Verfassungsbeschwerde
BVerfGG § 90 Abs. 2; GG Art. 25, Art. 100 II, 101 I 2
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Schlagwörter zur Erschließung
Verfassungsbeschwerde; Subsidiaritätsgrundsatz; Rechtswegerschöpfung; Anwendung des Völkerrechts
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Dazu gehört, daß er auch zur Anwendung des Völkerrechts im Ausgangsverfahren vorträgt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Rechtsvorgängerin der Bf. erwarb 1929 das Eigentum an mehreren Grundstücken in Berlin-Mitte. Auf den Grundstücken befand sich ein Gebäude mit der Geschäftszentrale des Unternehmens, dessen Geschäftsanteile bereits zu jener Zeit zu 100 % von einer AG niederländischen Rechts gehalten wurden. Im Zuge der Pläne für den Umbau Berlins zur "Reichshauptstadt Germania" sollte das betreffende Grundstück für eine Straßenverbreiterung und einen Neubau der Industrie- und Handelskammer (IHK) verwendet werden. Aus diesem Grund wurde 1938 auf der Grundlage preußischen Landesrechts ein Enteignungsverfahren mit dem Ziel eingeleitet, das Grundstück der Stadt Berlin und der IHK zur Verfügung zu stellen. Nach dem Erlaß eines Planfeststellungsbeschlusses im Mai 1938 wurde durch die anschließende Besitzeinweisung im Ergebnis die Bauerlaubnis für die Bauvorhaben erteilt. Die daraufhin begonnenen Abriß- und Bauarbeiten wurden kriegsbedingt nicht beendet. Die Rechtsvorgängerin der Bf. erhielt in den Jahren 1939/40 eine Vorabentschädigung in Höhe von insgesamt 2,5 Mio. Reichsmark. Die Gesamtsumme wurde vorbehaltlich einer späteren Verrechnung nach einer exakten Vermessung der Grundstücke gezahlt. Das Enteignungsverfahren wurde nicht abgeschlossen, insbesondere erfolgte keine Umschreibung des Grundbuchs. Im Zuge der Errichtung eines Devisenhotels der DDR auf dem Grundstücksareal führte der Rat des Stadtbezirks Mitte von Berlin im April 1987 auf der Grundlage des Baulandgesetzes der DDR die Einziehung des Grundstückseigentums zu Gunsten von Volkseigentum durch. Das Hotel wurde als Rechtsträger des Gesamtgrundstücks in das Grundbuch eingetragen. Die Grundstücksbewertungsstelle des Magistrats bewertete die Grundstücke mit einem Zeitwert von insgesamt 597.000 Mark. Die Summe wurde der Bf. jedoch nicht ausgezahlt, sondern mit der Vorabentschädigung aus den Jahren 1939/40 in Höhe von 2,5 Mio. Reichsmark verrechnet. Nach der Wiedervereinigung wurde die Anlage von der Deutschen Interhotel GmbH und einer Schwestergesellschaft übernommen. Das Objekt wurde im März 1994 an eine Kapitalgesellschaft verkauft. Im Oktober 1994 erließ die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin einen Investitionsvorrangbescheid, in dem auch die Rückübertragung der Grundstücke an die Bf. ausgeschlossen wurde. Die Bf. beantragte auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen die Rückübertragung der betreffenden Grundstücke. Die Anträge wurden durch das Landesamt für die Regelung offener Vermögensfragen Berlin im Dezember 1994 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage vor dem VG und die Nichtzulassungsbeschwerde an das BVerwG hatten keinen Erfolg.
Mit der nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde macht die Bf. die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 I GG i. V. mit Art. 25 GG, Art. 101 I 2 GG i. V. mit Art. 100 II GG sowie von Art. 3 I GG geltend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Verfassungsbeschwerde wird gem. § 93 a II BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht dem im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltenden Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. § 90 II BVerfGG).
Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde soll vor allem sichern, daß durch die umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem BVerfG ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. Zugleich entspricht es der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, daß vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren (BVerfGE 47, 144 [145] = NJW 1978, 1150; BVerfGE 68, 376 [380]; BVerfGE 72, 39 [431] = NJW 1986, 1741; BVerfGE 77, 381 [401] = NVwZ 1988, 427).
Dies bedeutet zunächst, daß der Instanzenzug - wie im vorliegenden Fall - grundsätzlich erschöpft sein muß (§ 90 II 1 BVerfGG). Daneben fordert der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, daß ein Bf. - über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus - die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 [388 f.] = NJW 1985, 1282; BVerfGE 77, 381 [401] = NVwZ 1988, 427; BVerfGE 81, 97 [102] = NJW 1990, 566). Dazu gehört auch, daß er verfassungsrechtliche Einwände bereits im Ausgangsverfahren vorträgt.
Die Bf. hat sich im fachgerichtlichen Verfahren ausführlich mit den ein-fachrechtlichen Fragen des Vermögensrechts auseinandergesetzt. Nach den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen hat sie hingegen zur Anwendung des Völkerrechts nur ansatzweise vorgetragen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der Völkerrechtslage, insbesondere mit der Frage, ob sie sich auf die angedeutete allgemeine Regel des Völkerrechts überhaupt berufen kann oder ob der möglicherweise bestehende Rechtssatz lediglich staatsgerichtet ist, läßt sich weder dem erstinstanzlichen Vorbringen noch der Grundsatzrüge zum BVerwG entnehmen.
Ferner hätte die Bf. die Nichtvorlage durch das VG gem. Art. 100 II GG als einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter gem. Art. 101 I 2 GG rügen müssen (§ 138 Nr. 1 VwGO). Eine entsprechende Verfahrensrüge ist in der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls nicht enthalten. Damit hat die Bf. nicht die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergriffen, um den behaupteten Grundrechtsverstoß im fachgerichtlichen Verfahren abzuwenden.