten sie ihre hoheitlichen Befugnisse vom Land ab, dessen Staatlichkeit sie demgegenüber in grundsätzlich unabgeleiteter Hoheitsgewalt manifestiert (s. nur Maunz, HStR IV, § 94 Rdnr. 4; Stern, Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 1, 2. Aufl. 1984, S. 407). Die Gebietshoheit als territoriale Radizierung der Staatsgewalt findet ihre Schranke in den Staatsgrenzen; nur in dem so definierten, geographisch genau bestimmten Teil der Erdoberfläche entfaltet sich der Kompetenzbereich des jeweiligen Staates (vgl. Vogel, Gebietshoheit, EvStL, 3. Aufl. 1987, Sp. 1030 ff.; Maunz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 23 a. F. Rdnr. 9; s. auch Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, §§ 1022, 1038). Leitet sich die Gebietshoheit der Kommunen vom Land ab, ist sie notwendigerweise auf einen Ausschnitt des Landesterritoriums bezogen; das Gemeindegebiet kann folglich - ebenso wie das Kreisgebiet - Staatsgrenzen nicht überschreiten.

bb) Mit diesen Grundsätzen steht die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in einer bis in die Zeit des spätkonstitutionellen Staatsrechts zurückreichenden Traditionslinie, an die insoweit auch die Rechtslage in der DDR angeknüpft hat. (wird ausgeführt)

(4) b) Die Grenzen der (alten) Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) folgen den von den Besatzungsmächten zwischen den Besatzungszonen gezogenen Demarkationslinien; diese wurden dadurch für kommunale Gebietskörperschaften unüberwindlich.

aa) Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als Reorganisation des 1945 infolge von Kapitulation und Besetzung nicht etwa untergegangenen , sondern lediglich handlungsunfähig gewordenen deutschen Staates. Die Reorganisation war aufgrund der Ausübung der Besatzungsgewalt durch die Alliierten von deren Zustimmung abhängig. Sie war folglich in ihrer räumlichen Ausdehnung auf das Gebiet beschränkt, in dem sie von den Besatzungsmächten - durch Genehmigung des Grundgesetzes - zugelassen wurde. Da die Besatzungsmächte über die staatliche Organisation jeweils nur in den Gebieten verfügen konnten, in denen sie tatsächlich die Besatzungsgewalt innehatten, war die Reorganisation der deutschen Staatlichkeit in Gestalt der Bundesrepublik beschränkt auf das Besatzungsgebiet der westlichen Alliierten und umfaßte deren Besatzungszonen (mit Ausnahme des Saarlandes) in der sich aus Art. 23 GG a. F. ergebenden Gliederung in Länder und - unter Beachtung der sich aus dem auf Berlin bezogenen Vorbehalt der Besatzungsmächte, wonach Berlin nicht vom Bund regiert werden dürfe (vgl. BVerfGE 7, 1 [7 ff.]), ergebenden Besonderheiten - die Westsektoren Berlins (vgl. BVerfGE 36, 1 [15 ff.]).

Die DDR, die sich im Gegensatz zur Bundesrepublik nicht als "teilidentisch" mit dem Deutschen Reich, sondern nach dessen Untergang als neuer Staat in Deutschland begriff, wurde auf dem Gebiet der sowjetischen Besatzungszone und insoweit komplementär zur Bundesrepublik errichtet (vgl. Peck, Die Völkerrechtssubjektivität der Deutschen Demokratischen Republik, 1960, S. 85; Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 1978, S. 102 f.). Gebietsüberschneidungen gab es zwischen den beiden Staaten - dem Prinzip der Gebietsausschließlichkeit der Staaten entsprechend - nicht.

Die Grenzen der sowjetischen Besatzungszone sind demnach, ungeachtet der sich aus dem deutsch-deutschen Verhältnis ergebenden Besonderheiten (vgl. BVerfGE 36, 1 [26]), zumindest gegenüber den westlichen Besatzungszonen und den Westsektoren von Berlin zu Staatsgrenzen erstarkt. Diese Rechtsauffassung haben die Parteien des Grundlagenvertrages hinsichtlich der innerdeutschen Grenze bestätigt (s. Erklärung zum Protokoll über die Aufgaben der Grenzkommission [Bulletin der Bundesregierung vom 8. November 1972, S. 1850] hinsichtlich Ziffer I des Zusatzprotokolls zum Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972 [BGBl. II 1973 S. 423, 426]; vgl. zum Vorstehenden auch Rauschning, Festschrift für Menzel, 1975, S. 429 [430 f.]).

bb) Inwieweit die Besatzungsmächte gegebenenfalls schon bei der Festlegung der Grenzen der Besatzungszonen, die die weiteren Organisationsmaßnahmen zumindest präjudizierten, und im folgenden bei der territorialen Ausgestaltung des staatlichen Neuaufbaus innerhalb der jeweiligen Besatzungszone auf völkerrechtliche Vorgaben und Begrenzungen stießen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Die Haager Landkriegsordnung schreibt zwar in ihrem Abschnitt über die kriegerische Besetzung in Art. 43 vor, daß die Besatzungsmacht, "soweit kein zwingendes Hindernis besteht", bei ihren Maßnahmen die Landesgesetze zu beachten hat; hierzu gehört auch die Respektierung innerstaatlicher Grenzen (vgl. von Schmoller/Maier/Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, 1957, § 24 a S. 9; Schröder, Die Elbe-Grenze 1986, S. 40 f.). Ob dieser Rechtssatz - gegebenenfalls als Norm des Völkergewohnheitsrechts - auf die Besetzung Deutschlands überhaupt Anwendung fand, ist jedoch zumindest fraglich (von Schmoller/Maier/Tobler, aaO., § 5 S. 6 ff.; Sassenroth, AVR 24, 1986, S. 314 [329 f.]). Auch würde sich die Annahme, er sei verletzt worden, jedenfalls nicht aufdrängen, da nämlich die Abgrenzung der Besatzungszonen und auch die Begradigungen der ursprünglich vorgesehenen Demarkationslinien ebenso wie die zoneninterne Länderbildung nicht als willkürlich (so der Maßstab bei von Schmoller/Maier/Tobler, aaO., § 24 a S. 9) anzusehen waren. Letztlich kann die Frage der völkerrechtlichen Beurteilung der Grenzziehungen aber offenbleiben, weil auch bei unterstellter Völkerrechtswidrigkeit die räumliche Umgrenzung der Staatsorganisation ausgehend von der Frage der Ausübung von Staatsgewalt an tatsächliche Gegebenheiten anknüpft. Es kommt folglich entscheidend auf die Festlegungen der Besatzungsmächte an, während die alten Grenzziehungen unerheblich sind. Vor dem Hintergrund einer Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Binnengrenzen hat das Bundesverfassungsgericht schon früh im lippeschen Schulstreit entschieden, daß die Länder mit dem Gebietsbestand entstanden (und dann unter den Geltungsbereich des Grundgesetzes getreten) sind, der sich faktisch aus den Maßnahmen der Besatzungsmächte kraft ihrer "obersten Gewalt" in Deutschland ergab (BVerfGE 4, 250 [287 f.]; vgl. auch von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz, 1953, Art. 23 Anm. 2 [S. 158]; dens./Klein, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 1, 2. Aufl. 1957, Art. 23 Anm. III 1 b [S. 645 f.]; Maunz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 23 a. F. Rdnr. 32 f.). Dies hat auch insoweit zu gelten, als die Ländergrenzen zugleich Außengrenzen der Bundesrepublik bilden.

cc) Das u. a. auch die umstrittenen Gebiete betreffende, in der 4. Sitzung des Alliierten Kontrollrats vom 30. August 1945 bestätigte Tauschabkommen zwischen Großbritannien und der Sowjetunion und die darauf beruhende Einbeziehung der von den Beschwerdeführern beanspruchten Gebiete in den britischen Sektor von Berlin hatte zur Folge, daß (West-) Berlin unter Einschluß der umstrittenen Gebiete im Bereich des Flughafens Gatow und der Weinmeisterhöhe in den Geltungsbereich des Grundgesetzes getreten ist. Gehörten diese Gebiete aber zu (West-) Berlin, so konnten sie nicht zugleich zum Staatsgebiet der DDR und infolgedessen nicht zum Gebietsbestand der in der ehemaligen DDR belegenen Beschwerdeführer gehören.

Für die Zugehörigkeit zu (West-) Berlin war danach ohne Belang, daß das Abgeordnetenhaus hierzu keinen Beschluß gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 a. F. der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 gefaßt hat, wonach jede Änderung des Berliner (Landes-) Gebiets der Zustimmung der Volksvertretung bedarf (nach Zivier, Verfassung und Verwaltung von Berlin, 2. Aufl. 1992, S. 88, aber "an sich notwendig"). Hat sich das Land Berlin - wie oben ausgeführt - in dem von den Besatzungsmächten vorgegebenen territorialen Rahmen konstituiert, lag nämlich eine nachträgliche Gebietsänderung (so ausdrücklich Zivier, Verfassung und Verwaltung in Berlin, 1. Aufl. 1990, S. 78) als Voraussetzung des Zustimmungserfordernisses gar nicht vor. Im übrigen definiert die Berliner Verfassung den Gebietsbestand des Landes nicht etwa strikt in Anlehnung an die alten Verwaltungsgrenzen des Gesetzes von 1920, sondern stellt in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich auf den bei Inkrafttreten der Verfassung vorhandenen tatsächlichen Gebietsbestand ab.

c) Die auf besatzungsrechtlichen Maßnahmen und auf die Konstituierung der beiden deutschen Staaten zurückgehende, die umstrittenen Gebiete umfassende Reduzierung des Gebietsbestands der Beschwerdeführer ist durch nachfolgende Maßnahmen und Ereignisse nicht berührt worden.

aa) Die Wiedereinführung des Rechts der kommunalen Selbstverwaltung durch das Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Kreise in der DDR - Kommunalverfassung - vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255), welche nach Anlage II, Kapitel II, Sachgebiet B, Abschnitt I des Einigungsvertrages in Kraft geblieben ist, hat den Gebietsbestand der von ihnen erfaßten Gebietskörperschaften nicht verändert, sondern knüpft insoweit an das geltende Recht an (vgl. §§ 11 Abs. 1, 78 Abs. 2 Kommunalverfassung): Der Gebietsbestand von Gemeinden und Landkreisen konnte die Grenzen der DDR aber nicht überschreiten.

Angesichts dessen zielt der Hinweis des dem Verfahren beigetretenen Landes Brandenburg darauf, daß die Bundesrepublik Deutschland jedenfalls hätte sicherstellen müssen, daß eine Anhörung der Beschwerdeführer durch die vor dem Wirksamwerden des Beitritts zuständigen Organe der DDR entsprechend von Vorschriften gemäß §§ 12, 79 Kommunalverfassung erfolgte, unter rechtlichen Gesichtspunkten ins Leere. Unbeschadet der Frage nach dem Bestehen einer sich aus dem Grundgesetz ableitenden, vorwirkenden Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Beschwerdeführer könnte sich eine derartige Schutzpflicht nicht auf Rechtsstellungen erstrecken, die den Beschwerdeführern selbst bei Zugrundelegung des Grundgesetzes nicht zugestanden hätten.

bb) Auch durch die Bildung der Länder auf der Grundlage des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der Deutschen Demokratischen Republik - Ländereinführungsgesetz - vom 22. Juli 1990 (GBl. I S. 955) ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Abgesehen davon, daß das Ländereinführungsgesetz gemäß § 25 ohnehin erst am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, hat es die Grenzen der neugeschaffenen Länder nicht etwa zu Lasten von Berlin bestimmt; zwar wurden - im Vergleich zu Art. 29 GG vereinfachte - Regelungen für Grenzänderungen unter den neuen Ländern vorgesehen. Soweit sich die Ländergrenzen mit der Grenze der DDR gegenüber den alten Bundesländern einschließlich West-Berlin deckten, hat das Ländereinführungsgesetz aber weder Verfahrensfragen der Grenzänderungen zum Gegenstand, noch nimmt es Grenzänderungen in irgendeiner Weise vor: Solche hätte der Gesetzgeber der DDR hinsichtlich der Außengrenzen der DDR zu Lasten eines Nachbarstaates auch nicht vornehmen können.

cc) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die alte, dem preußischen Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin vom 27. April 1920 folgende Grenzziehung weder mit der Aussetzung der Wirksamkeit der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands (vgl. Wortlaut der sogenannten Suspendierungserklärung in BGBl. II 1990 S. 1331) noch mit der Beendigung der vorgenannten Rechte der Vier Mächte gemäß Art. 7 Abs. 1 des Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland - sogenannter Zwei-plus-Vier Vertrag - vom 12. September 1990 (BGBl. II S. 1318; in Kraft getreten am 15. März 1991, s. Bekanntmachung vom 15. März 1991, BGBl. II S. 587) ipso iure wieder aufgelebt. Das Besatzungsrecht hat die Rechtslage insoweit nicht lediglich überlagert, so daß mit seiner Suspendierung bzw. Beseitigung die nach dem vorherigen Rechtszustand bestehenden Grenzregelungen wieder anwendbar wären. Vielmehr hat sich die deutsche Staatlichkeit in ihrer territorialen Ausprägung, ausgehend von besatzungsrechtlichen Maßnahmen in bezug auf die innerdeutschen Staatsgrenzen, neu und damit selbständig reorganisiert.

Ohne die besatzungsrechtlichen Vorbehalte standen die Grenzen zwar wieder zur alleinigen Disposition der Vertragsparteien des Einigungsvertrags. Diese haben von ihrer Gestaltungsfreiheit aber dahingehend Gebrauch gemacht, daß es bezüglich der von den Beschwerdeführern beanspruchten Gebiete bei den aus den besatzungsrechtlichen Maßnahmen resultierenden Grenzen sein Bewenden haben sollte.

d) Die hier dargelegte Rechtslage wird von der Staatspraxis in der Bundesrepublik bestätigt. (wird ausgeführt)

3. Die Rüge der Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 GG könnten die Beschwerdeführer auch nicht darauf stützen, daß die Maßnahmen der Besatzungsmächte entweder unmittelbar oder mittelbar als Grundlage der Neu Konstituierung der deutschen Staatlichkeit ohne ihre Mitwirkung zu Beschneidungen ihres Gebietsbestandes geführt hätten. Denn die betreffenden besatzungsrechtlichen Maßnahmen, namentlich das Gebietsaustausch-Abkommen aus dem Jahr 1945, können schon deshalb nicht am Grundgesetz gemessen werden, weil sie nicht dem Verantwortungsbereich der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen sind und weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen das Grundgesetz noch nicht in Kraft war (vgl. BVerfGE 84, 90 [122 f.]).

II. Das verfassungsrechtliche Willkürverbot, auf das sich die Beschwerdeführer ebenfalls berufen, ist nicht nur grundrechtlich im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abgesichert, sondern zugleich ein Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG); es gilt daher auch im Verhältnis von Hoheitsträgern untereinander (vgl. BVerfGE 26, 228 [244]; 75, 192 [200 f.]; 86, 148 [251]). Ob und inwieweit das Willkürverbot seinem Inhalt nach das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen geeignet und demnach im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde als Prüfungsmaßstab heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 71, 25 [37]), ist nicht abschließend geklärt (vgl. hierzu Clemens in: Mitarbeiterkommentar zum BVerfGG, § 91 Rdnr. 104). Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Maßstab dann angelegt, wenn eine Norm, die die Reichweite der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung berührt, der einen Gemeinde im Vergleich zu anderen ein Sonderopfer auferlegt (vgl. BVerfGE 56, 298 [313]; 76, 107 [119]). Dieser spezifische, die Ausdehnung des Prüfungsumfangs rechtfertigende Bezug zu der in erster Linie rügefähigen Vorschrift des Art. 28 Abs. 2 GG fehlt aber, wenn diese - wie hier - im Hinblick auf die angegriffene Regelung keine Schutzwirkung entfaltet; für ein "Sonderopfer", bezogen auf den Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Status, ist dann von vornherein kein Raum.

Ob ein hiervon abgelöstes Willkürverbot im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde als Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die angegriffenen Regelungen verstoßen jedenfalls deshalb nicht gegen das Willkürverbot, weil die von Art. 1 Abs. 2 Einigungsvertrag in Verbindung mit I., Ziffer 1 Absatz 1 2. Anstrich der Protokollnotiz zum Einigungsvertrag bewirkte unterschiedliche Behandlung der betroffenen Gebietsteile - die aufgrund des Gebietsaustausches zur sowjetischen Besatzungszone gelangten Gebietsteile von West-Staaken gehören mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 wieder zum Land Berlin, während die von den Beschwerdeführern beanspruchten, dem britischen Sektor von Berlin zugeschlagenen Gebiete nicht dem Land Brandenburg und dem Gebietsbestand der Beschwerdeführer zugewiesen worden sind - sich bezogen auf den hier in Rede stehenden Sachbereich und seiner Eigenart auf einen vernünftigen, einleuchtenden Grund zurückführen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 83, 89 [107 f.] m. w. N.). In ihrem Ausgangspunkt knüpft die Vorschrift für die Bestimmung der Grenzen des Landes Berlin an die Regelung des Jahres 1920 an. Gegen diesen Rückgriff auf den historischen Gebietsbestand ist von Verfassungs wegen nichts einzuwenden. Abweichungen hiervon läßt die angefochtene Bestimmung nur zugunsten des Landes Berlin zu; sie trägt damit der langjährigen Zugehörigkeit der betroffenen Gebiete zu Berlin und den in dieser Zeit gewachsenen Bindungen Rechnung, die jede andere Entscheidung in höchstem Maße rechtfertigungsbedürftig gemacht hätte. Des weiteren ist die Regelung in bezug auf die hier betroffenen Gebiete auch vor dem Hintergrund, daß die Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die umstrittenen, im britischen Sektor belegenen Gebiete stationierungsrechtliche Belange der britischen Streitkräfte zu beachten hatte, einleuchtend.