Verfahrensunterbrechung
ZPO § 240 Satz 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verfahrensunterbrechung; Insolvenzverfahren; Eigenverwaltung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verfahrensunterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO tritt auch ein, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung durch den Schuldner anordnet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Der Kl. verlangt von der Bekl. die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung sowie Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Bekl. hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Im Laufe des Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluß wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt.
2 Der Kl. meint, das Berufungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung tritt die Verfahrensunterbrechung auch bei einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung ein.
3 Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Kl. die Fortsetzung des Verfahrens erreichen.
II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt.
5 1. Fehlerhaft hat es allerdings den von dem Insolvenzgericht bestellten Sachwalter als neuen Bekl. und Berufungskl. in das Rubrum des angefochtenen Beschlusses aufgenommen. Daraus, daß dem Insolvenzschuldner in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO), folgt zugleich, daß er auch die Prozeßführungsbefugnis behält (MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105). Deshalb ist das Rubrum dahingehend zu berichtigen, daß die Insolvenzschuldnerin nach wie vor Partei des Rechtsstreits ist.
6 2. Fehlerfrei ist das Berufungsgericht von der Anwendbarkeit des § 240 ZPO ausgegangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das gerichtliche Verfahren unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Dies gilt auch, wenn das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eigenverwaltung anordnet (OLG Naumburg ZInsO 2000, 565 f.; OLG München MDR 2002, 412 f.; MünchKomm-InsO/Wittig, § 270 Rdn. 105; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rdn. 1 [für Passivprozesse]; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18; Gundlach, NJW 2004, 3222, 3223 f. m.w.N.; a.A. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 240 Rdn. 10).
7 a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach tritt die Unterbrechung eines die Insolvenzmasse betreffenden Verfahrens in jedem Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; es wird nicht zwischen Insolvenzverfahren, in denen ein Insolvenzverwalter bestellt wird, und solchen mit Anordnung der Eigenverwaltung durch den Insolvenzschuldner unterschieden.
8 b) Sinn und Zweck der Vorschrift des § 240 ZPO erfordern ebenfalls in beiden Fällen die Unterbrechung des Verfahrens. Zwar findet in dem Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung ‑ anders als bei der Bestellung eines Insolvenzverwalters, auf den das Recht des Insolvenzschuldners übergeht, das zur Insolvenz-masse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen (§ 80 Abs. 1 InsO) ‑ kein Wechsel in der Prozeßführungsbefugnis statt, weil der Insolvenzschuldner berechtigt bleibt, die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 Satz 1 InsO); damit entfällt ein wesentlicher Umstand für die Anwendung des § 240 ZPO. Auch dient die Vorschrift, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, u. a. dazu, dem Insolvenzverwalter ausreichend Bedenkzeit zu geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 240 Rdn. 1); diese Überlegung spielt bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Anordnung der Eigenverwaltung keine Rolle. Aber maßgeblich für die Anwendung des § 240 ZPO ist, daß auch der Insolvenzschuldner als Eigenverwalter ‑ ebenso wie der Insolvenzverwalter ‑ eine Überlegungsfrist benötigt, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten soll. Denn er darf sein bisheriges Prozeßverhalten nicht ohne weiteres beibehalten, weil zum einen eine Abstimmung mit dem Sachwalter erforderlich ist (vgl. §§ 274 Abs. 2, 279 InsO), und weil zum anderen der Insolvenzschuldner die gesamte Abwicklung des Insolvenzverfahrens ausschließlich an den Interessen der Gläubiger auszurichten und eigene Interessen zurückzustellen hat (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 270 Rdn. 18 m.w.N.). Damit der Insolvenzschuldner diesen Anforderungen gerecht werden kann, muß das die Insolvenzmasse betreffende Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen werden.
9 c) Die Verfahrensunterbrechung ist ‑ entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ‑ in dem Fall der Anordnung der Eigenverwaltung nicht überflüssig. Auch wenn der Insolvenzschuldner in dem Rechtsstreit die gegen ihn geltend gemachte Forderung bestritten hat, ist nicht in jedem Fall zu erwarten, daß er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anders verhalten werde, so daß stets auf Betreiben des Gläubigers die Aufnahme des Verfahrens zur Feststellung zur Tabelle (siehe dazu Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 180 Rdn. 10) erfolgen werde. Insoweit übersieht die Rechtsbeschwerde, daß der Schuldner als Eigenverwalter ‑ wie oben ausgeführt ‑ eigene Interessen gegenüber den Interessen aller Gläubiger zurückzustellen hat. 10 3. Fehlerfrei ‑ und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen ‑ sieht das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine Aufnahme des Verfahrens durch den Kl. derzeit als nicht gegeben an.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei (z. B. Mieter, Vermieter) wird das (gerichtliche) Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (z. B. Mietforderungen), auch dann unterbrochen, wenn Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Im Laufe eines Berufungsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Schuldnerin eröffnet. In dem Eröffnungsbeschluß wurde die Eigenverwaltung der Insolvenzschuldnerin angeordnet und ein Sachwalter bestellt. Der Gläubiger beantragte Fortsetzung des Verfahrens, die abgelehnt wurde. Dagegen legte der Gläubiger Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH wies die Beschwerde zurück. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei (z. B. Mieter, Vermieter) werde das (gerichtliche) Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (z. B. Mietforderungen), auch dann unterbrochen, wenn Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet werde. Durch die Unterbrechung solle dem Wechsel der Prozeßführungsbefugnis (vom Schuldner zum Insolvenzverwalter) und dem Interesse des Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden, ausreichend Bedenkzeit zu haben, um über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden. Bei der Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner spielten diese Gesichtspunkt zwar keine Rolle; aber auch dem Eigenverwalter sei eine Überlegungsfrist einzuräumen, wie er sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einem die Insolvenzmasse betreffenden Rechtsstreit verhalten solle.